Gesetz vom 15. Juni 1993, mit welchem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz erlassen wird
LGBL_ST_19931028_108Gesetz vom 15. Juni 1993, mit welchem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/1993 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 1993, mit welchem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz
erlassen wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist:
Die Anhebung der Wirtschaftskraft und die Sicherung der Beschäftigungslage in der Steiermark sowie die Stärkung der steirischen Wirtschaft unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, insbesondere durch
§ 2
Förderungsempfänger
(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz kann – unbeschadet der Sonderbestimmungen nach Artikel III und IV – gewährt werden
(2) Förderungsempfänger müssen die für die Durchführung des zu fördernden Projektes erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen einschlägigen Berechtigungen nachweisen.
(3) Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können bis zum Abschluß des Verfahrens nicht gefördert werden.
§ 3
Arten der Förderung
(1) Die Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann – unbeschadet der Sonderbestimmungen nach Artikel III und IV – erfolgen durch
(2) Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.
§ 4
Mittelaufbringung
Förderungsmittel werden aufgebracht durch
§ 5
Rechtsanspruch
Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6
Bedachtnahme auf andere Förderungen
Bei allen Förderungen nach diesem Gesetz ist auf andere Förderungen Bedacht
zu nehmen.
Artikel II
Durchführung der Förderung
§ 7
Organisation
Das Land bedient sich bei der Durchführung der Förderung sowohl des Amtes der Landesregierung als auch der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m. b. H.
§ 8
Förderungsprogramme
(1) Die Durchführung der Förderung hat in der Regel in Form von Förderungsprogrammen zu erfolgen. Die Grundlage der einzelnen Förderungsprogramme bilden die auf Antrag des für Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung von der Landesregierung zu beschließenden Richtlinien.
(2) Diese Richtlinien haben neben der Bezeichnung der mit der Durchführung betrauten Einrichtung (§ 7) insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.
§ 9
Wirtschaftsförderungsbeirat
(1) Zur Begutachtung der Förderungsmaterien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wird beim Amt der Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Beschlußfassung der Geschäftsordnung hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Jedenfalls obliegt dem Beirat die Begutachtung der gemäß §§ 8, 12 und 19 zu beschließenden Förderungsprogramme und Richtlinien sowie von einzelnen Förderungsmaßnahmen, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt bzw. zu beschäftigen beabsichtigt, mehr als 70 und der Barwert der Landesförderung mehr als eine Million Schilling beträgt. Förderungsfälle, die dem Beirat nicht zur Begutachtung vorgelegt werden müssen, sind diesem nachträglich, zumindest vierteljährlich, listenmäßig zur Kenntnis zu bringen.
(5) Dem Beirat obliegt weiters die Beratung über den jährlich vom Amt der Landesregierung zu erstellenden Steirischen Wirtschaftsbericht. Dieser ist bis spätestens 30. September des jeweiligen Folgejahres dem Beirat zur Begutachtung vorzulegen. Inhalt und Umfang des Berichtes werden jährlich im vorhinein vom Beirat festgelegt. Nach Begutachtung durch den Wirtschaftsförderungsbeirat ist der Bericht mit der Empfehlung des Beirates vom zuständigen Mitglied der Landesregierung der Landesregierung vorzulegen und von dieser dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
§ 10
Gesellschafterausschuß
(1) Die Landesregierung hat einen Gesellschafterausschuß zur Wahrung der Interessen des Landes Steiermark bei der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m. b. H. zu errichten. Dieser besteht aus sieben Personen. Die Aufgaben des Gesellschafterausschusses werden durch die Landesregierung festgelegt.
(2) Ein Mitglied des Gesellschafterausschusses muß ein Fachkundiger der gesetzlichen Interessenvertretung der gewerblichen Wirtschaft sein, ein Mitglied des Gesellschafterausschusses muß ein Fachkundiger der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten sein.
(3) Der Gesellschafterausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(4) Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel III
Tourismusförderungsfonds
§ 11
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Tourismus in der Steiermark einen Tourismusförderungsfonds.
(2) Eine Förderung nach § 15 kann primär zur Durchführung von Investitionen gewährt werden, wenn diese eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder eine Anpassung an Markterfordernisse herbeiführen.
(3) Als Förderungswerber kommen Tourismusbetriebe in Frage, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark angehören und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.
§ 12
Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen werden auf Antrag des für Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung durch die Landesregierung beschlossen. Vor Beschlußfassung ist das Kuratorium gemäß § 16 zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Richtlinien haben insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.
§ 13
Mittel des Fonds sind:
§ 14
(1) Der Fonds wird vom Amt der Landesregierung verwaltet. Die Fondsmittel sind gesondert von den sonstigen Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Landesregierung im Wege über den Wirtschaftsförderungsbeirat vierteljährlich Bericht zu erstatten. Ebenso ist listenmäßig über die geförderten Projekte zu berichten.
