Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1993)
LGBL_ST_19930930_99Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/1993 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1993)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz 1974, LGBl. Nr. 125, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/1991, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses Landesgesetz findet keine Anwendung
Artikel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/1991, wird wie folgt geändert:
(1) Während einer Präsenzdienstleistung eines Vertragsbediensteten im Sinne des § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 492, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 8a Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:
„(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer am Konservatorium des Landes Steiermark in Graz, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen."
Artikel III
Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 23/1991, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (43. VBG-Novelle) geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1 und 18 übernommen.
Artikel IV
Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1991, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1 und 2 mit folgenden Änderungen übernommen:
„(6) Ein Vertragsbediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."
„(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
Artikel V
Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1, 10 und 12 bis 14 mit folgenden Änderungen übernommen:
Anwendungsbereich
§ 59
(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer
Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII
§ 60
(1) Die in der Anlage zum Landesdienstzweigegesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Bedienstete im Gesundheitswesen gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII. Hiebei entsprechen:
der Verw.-Gruppe A die Entl.-Gruppen sI, sIa
der Verw.-Gruppe B die Entl.-Gruppe sII 1
der Verw.-Gruppe C die Entl.-Gruppen sII 1, sII 2, sII 3
der Verw.-Gruppe D die Entl.-Gruppe sII 4
der Verw.-Gruppe E die Entl.-Gruppe sII 5"
„Unterabschnitt A
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI (Ärzte und Psychologen)
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI
§ 61
(1)Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI einschließlich der Verwaltungsdienstzulage beträgt:
(2)
Entlohnungsschema SI
in der EntlohnungsstufeSchilling
118.957,––
220.411,––
321.377,––
422.232,––
523.121,––
624.046,––
725.008,––
826.008,––
927.048,––
1028.130,––
1129.255,––
1230.425,––
1331.642,––
1432.749,––
1533.895,––
1635.081,––
1736.309,––
1837.580,––
1938.895,––
2040.256,––
2141.665,––
2243.123,––
2344.632,––
2446.194,––
2547.811,––
2649.484,––
2751.216,––
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.
§ 62
(1) Dem Arzt gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum praktischen Arzt ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5. Bezieht der Arzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(2) Dem Arzt in Ausbildung zum Facharzt gebührt nach dreijähriger Tätigkeit auf einer Ausbildungsstelle eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Hat der Assistenzarzt bereits eine Vorrückung nach Abs. 1 erhalten, ist der erste Satz nicht anzuwenden.
(3) Dem Arzt gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt ab dem der Anerkennung als Facharzt folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9. Bezieht der Arzt zum Zeitpunkt der Anerkennung als Facharzt bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9, gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
(4) Dem ersten Oberarzt (Stellvertreter des Abteilungsvorstandes) gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
§ 63
Dem klinischen Psychologen und dem Gesundheitspsychologen gebührt nach der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen, frühestens jedoch nach 6 Jahren ab Beginn der postuniversitären Ausbildung, das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 7. Bezieht der Psychologe bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 7, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.
Nebengebühren der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas SI
Ärztedienstzulage
§ 64
Dem Arzt gebührt eine Ärztedienstzulage in der Höhe von 15,7177 v. H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung. Damit sind die mit dem ärztlichen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Die Ärztedienstzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Psychologendienstzulage
§ 65
Dem Psychologen gebührt eine Psychologendienstzulage in der Höhe von
15,7177 v. H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patienten abgegolten. Die Psychologendienstzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
Anästhesiezulage
§ 66
(1) Dem Assistenzarzt an Instituten für Anästhesiologie und dem Facharzt für Anästhesiologie gebührt eine Anästhesiezulage als Erschwerniszulage. Die Anästhesiezulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Anästhesiezulage beträgt monatlich für den
Zonenzulage
§ 67
(1) Dem Arzt, der in einer Krankenanstalt in der Zone II oder III beschäftigt ist, gebührt eine Zonenzulage. Die Zonenzulage beträgt in der Zone II 2,3607 v. H. und in der Zone III 10,4607 v. H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Damit wird dem Arzt der Mehraufwand abgegolten, der ihm aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Die Zonenzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.
Mehrleistungsvergütungen für Ärzte
§ 68
(1) Dem Arzt gebührt für Dienstleistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erbracht werden, eine Mehrleistungsvergütung, sofern nicht ein Zusatzurlaub gemäß § 73 Abs. 3 in Anspruch genommen wird.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungsvergütung ist auf das Verhältnis zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst Bedacht zu nehmen.
