Gesetz vom 25. Jänner 1994, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird (Gemeindeordnungsnovelle 1994)
LGBL_ST_19940504_21Gesetz vom 25. Jänner 1994, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird (Gemeindeordnungsnovelle 1994)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1994 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Jänner 1994, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird (Gemeindeordnungsnovelle 1994)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 14. Juni 1967, LGBl. Nr. 115, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Gemeindeordnung 1967), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/1986, wird wie folgt geändert:
§ 35 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Dem Bürgermeister, dem Gemeindekassier und den Vizebürgermeistern gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die jährliche Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters beträgt
Artikel II
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft und ist auf alle Neubemessungen von Ruhebezügen nach dem Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, in der jeweils geltenden Fassung, jener Bürgermeister anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus ihrem Amt ausscheiden.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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