Gesetz vom 14. Juni 1994, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1994)
LGBL_ST_19940930_69Gesetz vom 14. Juni 1994, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 69/1994 Stück 17
Steiermark
Gesetz vom 14. Juni 1994, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Veranstaltungsgesetznovelle 1994)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 8. Juli 1969, LGBl. Nr. 192, über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), in der Fassung LGBl. Nr. 29/1986, wird wie folgt geändert:
„(1) Unbeschadet des § 6 dürfen Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb von Spielapparaten nur natürlichen Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Abkommens erteilt werden."
„(1) Fremde, die Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sind bei Erteilung von Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt; Fremde, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei dieses Abkommens sind, sind, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, bei Erteilung von Bewilligungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn diesen im Heimatstaat des Fremden zumindest die gleiche Begünstigung eingeräumt ist."
„(3) Inwieweit juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften mit dem Sitz im Ausland solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt sind, ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu beurteilen."
„(4) Bewilligungen an Fremde, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und juristische Personen mit dem Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes einer Vertragspartei dieses Abkommens werden nur auf die im § 9 Abs. 2 bestimmte Dauer erteilt."
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