Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19940726_55Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1994 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juli 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Andrä-Höch (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Sankt Andrä-Höch wird mit Wirkung vom 1. August 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün ein mit rotem Faden innen bordiertes silbernes Andreaskreuz, aus den Schildrändern in die Felder silbern je eine belaubte Weintraube wachsend."
§ 2
Die der Gemeinde Sankt Andrä-Höch ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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