Gesetz vom 28. September 1993 über die land- wirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz)
LGBL_ST_19931230_135Gesetz vom 28. September 1993 über die land- wirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 135/1993 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. September 1993 über die land- wirtschaftliche Tierzucht (Steiermärkisches Tierzuchtgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf folgende landwirtschaftliche Zucht- und Nutztiere:
Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erzeugung landwirtschaftlicher Zucht- und Nutztiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, daß
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Allgemeine Voraussetzungen für das Anbieten und Abgeben
§ 3
Anbieten und Abgeben
(1) Als Zuchttier darf ein Tier nur
(2) Samen darf nur von oder an Besamungsstationen und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn er
(3) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Embryotransfereinrichtungen, anerkannten Zuchtorganisationen und deren Mitgliedern und nur dann angeboten oder abgegeben werden, wenn die Eizellen und Embryonen
(4) Bei der Abgabe von Eizellen und Embryonen sind
§ 4
Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellung
(1) Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft (im folgenden Landwirtschaftskammer genannt) hat die Leistungsprüfungen durchzuführen und den Zuchtwert festzustellen. Die Ergebnisse sind an die Landesregierung zu übermitteln.
(2) Die Landwirtschaftskammer kann bei der Feststellung des Zuchtwertes auch Ergebnisse anderer Prüfungen zugrunde legen, sofern diese von einer anerkannten Zuchtorganisation oder im Auftrag oder unter Aufsicht einer anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt werden und eine objektive und sachgerechte Ermittlung der Ergebnisse durch das angewandte Prüfverfahren sichergestellt ist.
(3) Den im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
§ 5
Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Ergebnisse der Leistungsprüfungen zu sammeln und zur Information und Beratung der Erzeuger und Abnehmer von Zuchtprodukten auszuwerten, um insbesondere durch die Verwendung hochwertiger Zuchttiere den Zuchtfortschritt zu fördern.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat insbesondere die festgestellten Zuchtwerte der männlichen Tiere, deren Samen angeboten oder abgegeben wird, sowie die Ergebnisse der Stichprobentests zu veröffentlichen und an die Landesregierung zu übermitteln.
§ 6
Verordnungen
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer nähere Bestimmungen festzulegen über
Zuchtorganisationen
§ 7
Anerkennung
(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung bezieht sich auf das Zuchtziel gemäß Abs. 4 lit. c, das Zuchtprogramm gemäß Abs. 4 lit. d sowie bei einer Züchtervereinigung auf den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und die Zuchtbuchordnung gemäß Abs. 4 lit. e Z. 2, bei einem Zuchtunternehmen auf die Zuchtregisterordnung gemäß Abs. 4 lit. f Z. 1. Soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, ist die Anerkennung auf bestimmte Rassen oder Gebiete oder in sonstiger Weise inhaltlich zu beschränken. Eine Zuchtorganisation kann befristet anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c noch nicht in vollem Umfang erfüllt sind.
(3) Die Landesregierung hat die Anerkennung einer neuen Zuchtorganisation zu verweigern, wenn sie nicht geeignet ist, die tierische Erzeugung zu verbessern oder wenn sie die Erhaltung einer Rasse gefährden würde.
(4) Der Antrag auf Anerkennung muß enthalten:
(5) Der Leiter der Zuchtorganisation ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. a, b und f Z. 2 unverzüglich mitzuteilen.
(6) Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 4 lit. c, d, e und f Z. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(7) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür weggefallen ist oder die Zuchtorganisation keine Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit bietet.
(8) Aus Gebrauchskreuzungen hervorgegangene Endprodukte beiderlei Geschlechts dürfen zur Fortpflanzung weder verwendet noch angeboten oder abgegeben werden.
§ 8
Verordnungen
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Anforderungen an
Besamungswesen
§ 9
Besamungsstation
(1) Das Betreiben einer Besamungsstation bedarf der Bewilligung der Landesregierung, welche die Landwirtschaftskammer und die Tierärztekammer anzuhören hat.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß enthalten:
(4) Der Leiter einer Besamungsstation ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. a unverzüglich mitzuteilen.
(5) Änderungen des sachlichen oder räumlichen Tätigkeitsbereiches bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(6) Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr gegeben oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide wiederholt verletzt, ist die erteilte Bewilligung zurückzunehmen.
(7) Wer eine Besamungsstation betreibt,
(8) Im Tätigkeitsbereich einer Besamungsstation darf Samen nur von dieser oder über diese bezogen werden.
(9) Personen, an die Samen abgegeben wird, haben über die Verwendung des Samens Aufzeichnungen zu führen.
