Gesetz vom 23. April 1994 über die Historische Landeskommission für Steiermark
LGBL_ST_19940830_66Gesetz vom 23. April 1994 über die Historische Landeskommission für SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1994 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. April 1994 über die Historische Landeskommission für Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einrichtung und Aufgaben
Das Land Steiermark errichtet eine Historische Landeskommission für die Steiermark (HLK). Diese hat die Aufgabe, die Erforschung der Geschichte der Steiermark in jeder Hinsicht zu fördern.
§ 2
Rechtspersönlichkeit, Organe, Wissenschaftliches Kollegium
(1) Die Historische Landeskommission ist eine juristische Person mit dem Sitz in Graz.
(2) Die Historische Landeskommission hat folgende Organe:
§ 3
Finanzmittel
(1) Die für die Tätigkeit der Historischen Landeskommission erforderlichen Finanzmittel werden aufgebracht durch
(2) Die Historische Landeskommission ist zu jährlicher Rechnungslegung an die Steiermärkische Landesregierung verpflichtet. Sie unterliegt der Kontrolle durch den Steiermärkischen Landesrechnungshof.
§ 4
Der Vorsitzende
(1) Vorsitzender der Historischen Landeskommission ist der Landeshauptmann der Steiermark. Er wird vom Geschäftsführenden Sekretär vertreten.
(2) Der Vorsitzende vertritt die HLK nach außen, beruft die Vollversammlung ein und leitet diese.
§ 5
Die Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus dem Vorsitzenden, einem von der Steiermärkischen Landesregierung gewählten Regierungsmitglied und den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Jedes Mitglied hat eine Stimme; diese ist nicht übertragbar.
(2) Die Vollversammlung ist von ihrem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist weiters einzuberufen, wenn der Geschäftsführende Sekretär oder ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums dies verlangen.
(3) Der Vollversammlung obliegt:
–die Entscheidung über alle die Tätigkeiten der HLK betreffenden grundsätzlichen Fragen,
–die Beschlußfassung über das Statut,
–die Aufsicht über den Fortgang der wissenschaftlichen Arbeiten und über
die Finanzgebarung,
–die Entgegennahme von Berichten ihrer Mitglieder,
–die Beschlußfassung über einen jährlichen Bericht an die Steiermärkische
Landesregierung,
–die Beschlußfassung über Berichte an die Landesregierung über alle das Land betreffenden Fragen der historischen Wissenschaften,
–die Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß,
–die geheime Wahl der Mitglieder und Ehrenmitglieder, des Geschäftsführenden Sekretärs und der Mitglieder des Ständigen Ausschusses.
(4) Für einen Beschluß der Vollversammlung sind die Anwesenheit des Vorsitzenden (oder seines Stellvertreters) und die halbe Zahl der in der Steiermark wohnenden Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums sowie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist – außer bei Wahlen – zulässig.
§ 6
Das Wissenschaftliche Kollegium
(1) Die wissenschaftlichen Aufgaben der Historischen Landeskommission werden vom Wissenschaftlichen Kollegium besorgt.
(2) Das Wissenschaftliche Kollegium besteht aus
–30 Mitgliedern (Mitglieder, die das 75. Lebensjahr überschritten haben, werden auf diese Zahl nicht angerechnet). Bis zu sechs Mitglieder können ihren Wohnsitz außerhalb der Steiermark haben;
–höchstens vier Ehrenmitgliedern.
(3) Die Mitglieder werden von der Vollversammlung aus hervorragenden Vertretern der für die Steiermark in Betracht kommenden Zweige der Geschichtswissenschaft einschließlich der Historischen Landeskunde in geheimer Wahl auf Lebenszeit gewählt.
§ 7
Der Geschäftsführende Sekretär
(1) Der Geschäftsführende Sekretär wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses aus ihrer Mitte auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim. Für seine Wahl ist die absolute Mehrheit der bei der Wahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Wahl ist wirksam, wenn sie von der Steiermärkischen Landesregierung bestätigt worden ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Geschäftsführende Sekretär führt die laufenden Geschäfte der HLK und vertritt sie, soweit er vom Vorsitzenden dazu ermächtigt ist, nach außen.
(3) Der Geschäftsführende Sekretär wird vom jeweiligen Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses vertreten.
§ 8
Der Ständige Ausschuß
(1) Der Ständige Ausschuß besteht aus dem Geschäftsführenden Sekretär und sieben Mitgliedern des Wissenschaftlichen Kollegiums. Diese werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl auf jeweils fünf Jahre gewählt. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Ständigen Ausschusses ist zulässig.
(2) Dem Ständigen Ausschuß obliegt die Beratung und Entscheidung aller Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, und von allen Gegenständen, die ihm vom Geschäftsführenden Sekretär vorgelegt werden.
(3) Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses fungieren in alphabetischer Reihenfolge ihres Namens jeweils für ein halbes Jahr als dessen Vorsitzender.
§ 9
Korrespondenten
(1) Die Vollversammlung kann über Vorschlag des Ständigen Ausschusses Personen, die durch einschlägige Tätigkeiten und Bemühungen ausgewiesen sind, auf die Dauer von fünf Jahren zu Korrespondenten der HLK wählen. Für die Wahl gelten die im § 5 Abs. 4 enthaltenen Regeln für die Wahl von Mitgliedern. Eine Wiederwahl ist zulässig. Korrespondenten, die ihre Aufgaben nicht hinreichend erfüllen, können durch die Vollversammlung abberufen werden.
(2) Korrespondenten der HLK haben die Aufgabe, zur Erfassung, Erforschung, Sicherung und Bewahrung historischer Denkmäler beizutragen.
§ 10
Ehrenamt
Die Tätigkeit in der HLK ist grundsätzlich als Ehrenamt unentgeltlich. Für Aufwendungen, die in Erfüllung von Aufgaben getätigt worden sind, besteht ein Anspruch auf Ersatz. Die Vollversammlung kann beschließen, daß für Leistungen, die von Mitgliedern in Erfüllung ihrer Aufgaben erbracht werden, Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
§ 11
Statut
Über die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Kollegiums und die Geschäftsführung der HLK ist von der Vollversammlung ein Statut zu beschließen.
§ 12
Übergangsbestimmungen
(1) Die Historische Landeskommission ist von ihrem Vorsitzenden binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren.
(2) Zur Konstituierung sind jene Personen einzuladen, die derzeit auf Grund des von der Steiermärkischen Landesregierung beschlossenen Statuts Mitglieder der Historischen Landeskommission sind. Diese Personen werden Mitglieder des Wissenschaftlichen Kollegiums.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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