Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19940630_44Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
LGBl. Nr. 44/1994 Stück 10
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juni 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen wird mit Wirkung vom 1. Juli 1994 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen eine Urkunde ausgefertigt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.