Gesetz vom 28. September 1993, mit dem der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz)
LGBL_ST_19931230_134Gesetz vom 28. September 1993, mit dem der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 134/1993 Stück 27
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. September 1993, mit dem der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§1Zielsetzung
§2Sachlicher Geltungsbereich
§3Räumlicher Geltungsbereich
§4Persönlicher Geltungsbereich
§5Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§6Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§7Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§§8–9Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung
§10Nichterteilung der Genehmigung
§11Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
II. Abschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken
§12Zielsetzung
§13Sachlicher Geltungsbereich
§14Räumlicher Geltungsbereich
§15Persönlicher Geltungsbereich
§16Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte
§17Ausnahmen von der Erklärungspflicht
§18Pflicht zur Abgabe der Erklärung
§19Genehmigungspflicht von Zweitwohnsitzen
§20Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§21Pflicht zur Einholung der Genehmigung
III. Abschnitt
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
§22Begriffsbestimmung
§23Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
§24Persönlicher Geltungsbereich
§25Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§26Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§27Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§28Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
IV. Abschnitt
Zivilrechtliche Bestimmungen
§29Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§30Zulässigkeit der Grundbucheintragung
§31Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
§32Rückabwicklung
§33Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung
§34Verfahren bei Zuschlagserteilung
§35Erneute Versteigerung
§36Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
§37Freiwillige Feilbietung
§§38–44Erwerb von Todes wegen
V. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden
§§45–46Grundverkehrsbehörden
§47Grundverkehrsbezirkskommissionen
§48Geschäftsführung
§49Grundverkehrslandeskommission
§§50–51Geschäftsführung
§52Gemeinsame Bestimmungen
§53Verfahrensbestimmungen
VI. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
§54Strafen
§55Überwachung
§56Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§57Verweise
§58Übergangsbestimmungen
§59Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Abschnitt
Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Zielsetzung
§ 1
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die Grundlagen für einen leistungsfähigen Bauernstand entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder für leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen.
(2) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaft-liches Grundstück nicht maßgebend.
(3) Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Katastralgemeinden von der Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnittes ausnehmen, wenn dadurch das Ziel des § 1 nicht gefährdet wird.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 sind die betroffenen Gemeinden, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie der Raumordnungsbeirat nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Kundmachung von Verordnungen nach Abs. 2 unverzüglich dem zuständigen Grundbuchgericht mitzuteilen.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 4
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 5
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind genehmigungspflichtig:
(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes des Grundstückes (Abs. 1 Z. 4) sind allenfalls mehrere, im räumlichen Zusammenhang stehende Pachtverträge zu berücksichtigen.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 6
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrs-behörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§ 7
(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag ist zu begründen; ihm ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung
§ 8
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(2) Die Selbstbewirtschaftung setzt zumindest die persönliche Anordnung und Überwachung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten sowie die regelmäßige Anwesenheit am Betrieb voraus. Bei ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird dem Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch die persönliche Anordnung und Überwachung der forstwirtschaftlichen Arbeiten Genüge getan.
(3) Soll eine juristische Person Rechte nach § 5 erwerben, dann muß
§ 9
(1) Ein Rechtsgeschäft ist ferner zu genehmigen,
(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z. 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.
Nichterteilung der Genehmigung
§ 10
Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, daß
Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
§ 11
(1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig ist. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichtigen. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden.
(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorgesehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.
(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen.