§ 10
Berechtigung zur Durchführung der künstlichen Besamung
(1) Zur Durchführung der künstlichen Besamung sind berechtigt:
(2) Als Besamungstechniker sind von der Landesregierung für einzelne Betriebe oder für ein gemeindeweise zu bestimmendes Gebiet nach Maßgabe des Bedarfes jene Personen zuzulassen, welche für die Ausübung dieser Tätigkeit fachlich geeignet sind und die notwendige Verläßlichkeit besitzen. Ein Bedarf ist insbesondere dann als gegeben anzusehen, wenn die künstliche Besamung im betreffenden Betrieb oder Gebiet durch Tierärzte nicht im ausreichenden Umfang durchgeführt wird oder auf
Grund der Entfernung vom Sitz des Tierarztes nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden könnte. Vor Erteilung der Zulassung sind die Landeskammer der Tierärzte, die Landwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden zu hören.
(3) Die fachliche Eignung zum Besamungstechniker ist durch den erfolgreichen Abschluß eines Ausbildungskurses für die künstliche Besamung an einer behördlich anerkannten Ausbildungsstätte nachzuweisen.
(4) Dem Nachweis über die fachliche Eignung gemäß Abs. 3 entsprechen außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Nachweise, wenn sie gleichwertig sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Stellt sie bei einem Angehörigen eines Vertragsstaates des EWR fest, daß der Befähigungsnachweis, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des EWR erworben wurde, in einem wesentlichen Fach nicht den inländischen Anforderungen entspricht, so ist dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sich einer Eignungsprüfung in diesem Fach
zu unterziehen oder einen Anpassungslehrgang in diesem Fach zu absolvieren.
(5) Die notwendige Verläßlichkeit ist gegeben, wenn insbesondere das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen nachgewiesen wird. Angehörige eines Vertragsstaates des EWR können die Verläßlichkeit durch von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigungen nachweisen, aus denen hervorgeht, daß den gestellten Anforderungen Genüge getan wird. Werden solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, so genügt eine entsprechende, vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hiezu bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsstaates abgegebene eidesstattliche Erklärung.
(6) Die Zulassung als Besamungstechniker endet fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Die Zulassung ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
(7) Abs. 3 gilt sinngemäß für Tierhalter zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.
(8) Eine Ausbildungsstätte für Besamungstechniker ist von der Landesregierung anzuerkennen, wenn ihre Ausstattung die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers erwarten läßt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind.
§ 11
Besamungsbewilligung
(1) Samen darf an einen Empfänger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nur abgegeben werden, wenn für das Zuchttier, von dem der Samen stammt, eine Besamungsbewilligung erteilt wurde.
(2) Die Besamungsbewilligung ist von der Landwirtschaftskammer zu erteilen, wenn
(3) In der Kreuzungszucht tritt an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 2 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier. Bei Schweinen, die einer reinen Zuchtlinie eines Kreuzungsprogramms angehören, kann an die Stelle der Anforderung gemäß Abs. 2 lit. a das Ergebnis des Stichprobentests für das Spendertier treten.
(4) Die Besamungsbewilligung kann auch für abgegangene oder zur Samengewinnung nicht mehr verwendete Tiere erteilt werden.
(5) Der Besamungsbewilligung stehen entsprechende Bewilligungen sowie Zulassungen zu amtlichen Prüfungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Rechtsvorschriften des Abkommens über den EWR erteilt werden, gleich.
(6) Sind die Voraussetzungen für eine Besamungsbewilligung nicht mehr gegeben, ist diese zurückzunehmen.
§ 12
Antrag auf Besamungsbewilligung
(1) Einen Antrag auf Besamungsbewilligung kann nur eine Besamungsstation stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Im Falle des § 11 Abs. 4 darf die Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 2 frühestens drei Wochen vor Beginn der Samengewinnung ausgestellt worden sein. Die Proben nach Abs. 2 Z. 3 dürfen nicht früher als fünf Wochen vor dem Beginn der Samengewinnung gewonnen worden sein. Dies muß aus der Bescheinigung hervorgehen. Die Bescheinigungen gelten für den Zeitraum, in dem das Zuchttier ohne Unterbrechung durch eine Besamungsstation veterinärhygienisch überwacht wurde.
§ 13
Anbieten und Abgeben von eingeführtem Samen
(1) Samen, der aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbracht worden ist, darf nur angeboten oder abgegeben werden, wenn die Landwirtschaftskammer hiefür eine Bewilligung erteilt hat. Die Bewilligung kann nur die Besamungsstation beantragen, die den Samen anbieten oder abgeben will.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Landwirtschaftskammer kann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 lit. b und c zulassen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hiedurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 14
Verpflichtungen der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben die für das Decken der vorhandenen weiblichen Tiere erforderlichen männlichen Zuchttiere zu beschaffen und zu halten. Die Haltung umfaßt die Fütterung und Pflege der männlichen Zuchttiere sowie die Bereitstellung der für
ihre Zuchtverwendung unbedingt notwendigen Einrichtungen.
(2) In jeder Gemeinde ist für je 80 deckfähige Rinder, 40 deckfähige Sauen, 40 deckfähige Schafe und 40 deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. Erhöhen sich die Zahlen um 25 %, so ist ein weiteres männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht einzurechnen, die künstlich besamt werden.
