Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 1994, mit der die Verordnung über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald geändert wird
LGBL_ST_19940504_22Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 1994, mit der die Verordnung über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1994 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. März 1994, mit der die Verordnung über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald geändert wird
Auf Grund des § 69 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1963, LGBl. Nr. 195, über die Erlassung von Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden der Wildschäden im Wald, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/1989, wird wie folgt geändert:
Die einen Bestandteil der Verordnung bildende Anlage 1 lautet:
(Anmerkung: Abbildung 1 siehe LGBl. 1994, Seite 63)
Anlage 1
Einleitung
Die vorliegende Schälschadenstafel dient der Bewertung schadenersatzpflichtiger Schälschäden an Fichten im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Landesjagdgesetzes.
Die Tafel ist nur bei Einzelbaumschäden an Bäumen mit einem Wuchsalter von mehr als 15 Jahren anzuwenden. Schälschäden an jüngeren Bäumen sind wie Fegeschäden zu bewerten.
Fäuleverursachende Vorschäden sind entsprechend in Abzug zu bringen. Allfällige Bestandes- und Betriebsschäden sind gesondert zu bewerten.
Zu den Einzelbaumschäden zählen:
•Ertragseinbußen durch Qualitätsminderung des Holzes infolge Wundfäule oder durch Ausfall (Totalschaden).
•Schädigungsbedingte Kosten, erhöhte Erntekosten bei geschälten Stämmen oder zusätzlich notwendig gewordene, also außerordentliche Aufwendungen, wie außergewöhnliche Ausformung und Sortierung sowie Vermarktungsschwierigkeiten.
Als Bestandes- oder Betriebsschäden sind insbesondere anzusehen:
•Wenn auf Grund einer Schädigung auf größerer Fläche weniger als sechs Zehntel der überschirmenden Stämme gesund sind.
•Verminderung der Bestandesstabilität, da auch das Bestandesgefüge nicht geschälter Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden kann.
•Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit.
Bestandes- oder Betriebsschäden sind gutachtlich schlüssig zu begründen. Die Tafel kann auch zur Bewertung anderer fäuleverursachender Stammverletzungen herangezogen werden. Im Falle von Stammverletzungen, die keine Schälung im Sinne des Steiermärkischen Landesjagdgesetzes darstellen, sind jedoch auch andere Bewertungsmethoden zulässig.
Anwendung der Tafel
Für die Anwendung der Hilfstafel sind die Örtlichkeiten festzuhalten und folgende Daten zu erfassen:
2.1. Bestimmung der Standortsgüte nach Alter und Oberhöhe
Bei vierzigjährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus folgenden Tabellen zu bestimmen:
(Anmerkung: Tabelle 1 siehe LGBl. 1994, Seite 63)
Als Oberhöhe gilt die durchschnittliche Scheitelhöhe der 100 stärksten Bäume pro Hektar. Einen Anhalt liefert in annähernd gleichaltrigen Beständen die Mittelhöhe von vorherrschenden Bäumen.
2.2. Bestimmung der Standortsgüte nach fünfjährigem Höhenzuwachs
In unter 40jährigen Beständen ist eine dynamische Standortsgütebestimmung im Anhalt an benachbarte Bestände möglich. Die Standortsgüte kann auch anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume – siehe Abbildung 2 – aus folgender Tabelle festgestellt werden:
(Anmerkung: Abbildung 2 und Tabelle 2 siehe LGBl. 1994, Seite 64)
3.1. Bestimmungen des Schädigungsgrades
Eine zu bewertende Schädigung liegt nur dann vor, wenn das Kambium verletzt wurde. Die Bestimmung des Schädigungsgrades erfolgt in Abhängigkeit von Schälwundenbreite und Schälwundenlänge der längsten Schälwunde:
Schädigungsgrad „schwach"(1): Breite unter 5 cm
Schädigungsgrad „mittel"(2): Breite über 5 cm und Länge unter 100 cm
Schädigungsgrad „stark"(3): Breite über 5 cm und Länge über 100 cm oder
Wurzelschäle
Schädigungsgrad „sehr stark"(4): Breite größer als der halbe Stammumfang
Zu beachten:
Bei mehreren Schälwunden an einem Stamm ist nur eine, und zwar jene mit dem höchsten Schädigungsgrad, zu bewerten.
