Gesetz vom 19. Oktober 1993, mit dem das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
LGBL_ST_19940204_1Gesetz vom 19. Oktober 1993, mit dem das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1994 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Oktober 1993, mit dem das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 9/1979 und 22/1984, wird wie folgt geändert:
„(12) Der Anspruch auf die einmalige Zuwendung, die einmalige Abfindung sowie den Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erlischt, wenn Umstände eintreten, die den Mandatsverlust gemäß § 29 Abs. 1 lit. c und d der Gemeindeordnung 1967 zur Folge hätten. Unberücksichtigt bleiben der Wechsel des Wohnortes sowie der Verlust der Handlungsfähigkeit."
„§ 4a
(1) Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlungen gelten die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965 sinngemäß."
(1) Die im 2. Abschnitt angeführten einmaligen Zuwendungen, die Ruhe- und Versorgungsbezüge, einmaligen Abfindungen sowie die Zulage nach § 4b gebühren den Anspruchsberechtigten auf Antrag. Wird der Antrag auf Gewährung eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges oder einer Zulage nach § 4b nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches auf diese Leistung gestellt, so gebühren sie erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(2) Der Antrag auf Zuerkennung der einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge und einmaligen Abfindungen ist schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt sein Amt ausgeübt hat, oder – falls die Gemeinde zu bestehen aufgehört hat – bei deren Rechtsnachfolgerin einzubringen. Die Gemeinde hat über diesen Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Der Bescheid nach Abs. 2 ist unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Anschluß aller für die Ermittlung der einmaligen Zuwendung, des Ruhe- oder Versorgungsbezuges bzw. der einmaligen Abfindung erforderlichen Unterlagen zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Zustellung des Bescheides darf erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgen."
„(1) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn der in dem Bescheid zuerkannte Ruhe- oder Versorgungsbezug oder die einmalige Zuwendung bzw. einmalige Abfindung dem Grunde oder der Höhe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster
Landeshauptmannstellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.