(3) Die Gemeinde kann die Beschaffung und Haltung der erforderlichen Anzahl von männlichen Zuchttieren auf folgende Weise durchführen:
(4)
(5) Die Gemeinden haben jährlich für jede in der Gemeinde vorhandene, im Zuchtbuch eingetragene Stute der Rassen Haflinger, Noriker und Warmblut einen Beitrag an die Landwirtschaftskammer zu entrichten. Dieser Beitrag ist zur Beschaffung und Haltung männlicher Zuchttiere durch anerkannte Züchtervereinigungen oder verläßliche Halter zu verwenden. Die Höhe des Beitrages ist durch die Landesregierung durch Verordnung festzulegen und so zu bemessen, daß die Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die steirische Pferdezucht sichergestellt werden kann.
§ 15
Verwendung männlicher Zuchttiere
(1) Männliche Tiere dürfen zur Erzeugung von Nachkommen nur verwendet werden, wenn sie Zuchttiere sind und anläßlich der Ermittlung des Zuchtwertes die Eignung zur Zuchtverwendung festgestellt wurde.
(2) Vatertierhalter sind verpflichtet, über alle dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere ein Verzeichnis (Belegprotokoll) zu führen. Dieses ist nach Ausscheiden des Vatertieres aus der Zucht noch ein Jahr aufzubewahren.
(3) Der Vatertierhalter hat dem Halter der dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung einen Deckschein auszufolgen. Auf dem Deckschein müssen das Datum der Belegung, der Name des belegten Tieres und dessen Kennzeichennummer angeführt sein. Deckscheine sind mindestens zwei Jahre zum Beweis der ordnungsgemäß erfolgten Belegung aufzubewahren.
§ 16
Verordnungen
(1) Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer
(2) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsstätten für Besamungstechniker und Eigenbestandsbesamer sowie über den Ausbildungskurs mit Prüfungsordnung über künstliche Besamung zu erlassen.
(3) Die Landesregierung kann den Entgeltanspruch für die Durchführung der künstlichen Besamung durch Besamungstechniker unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes festlegen.
Fünfter Abschnitt
Embryotransfer
§ 17
Embryotransfereinrichtungen
(1) Das Betreiben einer Embryotransfereinrichtung bedarf der Bewilligung der Landesregierung, welche die Landwirtschaftskammer und die Tierärztekammer zu hören hat.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten.
(4) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen. Diese bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(5) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu führen.
(6) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten übertragen werden.
(7) Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn eine der hiefür notwendigen Voraussetzungen weggefallen ist.
(8) Hinsichtlich Bezug und Abgabe von Eizellen und Embryonen von bzw. an andere Embryotransfereinrichtungen gilt § 9 Abs. 7 lit. a Z. 1 und 2 und lit. b sowie Abs. 8 sinngemäß.
(9) Unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen sind gentechnische Eingriffe in die Keimbahn nicht zulässig.
§ 18
Verordnungen
Die Landesregierung hat, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist, nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte und der Landwirtschaftskammer Vorschriften zu erlassen über
Vollziehung, Ausnahmen, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 19
Vollziehung
(1) Soweit die Vollziehung dieses Gesetzes der Landwirtschaftskammer obliegt, erfolgt sie im übertragenen Wirkungsbereich. Für die durch die Landwirtschaftskammer durchzuführenden Verfahren gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer entscheidet die Landesregierung.
§ 20
Ausnahmen
Die Landesregierung kann, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hiedurch nicht beeinträchtigt wird, nach Anhören der Landwirtschaftskammer und der Tierärztekammer
§ 21
Bekanntmachung
Die Anerkennung von Zuchtorganisationen sowie die Bewilligung von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" sowie in den „Landwirtschaftlichen Mitteilungen" bekanntzumachen.
§ 22
Überwachung
(1) Der Aufsicht durch die Landesregierung unterliegen in züchterischer Hinsicht
(2) Natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen haben auf Verlangen der Behörde die Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(3) Im Rahmen des Abs. 1 dürfen unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden, um dort
(4) Überprüfungen gemäß Abs. 3 dürfen bei Tierärzten nur in Anwesenheit eines Amtstierarztes erfolgen.
§ 23
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezieht, können für verfallen erklärt werden.
(3) Vom Ausgang des Strafverfahrens ist die Landwirtschaftskammer in Kenntnis zu setzen.
§ 24
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 25
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die im § 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen
Wirkungsbereiches.
§ 26
Übergangsbestimmungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Zuchtorganisationen sowie die bestehenden Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen gelten im Sinne dieses Gesetzes als bewilligt. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Zulassungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als im Sinne dieses Gesetzes für fünf Jahre erteilt.
§ 27
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; ausgenommen der § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 4 3. Satz und Abs. 5 2. und 3. Satz und § 13. Diese Bestimmungen treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Abs. 1 1. Satz tritt das Steiermärkische Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 155/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1981, außer Kraft.
(3) Die §§ 4 Abs. 1 und 2, 5, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 3 sowie 19 dieses Gesetzes treten mit 31. Dezember 1999 außer Kraft.
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