Bei nachfolgenden Schälungen wird die neue Schälwunde nur dann bewertet, wenn sie einen höheren Schädigungsgrad als die bereits entschädigte bzw. verjährte aufweist. In diesem Fall wird die Differenz der unterschiedlichen Entschädigungsbeträge zur Entschädigung herangezogen. Die alte Schälwunde ist daher getrennt zu erheben. Als Eingangsgrößen für beide Berechnungen sind die Grundlagen der gegenständlichen Bewertung zu verwenden.
3.2. Endbestand – ausscheidender Bestand/Trenndurchmesser Jeder geschädigte Baum ist dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen, entweder
Beispiel:Mitteldurchmesser = 8 cm
Stammzahl/ha = 6500
Daraus ergibt sich ein Trenndurchmesser von 11 cm
Das bedeutet, daß alle Bäume mit einem BHD von 11 cm und darüber dem Endbestand, alle Bäume mit einem BHD unter 11 cm dem ausscheidenden Bestand zugezählt werden.
Ermittlung von Stammzahl/ha und Mitteldurchmesser:
Stammzahl/ha:
Ermittlung der Zahl aller Stämme (geschädigte und ungeschädigte) auf der zu bewertenden Fläche oder auf einer repräsentativen Teilfläche. Daraus wird die Stammzahl/ha errechnet.
Mitteldurchmesser:
Die Ermittlung des Mitteldurchmessers (Durchmesser des Grundflächenmittelstammes – dg) kann erfolgen entweder
•durch Schätzung oder
•näherungsweise, indem man vom stärkeren Ende her 40 % der nach Durchmesserstufen gegliederten Stammzahl abzieht oder
•nach folgender Formel:
(Anmerkung: Formel siehe LGBl. 1994, Seite 66)
BHD:Brusthöhendurchmesser
n:Stammzahl
Beispiel: Oberhöhe = 10 m, Stammzahl/ha = 6500
Aus dieser Oberhöhe ergibt sich eine maximal zu bewertende Stammzahl/ha von 3600.
Das bedeutet, daß von der Gesamtstammzahl/ha (geschädigte und ungeschädigte Stämme) 2900 Stämme/ha (hinsichtlich der Durchmesserverteilung vom schwächeren Ende her) bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden (siehe Berechnungsbeispiel im Anhang).
Auch die durchschnittlichen Abstände der Bäume im Bestand (Quadratverband) können als Richtwert für eine gutachtliche Ansprache der maximal zu bewertenden Stammzahl aus der Tabelle entnommen werden. Es dürfen nur solche Stämme wegen Überbestockung nicht berücksichtigt werden, die dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen sind. Grundsätzlich kann eine Überbestockung nur für gleichförmige Bestände (Alter, Struktur) und die tatsächlich geschädigte Fläche berücksichtigt werden.
Berechnung des Schadensbetrages für einen Baum
Die Differenzen zwischen den Sortenvolumina des gesund sortierten und geschält sortierten Baumes wurden vom Abtriebsalter (u) auf den Schälzeitpunkt mit dem entsprechenden Zinsfuß (p) diskontiert. Standortsgüte schlecht:p = 1,0 % u =120
Jahre
Standortsgüte mittel:p = 1,5 % u =100
Jahre
Standortsgüte gut:p = 2,0 % u =80
Jahre
Die Differenzen sind in den folgenden Tabellen angeführt. Sie müssen noch mit den entsprechenden erntekostenfreien Erlösen multipliziert und über die Sortimente summiert werden.
Schädigungsbedingte erhöhte Kosten bei der Ernte des Einzelstammes sind beim Ansatz der Werbungskosten für einzelne Sortimente zu berücksichtigen. (Siehe Punkt 5.)
