Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993 zur Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz
LGBL_ST_19931230_138Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993 zur Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes nach dem Steiermärkischen JugendwohlfahrtsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 138/1993 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 1993 zur Festsetzung der Höhe des Pflegegeldes nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 93/1990, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Höhe des Pflegegeldes wird wie folgt festgesetzt:
(2) Sozialpädagogischen Pflegeeltern oder Pflegepersonen ist ein um 50% erhöhtes Pflegegeld auszubezahlen.
(3) Wird das Pflegekind vorübergehend anderweitig untergebracht, so ist das Pflegegeld für die Restdauer des Monates in voller Höhe und für den folgenden Kalendermonat im Ausmaß von 50% zu bezahlen.
§ 2
Für Minderjährige, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist das erhöhte Pflegegeld ab dem der Vollendung des 12. Lebensjahres folgenden Monatsersten zu bezahlen.
§ 3
Das Pflegegeld ist monatlich auszubezahlen. In den Monaten Juni und November ist das Pflegegeld in zweifacher Höhe auszubezahlen.
§ 4
Zusätzlich sind für einen durch das Pflegegeld nicht gedeckten angemessenen Sonderbedarf, wie zum Beispiel Aufwendungen für Sonderveranstaltungen der Schule, Ausstattung zur Berufsausbildung, Heilungskosten oder Kosten für Heilbehelfe, Geld- oder Sachleistungen über Antrag und Nachweis der zu erwartenden Kosten entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles zu gewähren.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 4/1993 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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