Gesetz vom 19. Oktober 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz)
LGBL_ST_19940215_9Gesetz vom 19. Oktober 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1994 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Oktober 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark durch das Land als Träger von Privatrechten. Das Land ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und eine zeitgemäße, den anerkannten agrarbiologischen und ökologischen Erkenntnissen entsprechende Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, insbesondere in ihren Formen der Vollerwerbsbetriebe sowie der zweiberuflich geführten Betriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.
§ 2
Ziele der Förderungsmaßnahmen
Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere
§ 3
Förderungsgrundsätze und Förderungsauflagen
(1) Das Land hat nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen, insbesondere des § 19 Abs. 1, erfüllt sind.
(2) Förderungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt, ihre Selbsthilfe ergänzt und die Bereitschaft, ökologische Erkenntnisse anzuwenden, verstärkt wird.
(3) Die Gewährung der Förderungen ist je nach Lage des Falles zur möglichst weitgehenden Erreichung der im § 2 genannten Förderungsziele an persönliche oder sachliche Voraussetzungen zu binden.
(4) Soweit es zur gezielten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen notwendig ist, sind agrarische Programme zu erstellen und den Förderungsmaßnahmen zugrunde zu legen, wobei besonders auf den Ausbau der Direktförderungen Bedacht zu nehmen ist.
(5) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten.
§ 4
Formen der Förderung
Die Förderung erfolgt durch:
§ 5
Bereitstellung von Landesmitteln
(1) Die Landesregierung hat die für Förderungsmaßnahmen notwendigen Mittel in den Landesvoranschlag aufzunehmen. Hiebei ist insbesondere auf die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark Bedacht zu nehmen.
(2) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen erfolgt
(3) Auf Förderungsmaßnahmen des Bundes ist Bedacht zu nehmen.
§ 6
Förderungsempfänger
Gefördert werden können
§ 7
Infrastrukturelle Einrichtungen
Zur ausreichenden Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur sind im ländlichen Raum insbesondere zu fördern:
§ 8
Agrarstruktur
Die Agrarstruktur ist vor allem durch Förderung folgender Maßnahmen zu verbessern:
§ 9
Betriebliche Maßnahmen
Zur Erhaltung, Weiterentwicklung und Umstellung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
§ 10
Überbetriebliche Zusammenarbeit
(1) Als Maßnahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit kommen für die Förderung insbesondere in Betracht:
(2) Die auf Landesebene zu Verbänden zusammengeschlossenen Ringe und Gemeinschaften können gefördert werden, wenn sie Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten und jährlich einen Tätigkeitsbericht, einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluß vorlegen.
§ 11
Soziale Maßnahmen
Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lage der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen kommen insbesondere in Betracht:
§ 12
Absatzförderung und Bevorratung
(1) Als Förderungsmaßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen aus möglichst umweltgerechter Produktion sowie zur Sicherung des Absatzes land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse kommen insbesondere in Betracht:
(2) Die Förderungsmaßnahmen sind geeigneten Betrieben nach Maßgabe ihrer Leistung ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform zugänglich zu machen, wenn sie einen Verwendungsnachweis und auf Verlangen einen Rechnungsabschluß vorlegen.
§ 13
Beratung
Die Beratung der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen hat insbesondere wirtschaftliche, ökologische, hauswirtschaftliche, produktionstechnische, soziale, berufliche und kulturelle Belange zu umfassen. Hiebei ist der naturnahen Landbewirtschaftung ein besonderer Stellenwert einzuräumen.
§ 14
Berufsausbildung und -fortbildung
(1) Für die berufliche Aus- und Fortbildung (Lehrlingsausbildung, außerschulische Bildung, Erwachsenenbildung) sind vor allem neben allen anderen Einrichtungen, die dazu fachlich in der Lage sind, von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (vom Ländlichen Fortbildungsinstitut sowie hinsichtlich der Lehrlingsausbildung bis zur Meisterausbildung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle) und von der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen vorzusehen.
(2) Als Förderungsempfänger sind auch Personen anzusehen, die ein Bildungsangebot mittels Bildungsscheck in Anspruch nehmen.
