Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 1994 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen
LGBL_ST_19941130_86Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 1994 über die Ausschreibung der allgemeinen GemeinderatswahlenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 86/1994 Stück 20
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 1994 über die Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen
Auf Grund der §§ 15, 16 Abs. 1 und 2 und 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/1994, sowie der §§ 2 und 26 der Gemeinde-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 136/1993, wird verordnet:
(1) Die allgemeinen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ausgeschrieben. Als Wahltag wird Sonntag, der 26. März 1995, festgelegt.
(2) Als Stichtag gilt der 9. Jänner 1995.
(3) Gemäß § 26 Abs. 1 Gemeinde-Wahlordnung 1960 wird angeordnet, daß die Erfassung der Wahlberechtigten nicht nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 der Gemeinde-Wahlordnung 1960 zu erfolgen hat, sondern die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994, anzulegen sind.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.