II. Abschnitt
Verkehr mit Baugrundstücken
Zielsetzung
§ 12
Ziel der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, im Interesse der Sicherung von Grundstücken für den ständigen Wohnbedarf die Nutzung von Baugrundstücken für Zweitwohnsitze einzuschränken.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 13
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsgeschäfte, die Baugrundstücke betreffen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Baugrundstücke, die
(3) Baugrundstücke sind
Räumlicher Geltungsbereich
§ 14
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Baugrundstücke, die in einer Vorbehaltsgemeinde liegen. Vorbehaltsgemeinden sind:
Bezirk Bruck an der Mur: Aflenz Kurort, Frauenberg, Gußwerk, Halltal, Oberaich, St. Sebastian, Turnau;
Bezirk Deutschlandsberg: Freiland/Deutschlandsberg, Bad Gams, Garanas, Greisdorf, Gressenberg, Kloster, Marhof, Osterwitz, Soboth, Stainz, Trahütten, Wielfresen;
Bezirk Graz-Umgebung: Großstübing, Gschnaidt, St. Radegund bei Graz, Semriach, Tyrnau;
Bezirk Hartberg: Mönichwald, St. Jakob im Walde, St. Lorenzen am Wechsel, Stubenberg;
Bezirk Judenburg: Bretstein, Hohentauern, St. Wolfgang-Kienberg, St. Anna am Lavantegg, Oberweg, Oberzeiring, Pusterwald, Reisstraße, St. Johann am Tauern;
Bezirk Knittelfeld: Kleinlobming, Rachau, St. Marein bei Knittelfeld;
Bezirk Leibnitz: Allerheiligen, Eichberg-Trautenburg, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal;
Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß;
Bezirk Liezen: Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Donnersbach, Donnersbachwald, Gössenberg, Grundlsee, Haus, Kleinsölk, Michaelerberg, Mitterberg, Niederöblarn, Pichl-Kainisch, Pruggern, Pürgg-Trautenfels, Ramsau am Dachstein, Rohrmoos-Untertal, St. Nikolai im Sölktal, Tauplitz, Weißenbach an der Enns, Wildalpen;
Bezirk Mürzzuschlag: Altenberg an der Rax, Ganz, Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal;
Bezirk Murau: Kulm am Zirbitz, Mühlen, Predlitz-Turrach, St. Marein bei Neumarkt, St. Ruprecht ob Murau, Schönberg-Lachtal, Zeutschach;
Bezirk Radkersburg: Klöch;
Bezirk Voitsberg: Edelschrott, Geistthal, Hirschegg, Modriach, Pack, Salla;
Bezirk Weiz: Fladnitz an der Teichalm, Naintsch, Rettenegg, St. Kathrein am Hauenstein, St. Kathrein am Offenegg, Stenzengreith.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 15
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.
(2) Ausländer in Ausübung der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.
Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 16
(1) Folgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
(2) Abs. 1 gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.
Ausnahmen von der Erklärungspflicht
§ 17
(1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke betrifft, die
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Erklärung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.
Pflicht zur Abgabe der Erklärung
§ 18
(1) Wer auf Grund eines erklärungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat eine schriftliche Erklärung in dreifacher Ausfertigung bei der Grundverkehrsbehörde abzugeben. Für die Erklärung ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden.
(2) Inhalt der Erklärung muß sein, daß der Erwerber
(3) Der Erwerber hat bei Abgabe der Erklärung zu bestätigen, daß ihm die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dem Inhalt der Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind.
(4) Die Erklärung ist binnen einem Monat nach Abschluß des Rechtsgeschäftes bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Beim Rechtserwerb von Todes wegen beginnt die Frist für den Erben mit Zustellung des Einantwortungsbeschlusses, für den Vermächtnisnehmer mit Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz. Der Erklärung sind eine Urkunde über das Rechtsgeschäft, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(5) Die Grundverkehrsbehörde hat die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde.
(6) Die Grundverkehrsbehörde hat die Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, von der Abgabe der Erklärung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde hat diese Mitteilung evident zu halten.
Genehmigungspflicht von Zweitwohnsitzen
§ 19
(1) Rechtsgeschäfte (§ 16) sind genehmigungspflichtig, wenn das Baugrundstück als Zweitwohnsitz genutzt werden soll.
(2) Ein Rechtsgeschäft ist zu genehmigen, wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen für die Begründung eines Zweitwohnsitzes sprechen und der Antragsteller einen Hauptwohnsitz (Sitz) in Österreich hat oder früher während eines Zeitraumes von insgesamt fünf Jahren gehabt hat.
(3) Liegt das Baugrundstück in einem Gebiet, das
in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Ferienwohngebiet ausgewiesen ist, ist das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn keine sozialen, volkswirtschaftlichen oder kulturellen Interessen dagegensprechen.