(3) Die außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erbrachten Mehrleistungen sind mit dem Zuschlag von 50 v. H. zur Überstundenbemessungsgrundlage zu vergüten.
(4) Die an Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr erbrachten Mehrleistungen sind mit einem Zuschlag von 75 v. H. zur Überstundenbemessungsgrundlage zu vergüten.
Mehrleistungsvergütungen für Psychologen
§ 69
(1) Dem Psychologen gebührt für Dienstleistungen, die außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit innerhalb der Tagesarbeitszeit erbracht werden, eine Mehrleistungsvergütung, sofern nicht ein Freizeitausgleich in Anspruch genommen wird.
(2) Die außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erbrachten Mehrleistungen sind mit dem Zuschlag von 50 v. H. zur Überstundenbemessungsgrundlage zu vergüten.
(3) Die an Sonn- und Feiertagen zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr und zur Nachtzeit zwischen 19.00 und 07.00 Uhr erbrachten Mehrleistungen sind mit einem Zuschlag von 75 v. H. zur Überstundenbemessungsgrundlage zu vergüten.
Hintergrundbereitschaft
§ 70
(1) Solange es durch den Facharztmangel nicht möglich ist, einen Facharzt zum Hauptdienst einzuteilen, kann dem Facharzt, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zur Gewährleistung der fachärztlichen Versorgung erreichbar zu halten hat, um bei Bedarf sofort seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Bereitschaftsentschädigung gewährt werden.
(2) Die Bereitschaftsentschädigung beträgt
(3) Mit dieser Bereitschaftsentschädigung sind die Rufbereitschaft gemäß § 17b Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 und die tatsächlich erbrachte Leistung während der Bereitschaftszeit als Überstundenvergütung und als Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß §§ 16 und 17 Gehaltsgesetz 1956 abgegolten.
Nachtdienstabgeltung
§ 71
Dem Arzt gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst eine pauschalierte Nachtdienstzulage in der Höhe von 9,233 v. H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Arbeitszeit der Ärzte
§ 72
Die wöchentliche Normalarbeitszeit der Ärzte beträgt 37,5 Stunden.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Ärzte
§ 73
(1) Der Arzt hat Anspruch auf Erhöhung des gemäß § 27a gebührenden Erholungsurlaubes im Ausmaß von mindestens 8 Arbeitstagen und höchstens 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
(2) Als pauschale Abgeltung
(3) Der Arzt kann anstelle einer Mehrleistungsvergütung gemäß § 68 für außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erbrachte Mehrleistungen im Ausmaß bis zu 64 Stunden eine über die Erhöhung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 2 hinausgehende Erhöhung bis zu 12 Arbeitstagen in Anspruch nehmen.
(4) Die Erhöhung des Erholungsurlaubes im Ausmaß von 8 Arbeitstagen gemäß Abs. 2 ist in natura zu konsumieren. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
Bildungsurlaub für Ärzte und Psychologen
§ 74
(1) Der Arzt und Psychologe hat Anspruch auf einen Sonderurlaub zum Zwecke der Fortbildung im Ausmaß von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuß bis zu einem Drittel der Kosten, höchstens S 1.000,––, gewährt werden.
(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen."
„Unterabschnitt B
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa (Primarärzte)
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa
§ 75
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIa (im folgenden als Primararzt bezeichnet) einschließlich
der Verwaltungsdienstzulage und der Verwendungszulage für Primarärzte beträgt:
Entlohnungsschema SIa
in der EntlohnungsstufeSchilling
146.205,––
247.260,––
348.602,––
450.040,––
551.766,––
653.664,––
755.783,––
858.180,––
961.753,––
1065.399,––
Nebengebühren der Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas SIa
Leiterzulage
§ 76
(1) Dem ärztlichen Leiter gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage. Die Verwendungszulage ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen.
(2) Dem ärztlichen Leiter gebührt
(3) Die Verwendungszulage für den ärztlichen Leiter der Landeskrankenhaus-Universitätskliniken Graz wird bei dessen Bestellung festgesetzt."
(1) Die Bestimmung des § 71 über die Nachtdienstabgeltung gilt für Primarärzte sinngemäß.
(2) Der Primararzt hat bei Leistung eines Nachtdienstes Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 68
Bildungsurlaub für Primarärzte
§ 80
(1) Der Primararzt hat Anspruch auf einen Sonderurlaub zum Zwecke der Fortbildung im Ausmaß von 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist dieser Sonderurlaub zu aliquotieren.
