Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Ände-rung der Grenze zwischen der Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen, politischer Bezirk Leibnitz, Gerichtsbezirk Wildon, und der Gemeinde Gralla, politischer und Gerichtsbe-zirk Leibnitz
LGBL_ST_19931209_117Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Ände-rung der Grenze zwischen der Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen, politischer Bezirk Leibnitz, Gerichtsbezirk Wildon, und der Gemeinde Gralla, politischer und Gerichtsbe-zirk LeibnitzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/1993 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen, politischer Bezirk Leibnitz, Gerichtsbezirk Wildon, und der Gemeinde Gralla, politischer und Gerichtsbezirk Leibnitz
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinden Lebring-Sankt Margarethen und Gralla haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. g. F., folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Obergralla (66154) der Gemeinde Gralla werden die in den tech-nischen Unterlagen des Vermessungsamtes Leibnitz, GZ.: 257/89, ausgewiesenen Flurstücke Nr. 716/2 mit Baufläche (Wohnhaus Gralla Nr. 215a) und Garten im Gesamtausmaß von 11 a 99 m2 und Nr. 270 mit Baufläche (Wohnhaus Gralla Nr. 215) und Garten im Gesamtausmaß von 30 a 94 m2 sowie das in den technischen Unterlagen des Vermessungsamtes Leibnitz, GZ.:
257/89, dargestellte Teilstück Nr. 1 des Flurstückes Nr. 1002 SB (Weg) der KG. Obergralla (66154) im Ausmaß von 1 a 88 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Lebring (66148) der Gemeinde Lebring-Sankt Margarethen eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung der Grenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 die Genehmigung erteilt.
§ 3
Insoweit durch diese Änderung der Gemeindegrenzen die Grenzen der Gerichtsbezirke Leibnitz und Wildon berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, die Zustimmung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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