Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1994 über die Beurteilung des Pflegebedarfes (Einstufungsverordnung)
LGBL_ST_19940804_60Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1994 über die Beurteilung des Pflegebedarfes (Einstufungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 60/1994 Stück 13
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1994 über die Beurteilung des Pflegebedarfes (Einstufungsverordnung)
Gemäß des auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1993 über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld, LGBl. Nr. 83/1993, als Landesgesetz geltenden Bundespflegegeldgegesetzes wird verordnet:
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden – auf einen Tag bezogenen – Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: 2 x 20
Minuten
Reinigung bei inkontinenten Patienten: 4 x 10
Anus-praeter-Pflege: 15
Kanülen-Pflege: 10
Katheter-Pflege: 10
Einläufe: 30 Minuten
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: 2 x 25
Zubereitung von Mahlzeiten: 1
Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten: 1
Verrichtung der Notdurft: 4 x 15
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen.
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berücksichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finanzierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
(1) Bei hochgradig sehbehinderten, blinden und taubblinden Personen ist mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach § 4 des als Landesgesetz geltenden Bundespflegegeldgesetzes anzunehmen:
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