(3) Bei internatsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung ein Betrag bis zur Höhe dieser Kosten eingehoben werden.
§ 15
Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der Siedlungsdichte
(1) Für die Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft, die Erhaltung der Siedlungsdichte, den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und die Anwendung ökologischer Produktionsverfahren werden Abgeltungen in Form von Direktzahlungen geleistet.
(2) In Gebieten mit besonderen naturbedingten Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima, Ertragsfähigkeit des Bodens) werden jährlich Direktzahlungen zum Ausgleich der Wirtschaftserschwernisse gewährt. Die näheren Anspruchsvoraussetzungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht im Sinne des § 860 ABGB ein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch.
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel werden ferner gewährt:
III. Abschnitt
Vollziehung und Schlußbestimmungen
§ 16
Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark zu erstatten. Der Bericht hat eine Zusammenstellung aller auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Er ist zu begründen und hat die mittelfristigen Auswirkungen der Förderungsmaßnahmen zu erläutern.
(2) Der Bericht ist dem Landtag jeweils bis 30. September vorzulegen. Er hat auch Vorschläge über jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung der in diesem Gesetz angeführten Ziele (§ 2) notwendig sind.
§ 17
Landwirtschaftsbeirat
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist ein Landwirtschaftsbeirat – in folgendem kurz Beirat genannt – einzurichten.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung bei der Erstellung des Berichtes gemäß § 16 sowie die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Förderung der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Beratung vor der Erlassung von Richtlinien gemäß § 19 Abs. 3 und Verordnungen, die nach diesem Gesetz zu erlassen sind.
§ 18
Zusammensetzung und Bestellung
(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus dem für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzenden und 15 weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf Vorschlag und nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Die Mitglieder des Beirates müssen zum Steiermärkischen Landtag wählbar sein und Fachkenntnisse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft aufweisen.
(3) Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(4) Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Ausscheiden zu vertreten hat.
(5) Die Amtszeit des Beirates ist der der Landesregierung gleichzuhalten. Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neubestellte Beirat zusammentritt.
(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder des Beirates sind nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.
(7) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die innere Organisation, über die Zahl der jährlich abzuhaltenden Sitzungen, über das Verfahren bei den Beratungen und über die Beschlußfassung zu enthalten.
§ 19
Grundsätze für die Vollziehung
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind unter Bedachtnahme auf den Abschnitt I und den Bericht über die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (§ 16) zu beachten:
(2) Die Förderungsempfänger sind zu verpflichten, nicht widmungsgemäß verwendete Förderungsmittel zurückzuerstatten.
(3) Für die Durchführung der einzelnen Förderungsbereiche gemäß dem II. Abschnitt sind von der Landesregierung unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 und der Grundsätze gemäß § 3 allgemeine Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(4) Soweit die Landesregierung selbst oder die
im § 20 Abs. 1 genannten Kammern Förderungsmaßnahmen durchführen, haben sie für einzelne Förderungsaktionen Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Richtlinien gemäß Abs. 3 zu erlassen.
(5) Die Förderungsberechtigten und die Gemeinden sind über die Richtlinien gemäß Abs. 3 und Durchführungsbestimmungen gemäß Abs. 4 schriftlich zu informieren.
§ 20
Durchführung
(1) Die Landesregierung ist unter Mitwirkung des Landwirtschaftsbeirates im Sinne des § 17 mit der Durchführung der Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betraut. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, eine fachgerechte Beratung nach diesem Gesetz zu leisten.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz zu betrauen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Das Land hat den in Abs. 2 genannten Kammern jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom Land übertragenen Aufgaben ergibt. Die Kammern haben hiezu der Landesregierung rechtzeitig vor Beschlußfassung den notwendigen Personal- und Sachaufwand zu begründen.
§ 21
Anfragerecht
(1) Jedes Mitglied des Beirates hat das Recht, an das für die Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung Anfragen über Angelegenheiten der Bundes- und Landesförderung zu stellen.
(2) Das befragte Mitglied der Landesregierung ist verpflichtet, die Fragen innerhalb von sechs Wochen zu beantworten.
§ 22
Personenbezeichnungen
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 23
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Landwirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 37/1976, außer Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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