(4) Ein Rechtsgeschäft ist jedenfalls zu genehmigen, wenn das Baugrundstück unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes während eines Zeitraumes von einem Jahr ausschließlich als Zweitwohnsitz genutzt wurde.
(5) Liegt das Baugrundstück in einem Gebiet, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausgewiesen ist, darf das Rechtsgeschäft, ausgenommen nach Abs. 4, nicht genehmigt werden.
(6) Unter einem Hauptwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, an dem sich jemand in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung zu machen.
(7) Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.
(8) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für Nutzungsänderungen nach § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß ein Hauptwohnsitz (Sitz) in Österreich nicht erforderlich ist.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 20
(1) Ein Rechtsgeschäft (§ 19) bedarf keiner Genehmigung, wenn das Grundstück in einem Ferienwohngebiet liegt und die Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Österreich hat oder früher während eines Zeitraumes von insgesamt fünf Jahren gehabt hat.
(2) Ein Rechtsgeschäft, für das keine Erklärung erforderlich ist, bedarf auch keiner Genehmigung.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§ 21
(1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Eine Genehmigung hat ferner zu beantragen, wer auf Grund eines Rechtsgeschäftes nach § 16 Rechte erworben hat und in Hinkunft das Grundstück im Gegensatz zu seiner gemäß § 18 abgegebenen Erklärung als Zweitwohnsitz nutzen oder nutzen lassen will. Der Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung ist binnen einem Monat ab Nutzungsänderung bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen.
(3) Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
III. Abschnitt
Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
Begriffsbestimmung
§ 22
(1) Ausländer sind:
(2) Als Ausländer gelten nicht:
(3) Ausländer, die Rechte nach § 16 an einem außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde liegenden Baugrundstück erwerben sollen und sich auf die Ausübung
der im EWR-Abkommen vorgesehenen Rechte nach Abs. 2 berufen, haben der Grundverkehrsbehörde das Vorliegen der im Abs. 2 Z. 1 bis 5 genannten Tatbestände nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Grundverkehrsbehörde zu bestätigen, daß eine Genehmigung eines Rechtsgeschäftes nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht erforderlich ist.
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 23
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke, soweit sie von den Regelungen des I. und II. Abschnittes über den räumlichen Geltungsbereich erfaßt sind.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 24
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer.
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
§ 25
Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen
dieses Abschnittes genehmigungspflichtig.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
§ 26
(1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft
(2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.
Pflicht zur Einholung der Genehmigung
§ 27
(1) Ein Ausländer, der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen.
(2) Der Antrag ist zu begründen; ihm sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen.
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
§ 28
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen.
(3) Bei Baugrundstücken in Vorbehaltsgemeinden (§ 14) darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, daß der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes nutzt oder nutzen läßt.
(4) Soll das Baugrundstück als Zweitwohnsitz genutzt werden, so darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn überdies die Voraussetzungen des § 19 vorliegen.
IV. Abschnitt
Zivilrechtliche Bestimmungen
Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
§ 29
(1) Solange die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung (§§ 8, 9, 11, 19 oder 28) nicht erteilt oder eine erforderliche Erklärung (§ 18) nicht abgegeben wurde, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Versagung der Genehmigung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam.
(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der einmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung oder die erforderliche Erklärung nachgeholt wird.
Zulässigkeit der Grundbucheintragung
§ 30
(1) Ein Recht (§ 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück (§ 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§§ 8, 9 oder 11) oder aus dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 6 Abs. 2).
(2) Ein Recht (§ 16) an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist
(3) Sofern Ausländer Rechte erwerben sollen, darf ein Recht (§ 5 oder 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält (§ 28) oder aus dem sich ergibt, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 26 Abs. 3).
(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Grundstück im Eisenbahnbuch eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z. 2 genannten Katastralgemeinden liegt.
(5) Abs. 2 gilt nicht, wenn das Grundstück außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14) liegt, es sei denn, daß § 22 Abs. 3 anzuwenden ist.