§ 15
(1) Die Förderung besteht:
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und d, die ein Projektvolumen von S 3,000.000,– im Einzelfall übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Des weiteren gilt § 9 Abs. 4 sinngemäß.
§ 16
(1) Die Gewährung von Förderungsmitteln gemäß § 15 (mit Ausnahme der Projekte gemäß § 15 Abs. 2) obliegt einem Kuratorium, in dem das geschäftsordnungsmäßig mit Wirtschaftsförderungsangelegenheiten betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt.
(2) Das Kuratorium besteht außer dem Vorsitzenden aus vier weiteren Mitgliedern, von denen zwei von der Landesregierung und jeweils ein Mitglied von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark bzw. von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark entsendet werden.
(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind.
(5) Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) In jedem Jahr haben mindestens vier Sitzungen stattzufinden. Förderungsanträge können ausnahmsweise wegen Dringlichkeit in einem Umlaufverfahren einer Beschlußfassung zugeführt werden. Solche Fälle sind dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 17
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 5 und 6 sinngemäß.
Artikel IV
Mittelstandsförderungsfonds
§ 18
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben in der Steiermark einen Mittelstandsförderungsfonds.
(2) Eine Förderung nach § 22 kann primär zur Durchführung von Investitionen gewährt werden, wenn diese eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder eine Anpassung an Markterfordernisse herbeiführen.
(3) Gewerbliche Klein- und Mittelbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Gewerbebetriebe aller Art (ausgenommen Tourismusbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3), die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark angehören, deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet und die in bezug auf Bilanzsumme und Umsatz keine von der Landesregierung in den Richtlinien festgesetzte Höchstgrenze überschreiten.
§ 19
Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen werden auf Antrag des für Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung zuständigen Mitgliedes der Landesregierung durch die Landesregierung beschlossen. Vor Beschlußfassung ist das Kuratorium gemäß § 23 zur Abgabe einer Stellungnahme einzuladen. Die Richtlinien haben insbesondere die inhaltlichen oder regionalen Schwerpunkte, die Abwicklungs- und Entscheidungsabläufe, die Laufzeit der Förderungsprogramme sowie die Höhe der für diese Programme zur Verfügung stehenden Mittel zu enthalten.
§ 20
Mittel des Fonds sind:
§ 21
(1) Der Fonds wird vom Amt der Landesregierung verwaltet. Die Fondsmittel sind gesondert von den sonstigen Geldbeständen des Landes zinsbringend anzulegen.
(2) Über Stand und Gebarung des Fonds ist der Landesregierung im Wege über den Wirtschaftsförderungsbeirat vierteljährlich Bericht zu erstatten. Ebenso ist listenmäßig über die geförderten Projekte zu berichten.
(3) Der Landtag bewilligt die Höhe der Beitragsleistung des Landes unter der Voraussetzung, daß seitens der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark für den Fonds ein Betrag von zumindest 40 % jenes Betrages, den das Land dem Fonds zur Verfügung stellt, geleistet wird.
§ 22
(1) Die Förderung besteht
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und d dürfen nur für Projekte mit einem Volumen von bis zu
S 3,000.000,– gewährt werden. Des weiteren gilt § 9 Abs. 4 sinngemäß.
§ 23
(1) Die Gewährung von Förderungsmitteln gemäß § 22 obliegt einem Kuratorium, in dem das geschäftsordnungsmäßig mit Wirtschaftsförderungsangelegenheiten betraute Mitglied der Landesregierung oder der von ihm bestellte Stellvertreter den Vorsitz führt.
(2) Das Kuratorium besteht außer dem Vorsitzenden aus fünf weiteren Mitgliedern, von denen zwei von der Landesregierung, zwei von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sowie ein Mitglied von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark entsendet werden.
(3) Für jedes Mitglied des Kuratoriums sind je zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen und wenigstens drei Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des Stellvertreters anwesend sind.
(5) Zur Beschlußfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) In jedem Jahr haben mindestens vier Sitzungen stattzufinden. Förderungsanträge können ausnahmsweise wegen Dringlichkeit in einem Umlaufverfahren einer Beschlußfassung zugeführt werden. Solche Fälle sind dem Kuratorium in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 24
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 5 und 6 sinngemäß.
Artikel V
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 25
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form angeführt werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Artikel VI
Schlußbestimmungen
§ 26
(1) Der Fremdenverkehrsinvestitionsfonds gemäß Steiermärkischem Mittelstandsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 74/1985, gilt als Tourismusförderungsfonds im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Der Fonds für gewerbliche Darlehen gemäß Steiermärkischem Mittelstandsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 74/1985, gilt als Mittelstandsförderungsfonds im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Landesregierung kann die Förderungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 bzw. die Barwertgrenze gemäß § 9 Abs. 4 entsprechend dem vom österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies kann erst erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 10 % gegenüber den bisher maßgebenden Grenzen beträgt. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft treten.
§ 27
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG, LGBl. Nr. 1/1960, i. d. g. F., zu unterziehen. Das Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
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