Gesetz vom 14. Juni 1994 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreters
LGBL_ST_19940930_68Gesetz vom 14. Juni 1994 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofes und dessen StellvertretersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1994 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Juni 1994 über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreters
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
(1) Zum Leiter des Landesrechnungshofes oder zum Stellvertreter des Leiters ist wählbar, wer das passive Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land.
§ 2
(1) Die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts für Landesbedienstete, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Disziplinarrecht, gelten auch für den Leiter des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreter, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Leiter des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreter haben Urlaubsansprüche wie Landesbeamte der Dienstklasse IX. Antritt und Ende von Urlauben sind dem Präsidenten des Landtages zu melden.
(3) Werden der Leiter des Landesrechnungshofes oder sein Stellvertreter gemäß § 21 LRH-VG aus seiner Funktion abberufen, so endet damit auch das durch ihre Wahl begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land. Sind zu diesem Zeitpunkt bereits Pensionsansprüche aus diesem Dienstverhältnis gegenüber dem Land erworben, bleiben diese aufrecht. Sonstige Regelungen darüber, aus welchen Gründen und auf welche Weise das Dienstverhältnis zum Land enden kann, bleiben unberührt.
§ 3
(1) Dem Leiter des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreter gebühren ein Gehalt und Sonderzahlungen gemäß § 4.
(2) Der Anspruch auf ein Gehalt gemäß § 4 Abs. 1 und 2, auf die Aufwandsentschädigung gemäß § 4 Abs. 3 lit. a und auf die Dienstreisekostenvergütung gemäß § 4 Abs. 3 lit. b beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Gehaltes und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Funktionsträgers endet.
§ 4
(1) Das Anfangsgehalt des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt 100 Prozent, das Anfangsgehalt des Stellvertreters beträgt 90 Prozent des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen und Teuerungszulagen.
(2) Nach jeweils zwei Jahren ist für die Berechnung des Gehaltes die jeweils nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse IX maßgeblich.
(3) Dem Leiter des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreter gebühren überdies monatlich
§ 5
(1) Werden Bedienstete des Landes, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Stiftung, Anstalt oder eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes oder zu dessen Stellvertreter gewählt, so erleiden sie als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsbezüge werden jedoch stillgelegt, solange sie nicht das Gehalt gemäß § 4 übersteigen. Übersteigen ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsbezüge jedoch das im § 4 geregelte Gehalt, so wird dieses so lange stillgelegt, bis es die Höhe des Diensteinkommens überschreitet.
(2) Werden Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer Stiftung, Anstalt oder eines Fonds, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, zum Leiter des Landesrechnungshofes oder zu dessen Stellvertreter gewählt, so verringert sich das in § 4 genannte Gehalt um ihr Nettodiensteinkommen (ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsbezug), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- oder Versorgungsbezuges) für den Fall vorgesehen ist, daß sie ein im § 4 genanntes Gehalt erhalten. Unter dem Diensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, einschließlich der Beiträge und der Sonderabgaben vom Einkommen zu verstehen.
§ 6
Übergangsbestimmung
Ist der Leiter des Landesrechnungshofes oder dessen Stellvertreter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt worden, so ist für die Berechnung der Höhe der Ansprüche gemäß § 4 Abs. 3 die bisherige Regelung heranzuziehen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 8
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die rechtliche Stellung des Leiters des Landesrechnungshofes und dessen Stellvertreters, LGBl. Nr. 60/1982, außer Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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