Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterlamm (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_19940504_28Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterlamm (politischer Bezirk Feldbach)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1994 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterlamm (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982 und 87/1986, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Unterlamm wird mit Wirkung vom 1. Mai 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Von Grün und Schwarz schräglinks durch einen goldenen Schrägkantenbalken geteilt, gekreuzt durch einen goldenen Lilienstab."
§ 2
Die der Gemeinde Unterlamm ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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