Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird
LGBL_ST_19941130_82Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 82/1994 Stück 20
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994, mit der die Höhe des Gemeindebeitrages zur Beschaffung männlicher Zuchtpferde festgelegt wird
Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:
(1) Der Gemeindebeitrag zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchtpferde beträgt 140 Schilling.
(2) Der Beitrag ist jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene und im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut fällig. Er ist von der Gemeinde innerhalb von vier Wochen ab Beitragsvorschreibung an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu entrichten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.