Gesetz vom 23. April 1994 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
LGBL_ST_19940830_64Gesetz vom 23. April 1994 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 64/1994 Stück 16
Steiermark
Gesetz vom 23. April 1994 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt 4 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen des ordentlichen und außerordentlichen Landeshaushaltes 1994 bestimmt.
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Ressel
Landeshauptmann Landesrat
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