Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994, mit der die Verordnung über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres geändert wird
LGBL_ST_19940526_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994, mit der die Verordnung über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.05.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1994 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994, mit der die Verordnung über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres geändert wird
Auf Grund der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Landessportgesetzes 1988, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 1989 über Landessportehrenzeichen und über Sportler des Jahres, LGBl. Nr. 82/1989, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste auf sportorganisatorischem Gebiet oder um die Entwicklung des Sportwesens, im folgenden kurz ,Landessportehrenzeichen für Verdienste’ genannt, kann in nachstehenden Stufen verliehen werden:
„(2) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste kann an Personen verliehen werden, die 15 Jahre als Funktionär in einem Sportverein bzw. in einer Sportorganisation tätig waren."
„(2a) Das Landessportehrenzeichen für besondere Verdienste in Gold kann an Personen verliehen werden, die
30Jahre als Funktionär in einem Sportverein bzw. in einer Sportorganisation oder
20Jahre auf Verbands- (Dach- bzw. Fachverband) bzw. Landesebene oder
10Jahre auf Bundesebene oder internationaler Ebene tätig waren."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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