Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen wird
LGBL_ST_19940209_8Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1994 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg erlassen wird
Inhalt
§ 1Geltungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Ziele und Festlegungen
(1) Bevölkerungsentwicklung
(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung
(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt
(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau
(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung
(6) Bildung und Kultur
(7) Gesundheit und Soziales
(8) Technische Ver- und Entsorgung
(9) Verkehrserschließung
§ 4Wirkung
§ 5Fortführung
§ 6Inkrafttreten
Bestandteile:
Wortlaut mit zeichnerischen Darstellungen 1 : 200.000
Erläuterungen mit Regionalplan 1 : 50.000
Materialien:
Regionale Planungsgrundlagen
Regionales Aktionsprogramm
(Anmerkung: Pläne siehe LGBl. 1994, Seiten 27ff)
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986, 15/1989 und 41/1991, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. n der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Radkersburg.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den zeichnerischen Darstellungen samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm sind Erläuterungen beigefügt, welche die nachfolgenden Zielsetzungen und Festlegungen näher ausführen und Maßnahmenvorschläge zu ihrer Verwirklichung enthalten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
öffentlich-soziale Diensteprivate Dienste
1 Kindergarten
2 Volksschule
3 Hauptschule
4 Gemeindeamt – Standesamt
5 Gendarmerie
6 Postamt
7 Pfarre
8 Praktischer Arzt
9 Geldinstitut
10 Mehrzwecksaal
11 Bücherei
12 Musikschule
13 Sonderschule
14 Polytechnikum
15 Bildungseinrichtung
16 Facharzt
17 Zahnbehandler
18 Altenpflege
19 Rettungsstation
20 Apotheke
21 Bestattung
22 Tierarzt
23 Notar
24 Rechtsanwalt 1 Lebensmittelhandel
2 Textilhandel
3 Eisenwarenhandel
4 Tischlerei
5 Papierhandel
6 Bäcker/Zuckerbäcker
7 Möbelhandel
8 Kfz-Mechaniker
9 Schmied/Schlosser
10 Friseur
11 Fleischer
12 Elektrohandel
13 Buchhandel
14 Drogerie
15 Schuhhandel
16 Schneider
17 Maler
18 Sanitärinstallateur
19 Schuster
20 Chemischreiniger
21 Uhrmacher/Juwelier
22 Spengler
23 Fotograf
24 Blumenhandel
Die zentralen Orte werden durch den Ausstattungsgrad mit folgenden Grenzwerten unterschieden:
volle Ausstattungmittlere Ausstattung
Nahversorgungszentren
Lokale Zentren40 und mehr Dienste
20 und mehr Dienste35 bis 39 Dienste
15 bis 19 Dienste
Der Entwicklungsstandort für Wohnen hat die zentralörtliche Einstufung Kernstadt, regionales Zentrum, regionales Nebenzentrum oder Nahversorgungszentrum aufzuweisen. Als Teil des Entwicklungsstandortes gelten auch Baugebiete angrenzender Gemeinden, wenn diese in räumlicher Nähe der erforderlichen Dienste des zentralen Ortes liegen.
Der Eignungsstandort für Wohnen hat die zentralörtliche Einstufung lokales Zentrum aufzuweisen.
Für den Standort eines Einkaufszentrums in diesem Bauland außerhalb des zentralörtlichen Kerngebietes kann ein solches räumlich-funktionelles Nahverhältnis insbesondere angenommen werden, wenn das Einkaufszentrum die zentralörtliche Kerngebietsfunktion ergänzt bzw. die Funktionsfähigkeit des betreffenden zentralörtlichen Kerngebietes nicht erheblich vermindert wird und eine leichte gegenseitige Erreichbarkeit über öffentliche Nahverkehrsmittel gesichert ist.
§ 3
Ziele und Festlegungen
(1) Bevölkerungsentwicklung
Als Ziel für die Bevölkerungsentwicklung wird die Erhaltung einer ausreichenden Besiedelungsdichte in den abwanderungsgefährdeten Teilräumen der Region, insbesondere in den Gemeinden Bierbaum am Auersbach, Dietersdorf am Gnasbach und Hof bei Straden, angestrebt.