Diskontierte Differenzen zwischen den Sortenvolumina zum Zeitpunkt der Ernte zur Bewertung von Schälschäden an Einzelbäumen in Abhängigkeit von der Standortsgüte, dem Wuchsalter, dem Schädigungsgrad und der Zugehörigkeit zum künftig ausscheidenden Bestand oder Endbestand. (Anmerkung: Tabellen 3, 4 und 5 siehe LGBl. 1994, Seiten 69 bis 71)
Berechnungsbeispiele
Beispiel 1:
In einem 25jährigen einen Hektar großen Fichtenbestand im Ertragstafelgebiet FICHTE-BRUCK beträgt die Baumzahl 6500 Bäume. Die Oberhöhe wurde mit 10 m ermittelt, der Mitteldurchmesser mit 8 cm und die Standortsgüte wurde mit „MITTEL" angesprochen, da der mittlere fünfjährige Höhenzuwachs über Brusthöhe 275 cm beträgt. Die geschälten Bäume wurden nach Schädigungsgrad und Durchmesser im Aufnahmeblatt punktiert. Da die Baumzahl deutlich über jener liegt, die sich mit der Oberhöhe von 10 m aus Abbildung 4 ergibt, nämlich 3600, dürfen deshalb nur
3600
6500 • 100 % = rund 55 % der Baumzahl
vom stärkeren Ende her, das sind 130 Bäume (bis BHD 8 cm), bewertet werden. Durch den Trenndurchmesser von 11 cm bedingt, wird dem ausscheidenden Bestand und dem Endbestand, neben den vollständig zuzuordnenden Klassen, jeweils die Hälfte der Baumzahl der BHD-Klasse 11 zugerechnet. So ergeben sich für den Schädigungsgrad 1 im ausscheidenden Bestand 37 + 17/2 = 45,5 Bäume (abgerundet auf 45) und im Endbestand 23,5 (24) Bäume. Wäre der Trenndurchmesser 10 cm, würde nur die BHD-Klasse 9 dem ausscheidenden Bestand angehören. (Anmerkung: Abbildung 5 und 6 siehe LGBl. 1994, Seiten 72 und 73)
In das Auswerteformular (nächste Seite) sind die erntekostenfreien Erlöse (Erntekofr. Erlöse) einzutragen, ebenso die diskontierten Volumina (Disk.Vol.) aus den entsprechenden Tabellen 3 bis 5. Für die Schädigungsgrade multipliziert und aufsummiert ergeben sich die Werte für einen Baum. Multipliziert mit den gefundenen Baumzahlen erhält man als Ergebnis die Werte für die einzelnen Schädigungsgrade. Aus deren Summen errechnet sich der Gesamtentschädigungsbetrag von 3004 Schilling.
(Anmerkung: Formular siehe LGBl. 1994, Seite 74)
Beispiel 2:
Ein 35jähriger, 0,8 ha großer Fichtenbestand im Ertragstafelgebiet Fi-Hochgebirge mit einer im Anhalt an einen benachbarten Altbestand bestimmten Standortsgüte „gut" hat eine ungefähre Baumzahl von 2000 Bäumen/ha. Mit der Oberhöhe von 16 m ergibt sich aus Abbildung 4 eine maximal zu entschädigende Baumzahl von 2110/ha. Da folglich alle geschälten Bäume zu bewerten sind, kann eine Zuordnung zu Durchmesserklassen entfallen. Die Zuordnung zu Endbestand oder ausscheidenden Bestand erfolgte nach forstfachlichen Gesichtspunkten. Geschälte Bäume werden punktiert in das Aufnahmeformular entsprechend dem Schädigungsgrad und der Bestandeszugehörigkeit eingetragen.
(Anmerkung: Abbildung 7 siehe LGBl. 1994, Seite 75)
Die so ermittelten Baumzahlen werden entsprechend Beispiel 1 bewertet (Auswerteformular), und es ergibt sich ein Gesamtentschädigungsbetrag von 4372,20 Schilling.
(Anmerkung: Formular siehe LGBl. 1994, Seiten 76 bis 78)
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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