(6) Abs. 3 gilt nicht, wenn das Grundstück im Eisenbahnbuch eingetragen ist oder in einer der im § 3 Abs. 1 Z. 2 genannten Katastralgemeinden liegt, es sei denn, daß eine solche Katastralgemeinde in einer Vorbehaltsgemeinde (§ 14) liegt.
(7) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten ferner nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
§ 31
(1) Ist anzunehmen, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach § 18 abzugeben.
(3) Bescheide nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben.
(4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen.
(5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen.
Rückabwicklung
§ 32
(1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach § 31 Abs. 4 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Veräußerer die Löschung solcher inzwischen eingetragener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß § 31 Abs. 3, erworben worden sind.
(2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsübertragung gerichtet ist, durch Versagung der Genehmigung oder durch Ablauf der zweijährigen Frist nach
§ 29 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Genehmigung oder einer Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung bzw. die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen.
(3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach § 31 Abs. 4 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegenschaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers.
Verständigung der Behörde von der Zwangsversteigerung
§ 33
Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schätzung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Grundverkehrsbehörde zuzustellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlages nach § 34 Abs. 1 zu verständigen.
Verfahren bei Zuschlagserteilung
§ 34
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw. mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist – sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen – die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 18 abzugeben.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags
(Abs. 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 18 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen.
Erneute Versteigerung
§ 35
(1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.
(4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Gerichtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsordnung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen
§ 36
(1) Das Exekutionsgericht hat vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Übernahmsantrag den Überbieter bzw. Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 18 vorzulegen.
(2) Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Überbieter bzw. Übernehmer keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so hat das Exekutionsgericht das Überbot bzw. den Übernahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter bzw. Übernehmer innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 18 vorlegt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Grundverkehrsbehörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bzw. den Übernahmsantrag abzuweisen.
Freiwillige Feilbietung
§ 37
Die §§ 33 bis 36 sind auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 Exekutionsordnung) entsprechend anzuwenden.
Erwerb von Todes wegen
§ 38
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung
stehenden Unterlagen fest, daß
–ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlaß gehörendes Baugrundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, oder
–ein Ausländer, der ein Baugrundstück erwirbt, oder
–ein Vermächtnisnehmer, dem eine solche Liegenschaft vermacht ist,
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde bzw. in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 39 bis 44.
§ 39
(1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörige Liegenschaft (§ 38) erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung
(2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einantwortung vor der Grundverkehrsbehörde ein Verfahren über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z. 2) noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Entscheidungen der Grundverkehrsbehörden im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
§ 40
Wird eine der im § 39 Abs. 1 Z. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht die Bestimmungen über die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt.
§ 41
Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des § 39 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassenschaftsgericht dies der Grundverkehrsbehörde mitzuteilen.
§ 42
Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Grundverkehrsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 Exekutionsordnung zu versteigern.
§ 43
(1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß § 41 ein Verfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 anhängig, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des § 39 Abs. 1, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß § 40 zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z. 2) die Genehmigung versagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß § 42 zu versteigern.
§ 44
Ein gemäß § 42 oder 43 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (§ 39 Abs. 1 Z. 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 Exekutionsordnung), wenn dem Gericht eine der im § 39 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
V. Abschnitt
Grundverkehrsbehörden
§ 45
(1) Grundverkehrsbehörden erster Instanz sind die Grundverkehrsbezirkskommissionen. Sie sind für jeden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Gerichtsbezirk einzurichten. Grundverkehrsbehörde zweiter Instanz ist die Grundverkehrslandeskommission.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Geschäftsapparat der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Grundverkehrsbezirkskommissionen. Das Amt der Landesregierung ist Geschäftsapparat der Grundverkehrslandeskommission.
(3) Örtlich zuständig ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen die Grundstücke in mehreren Gerichtsbezirken, so ist die Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich der größere Teil des Grundstückes befindet, zur Entscheidung berufen.
§ 46
Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören.
Grundverkehrsbezirkskommissionen
§ 47
(1) Die Grundverkehrsbezirkskommission besteht aus
(2) Die Mitglieder sind für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Vorsitzenden ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.
