Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird
LGBL_ST_19940414_18Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.04.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1994 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Dezember 1993, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1980 und 48/1993, wird wie folgt geändert:
„(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Sachverständigenkommission eingerichtet. Dieser Kommission obliegt es, vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 3 und § 10 sowie Bescheiden gemäß §§ 3, 4, 5 und 6 Gutachten zu erstellen. Sie ist weiters verpflichtet, in Förderungsangelegenheiten (§§ 18 und 19) auf Ersuchen des Altstadterhaltungsfonds, im Falle des § 19 auch auf Ersuchen von Liegenschaftseigentümern, Gutachten zu erstellen."
„(7) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten. Die rechtsverbindliche Zeichnung hat gemeinsam durch den Vorsitzenden und den mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung betrauten Bediensteten zu erfolgen."
„(4) Werden Baukostenzuschüsse gemäß Abs. 1 lit. a gewährt, so kann als Bedingung vereinbart werden, daß die gewährte Förderung nach Maßgabe einer allfälligen Amortisation dem Fonds zu ersetzen ist."
„Förderungsverfahren
§ 18
(1) Der Fonds darf eine Förderung nur auf Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewähren. Im Rahmen eines baubehördlichen Verfahrens gemäß § 70 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Baubehörde berechtigt, dem Liegenschaftseigentümer die Einbringung eines Förderungsansuchens aufzutragen.
(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der Geschäftsstelle des Fonds (§ 13 Abs. 3) einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrundeliegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Vor Gewährung einer Förderung hat der Fonds über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen.
(4) Der Fonds gewährt eine Förderung auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 6, wobei die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung festzulegen sind."
„Förderungsbedingungen
§ 20
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist mit dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere kann der Förderungswerber verpflichtet werden, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, daß eine weitere Förderung eingestellt wird und über Aufforderung des Fonds innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. der Fonds für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Für Berufungen gegen Bescheide, die bis zum Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen worden sind, ist jedoch die bisherige Rechtslage maßgeblich.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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