(2) Zentralörtliche Einstufung und Nahversorgungssicherung
(3) Naturhaushalt und natürliche Umwelt
Zur Herstellung eines ausgewogenen Naturhaushaltes und zur Erhaltung der natürlichen Umwelt ist zu beachten:
(4) Siedlungsentwicklung und Wohnbau
(5) Erwerbsmöglichkeiten und Wirtschaftsentwicklung
1.1Als allgemeines wirtschaftspolitisches Leitbild wird angestrebt:
1.2Sektorale Ziele sind:
(6) Bildung und Kultur
Für die einzelnen bildungspolitischen und kulturellen Bereiche wird angestrebt:
(7) Gesundheit und Soziales
Für eine zweckmäßige Ausstattung des Raumes wird angestrebt:
(8) Technische Ver- und Entsorgung
–Kurzfristige Stabilisierung und langfristige Senkung des Gesamtenergieverbrauches sowie
–Reduktion der Abhängigkeit von externen Energieträgern durch die Realisierung von vier Teilzielen:
Grundstücke Nr. 34/1–34/3, 35/1–35/4, 36/1–36–4, 37/1, 37/3–37/6, 38/1–38–
4, 39/1–39/3, 40/1–40/3, 41/1–41/3, 42/1–42/3, 43/1–43/3, 44/1–44/3, 45/1– 45/3, 46/1–46/3, 47/1–47/3, 48/1–48/3, 49/1–49/5, 50/1, 50/2, 51/1–51/3, 52/1, 52/3–52/5, 53/1, 1016, 1027,
KG. Siebing, Gemeinde Weinburg am Saßbach (Anlage 4)
Grundstücke Nr. 509/4, 509/8, 509/10, 510/1, 511– 523, 524/1, 525/4, 525/5,
526/1, 526/2, 527/4, 528/1, 529/3, 530/1, 531/3, 532/1, 533/2, 534/1, 534/2, 535/3, 535/4, 536/1, 536/2, 602–608, 609/1, 609/2, 610–618, 621–623, 625–627, 631–640, 641/1, 641/2, 643–648, 650, 651, 670/1–670/30, 670/33, 670/35, 670/43, 670/44, 685/1, 685/2, 695/2,
KG. Pichla, Gemeinde Weinburg am Saßbach (Anlage 5)
Grundstücke Nr. 114/4, 115–118, 120–129, 130/1, 130/2, 131–149, 150/1,2–
160/1,2, 161/1, 162/1, 163/1, 167/4, 185/2, 186/2, 187, 188/2, 189, 190/1,2– 194/1,2, 195/1–195/4, 196/1, 196/2, 197/1–197/4, 700,
KG. Hainsdorf, Gemeinde Eichfeld (Anlage 5)
Grundstücke Nr. 839/92, 839/93, 839/97, 839/98, 839/101, 839/112–839/138,
839/196–839/198, 839/252,
KG. Wittmannsdorf, Gemeinde St. Peter am Ottersbach (Anlage 6)
Grundstücke Nr. 28/1, 28/2, 29/1, 29/2, 30, 31/1, 31/2, 32/1, 32/2, 33–38,
39/1, 39/2, 40, 41, 42/1, 42/2, 43–45, 46/1–46/3, 47/1, 47/2, 103, 104, 106, 116/1, 116/2, 117/1, 117/2, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120/1, 120/2, 121, 122/1, 122/2, 123/1, 123/2, 124, 125, 126/1, 126/2, 127,
KG. Weinburg, Gemeinde Weinburg am Saßbach (Anlage 6)
Grundstücke Nr. 2/1, 2/2, 3/24–3/26, 3/29, 3/30, 3/33, 3/34, 3/38–3/55,
3/57–3/63, 3/65–3/70, 3/78–3/80, 3/86, 3/87, 3/95, 3/100, 3/101, 3/106, 3/109, 3/112, 3/113, 3/118, 3/119, 3/123, 3/137– 3/141, 3/142,
KG. Gosdorf, Gemeinde Gosdorf (Anlage 7)
Grundstücke Nr. 801/88–801/91, 1072, 1073/3, 1073/4, 1073/8, 1073/9,
1073/12, 1073/15, 1073/18, 1073/19, 1073/22, 1073/23, 1073/26–1073/72, 1073/78–1073/111, 1073/117, 1073/118, 1073/121, 1073/122, 1073/125, 1073/126, 1073/128–1073/172, 1073/174, 1073/208–1073/221, 1073/223, 1073/225, 1073/226, 1089/2, 1394/4, 1394/5, 1401/11, 1401/12, 1401/16,
KG. Seibersdorf, Gemeinde Murfeld (Anlage 8)
Grundstücke Nr. 908/1, 908/2, 926–930, 932/1, 932/2, 933–937, 939, 941–958,
960–962, 964/1– 964/18, 965, 966, 968–972, 973/1, 973/2, 974–990, 991/1, 991/2, 992–998, 1000/1, 1000/2, 1000/9, 1000/17, 1000/23, 1000/26, 1000/32, 1000/34, 1000/35, 1001/2, 1001/5, 1002/2, 1040–1045, 1046/1, 1047, 1049/1, 1049/2, 1050–1054, 1055/1–1055/17, 1056–1060, 1091, 1092, 1094–1102, 1107, 1108/1, 1108/2, 1109, 1113–1115, 1118, 1119, 1123, 1124, 1130–1132, 1138, 1139, 1145,
KG. Ratschendorf, Gemeinde Ratschendorf (Anlage 9)
als Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen in Abstimmung zum Abfallwirtschaftsplan festgelegt.
(9) Verkehrserschließung
Die Verbesserung der Verbindungen zwischen den Standorten für Wohnen, Arbeiten, Erholung, Bildung und Versorgung nicht nur in der Region, sondern auch außerhalb wird mit folgenden verkehrspolitischen Teilzielen angestrebt:
§ 4
Wirkung
(1) Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden. Die im regionalen Entwicklungsprogramm festgelegten Planungen, insbesondere die Standortbereiche für Abfallbehandlungsanlagen, sind, sofern im Abfallwirtschaftsplan nichts anderes bestimmt wird, im Anlaß einer Änderung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
(2) Entgegen diesem Entwicklungsprogramm auf Grund von Landesgesetzen erlassene Bescheide der Gemeinde sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.
(3) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen diesem Programm nicht widersprechen.
§ 5
Fortführung
(1) Bei wesentlichen Änderungen der Planungsvoraussetzungen sowie zur Vermeidung von Widersprüchen zu Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes ist eine Anpassung vorzunehmen.
(2) Spätestens nach fünf Jahren ist seitens des regionalen Planungsbeirates ein Erfahrungsbericht der Landesregierung vorzulegen.
(3) Darüber hinaus ist zumindest zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Überprüfung vorzunehmen, inwieweit das regionale Entwicklungsprogramm gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 geändert werden muß.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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