(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
Geschäftsführung
§ 48
(1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen.
(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§§ 19 sowie 28 Abs. 1, 3 und 4), entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre im § 47 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder. Bestätigungen nach den §§ 6 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 5, 20 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 26 Abs. 3 erteilt die Grundverkehrsbezirkskommission durch ihren Vorsitzenden.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Mitglieder, im Fall des Abs. 2 zweiter Satz zweier Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Grundverkehrslandeskommission
§ 49
(1) Die Grundverkehrslandeskommission besteht aus
(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist zu seiner Vertretung bei zeitweiliger Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor der Bestellung des Richters ist der Präsident des Oberlandesgerichtes zu hören.
(3) Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die bestellten Mitglieder bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Für den Rest der Amtsperiode ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
Geschäftsführung
§ 50
(1) Die Kommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens eine Woche vor der Sitzung einzuladen.
(2) Über Genehmigungen, die Baugrundstücke betreffen (§§ 19 sowie 28 Abs. 1, 3 und 4), entscheidet die Kommission durch alle ihre Mitglieder. Über Entscheidungen und Genehmigungen, die land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betreffen (§§ 2 Abs. 3 sowie 8, 9, 11 und 28 Abs. 1 und 2), entscheidet die Kommission nur durch ihre in § 49 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder.
(3) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier weiteren Mitgliedern erforderlich. Bei Entscheidungen nach Abs. 2 zweiter Satz genügt die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Verhandlungen der Kommission sind öffentlich. Die Verhandlung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden zu beginnen. Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu schließen, wenn die Angelegenheit genügend geklärt ist. Beratung und Abstimmung sind geheim. Nach Besprechung des Verhandlungsergebnisses hat der Vorsitzende die erforderlichen Anträge zu stellen und diese zu begründen. Die Mitglieder können Gegen- oder Abänderungsanträge stellen. Diese sind zu begründen. Über die Anträge ist in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge abzustimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(5) Bei Bedarf kann die Kommission Sachverständige zur Beratung beiziehen.
§ 51
(1) Die Grundverkehrslandeskommission entscheidet in letzter Instanz. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Grundverkehrslandeskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 52
Die Mitglieder der Grundverkehrskommissionen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen. Diese richten sich nach den für Landesbedienstete der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, und zwar bei den Grundverkehrsbezirkskommissionen nach Gehaltsstufe 6 und bei der Grundverkehrslandeskommission nach Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren. Teilnehmern an einer Sitzung bzw. Verhandlung steht ein Sitzungsgeld in der Höhe einer dieser Regelung entsprechenden Tagesgebühr, Tarif I, zu. Für die Ausstellung von Bestätigungen nach § 48 Abs. 2 dritter Satz gebührt dem Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgeldes.
Verfahrensbestimmungen
§ 53
(1) Parteien im Genehmigungsverfahren sind die Parteien des Rechtsgeschäftes, alle Miteigentümer am Gegenstand des Rechtsgeschäftes sowie im Falle eines Erwerbs von Todes wegen der Vermächtnisnehmer und die Erben.
(2) Genehmigungsbescheide müssen nur dem Antragsteller zugestellt werden.
VI. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafen
§ 54
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis S 500.000,– zu bestrafen.
Überwachung
§ 55
Die Gemeinden sind verpflichtet, vermutete oder wahrgenommene Übertretungen dieses Gesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 56
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
Verweise
§ 57
Verweise in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Übergangsbestimmungen
§ 58
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu behandeln.
(3) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(4) Die Funktionsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder von Grundverkehrskommissionen verlängert sich bis zur Erledigung der nach Abs. 1 anhängigen Verfahren.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 59
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 Landes-Verfassungsgesetz 1960, L-VG 1960, zu unterziehen.
(2) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 1994 in Kraft gesetzt werden.
(4) Die §§ 4 Abs. 2, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 Z. 2 lit. b und 22 Abs. 2 Z. 1 bis 4 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994.
(5) § 22 Abs. 2 Z. 5 tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 2 tritt das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz – StGVG 1983, LGBl. Nr. 72, außer Kraft.
KrainerPöltl
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