(2) Der ärztliche Leiter hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 im Ausmaß von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr."
„Unterabschnitt C
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII
§ 81
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage und pauschalierten Mehrleistungszulage beträgt:
Entlohnungsschem Schilling a SII
in der Entlohnungsgruppe
in der EntlohnungsstufesII 5sII 4sII 3sII
2sII 1
Schilling
111.937,––13.059,––14.709,––
17.221,––16.160,––
212.073,––13.300,––15.111,––
17.692,––16.520,––
312.345,––13.783,––15.513,––
18.165,––17.242,––
412.480,––14.022,––15.915,––
18.637,––17.612,––
512.618,––14.263,––16.317,––
19.109,––17.988,––
613.024,––14.985,––16.891,––
19.581,––19.326,––
713.163,––15.226,––17.201,––
20.054,––19.883,––
813.393,––15.563,––17.898,––
20.661,––20.924,––
913.800,––16.285,––18.892,––
21.268,––23.121,––
1013.938,––16.526,––19.231,––
21.874,––23.854,––
1114.073,––16.771,––19.569,––
22.482,––24.587,––
1214.209,––17.021,––19.908,––
23.089,––25.324,––
1314.345,––17.274,––20.247,––
23.695,––26.055,––
1414.481,––17.539,––20.866,––
24.454,––26.790,––
1514.618,––17.799,––21.511,––
25.214,––27.521,––
1614.755,––18.064,––22.157,––
25.973,––28.252,––
1714.892,––18.329,––22.803,––
26.732,––28.983,––
1815.029,––18.594,––23.449,––
27.491,––29.714,––
1915.166,––18.859,––24.094,––
28.248,––30.445,––
2015.303,––19.124,––24.740,––
28.975,––31.176,––
2115.438,––19.389,––25.386,––
29.702,––32.053,––
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.
Erschwerniszulage
§ 82
Dem Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Kranken- oder Pflegeanstalt eine Erschwerniszulage. Sie beträgt
in der Entlohnungsgruppev. H. der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
sII 5 nach einer zweijährigen Verwendung2,0769
sII 43,1139
sII 3, sII 2, sII 17,2659
„Unterabschnitt D
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV
§ 83
(1) Die in der Anlage zu Abschnitt Ia des Gehaltsüberleitungsgesetzes 1946, BGBl. Nr. 22/1947, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, geregelten Ernennungserfordernisse für Beamte in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmung über die Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV.
Hiebei entsprechen
der Verw.-Gruppe P 1 die Entl.-Gruppe sIV 1
der Verw.-Gruppe P 1 die Entl.-Gruppe sIV 2
der Verw.-Gruppe P 1, P 2 die Entl.-Gruppe sIV 3
der Verw.-Gruppe P 2 die Entl.-Gruppe sIV 4
der Verw.-Gruppe P 2 die Entl.-Gruppe sIV/5
der Verw.-Gruppe P 2, P 3 die Entl.-Gruppe sIV 6
der Verw.-Gruppe P 4 die Entl.-Gruppe sIV 7
der Verw.-Gruppe P 4 die Entl.-Gruppe sIV 8
der Verw.-Gruppe P 5 die Entl.-Gruppe sIV 9
§ 84
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV einschließlich der Verwaltungsdienstzulage der Mehrleistungszulage und der Vorrückungsbeträge nach der Dienstordnung der Vertragsbediensteten beträgt
Entlohnungsschema SIV
in der Entlohnungsgruppe
in der Entlohnungsstufe
sIV 1
sIV 2
sIV 3
sIV 4
sIV 5
sIV 6
sIV 7
sIV 8
sIV 9
Schilling
116.937,––16.225,––15.923,––
15.923,––15.923,––15.219,––
14.253,––14.253,––13.951,––
217.281,––16.569,––16.220,––
16.220,––16.220,––15.485,––
14.460,––14.460,––14.104,––
317.969,––17.257,––16.811,––
16.811,––16.811,––16.018,––
14.878,––14.878,––14.407,––
418.315,––17.603,––17.104,––
17.104,––17.104,––16.285,––
15.086,––15.086,––14.557,––
518.656,––17.944,––17.400,––
