Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Edelschrott (politischer Bezirk Voitsberg)
LGBL_ST_19941024_75Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Edelschrott (politischer Bezirk Voitsberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 75/1994 Stück 19
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Edelschrott (politischer Bezirk Voitsberg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Edelschrott wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Edelschrott eine Urkunde ausgefertigt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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