17.400,––17.400,––16.552,––
15.294,––15.294,––14.707,––
619.690,––18.978,––18.978,––
18.596,––18.284,––17.879,––
16.217,––15.920,––15.920,––
720.041,––19.328,––19.328,––
18.893,––18.581,––18.177,––
16.454,––16.131,––16.131,––
820.522,––19.810,––19.810,––
19.299,––18.988,––18.583,––
16.805,––16.451,––16.451,––
921.682,––20.970,––20.970,––
20.229,––19.917,––19.512,––
17.650,––17.076,––17.076,––
1022.072,––21.360,––21.360,––
20.549,––20.237,––19.833,––
17.903,––17.287,––17.287,––
1122.467,––21.755,––21.755,––
20.885,––20.573,––20.168,––
18.155,––17.495,––17.495,––
1222.855,––22.143,––22.143,––
21.222,––20.911,––20.506,––
18.406,––17.705,––17.705,––
1323.245,––22.533,––22.533,––
21.555,––21.243,––20.839,––
18.657,––17.913,––17.913,––
1423.639,––22.927,––22.927,––
21.893,––21.581,––21.177,––
18.912,––18.122,––18.122,––
1524.031,––23.319,––23.319,––
22.229,––21.917,––21.512,––
19.173,––18.335,––18.335,––
1624.422,––23.710,––23.710,––
22.567,––22.255,––21.850,––
19.452,––18.558,––18.558,––
1724.813,––24.101,––24.101,––
22.904,––22.592,––22.188,––
19.738,––18.782,––18.782,––
1825.204,––24.492,––24.492,––
23.242,––22.930,––22.526,––
20.027,––19.005,––19.005,––
1925.595,––24.883,––24.883,––
23.580,––23.268,––22.864,––
20.323,––19.229,––19.229,––
2025.985,––25.273,––25.273,––
23.918,––23.606,––23.202,––
20.613,––19.452,––19.452,––
2126.376,––25.664,––25.664,––
24.256,––23.944,––23.539,––
20.897,––19.676,––19.676,––
(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten."
Schilling
112.641,––13.829,––15.577,––
18.237,––17.113,––
212.785,––14.085,––16.003,––
18.736,––17.495,––
313.073,––14.596,––16.428,––
19.237,––18.259,––
413.216,––14.849,––16.854,––
19.737,––18.651,––
513.362,––15.105,––17.280,––
20.236,––19.049,––
613.792,––15.869,––17.888,––
20.736,––20.466,––
713.940,––16.124,––18.216,––
21.237,––21.056,––
814.183,––16.481,––18.954,––
21.880,––22.159,––
914.614,––17.246,––20.007,––
22.523,––24.485,––
1014.760,––17.501,––20.366,––
23.165,––25.261,––
1114.903,––17.760,––20.724,––
23.808,––26.038,––
1215.047,––18.025,––21.083,––
24.451,––26.818,––
1315.191,––18.293,––21.442,––
25.093,––27.592,––
1415.335,––18.574,––22.097,––
25.897,––28.371,––
1515.480,––18.849,––22.780,––
26.702,––29.145,––
1615.626,––19.130,––23.464,––
27.505,––29.919,––
1715.771,––19.410,––24.148,––
28.309,––30.693,––
1815.916,––19.691,––24.832,––
29.113,––31.467,––
1916.061,––19.972,––25.516,––
29.915,––32.241,––
2016.206,––20.252,––26.200,––
30.685,––33.015,––
2116.349,––20.533,––26.884,––
31.454,––33.944,––
Entlohnungsschema SII
in der Entlohnungsgruppe
in der EntlohnungsstufesII 5sII 4sII 3sII
2sII 1
Schilling
113.271,––14.459,––16.247,––
19.021,––17.849,––
213.415,––14.715,––16.691,––
19.542,––18.247,––
313.703,––15.226,––17.134,––
20.064,––19.044,––
413.846,––15.488,––17.579,––
20.586,––19.453,––
513.992,––15.755,––18.023,––
21.106,––19.868,––
614.422,––16.551,––18.657,––
21.628,––21.346,––
714.570,––16.817,––18.999,––
22.150,––21.961,––
814.813,––17.190,––19.769,––
22.821,––23.112,––
915.244,––17.988,––20.867,––
23.491,––25.538,––
1015.395,––18.254,––21.242,––
24.161,––26.347,––
1115.544,––18.524,––21.615,––
24.832,––27.158,––
1215.694,––18.800,––21.990,––
25.502,––27.971,––
1315.844,––19.080,––22.364,––
26.172,––28.778,––
1415.994,––19.373,––23.047,––
27.011,––29.591,––
1516.146,––19.660,––23.760,––
27.850,––30.398,––
1616.298,––19.953,––24.473,––
28.688,––31.206,––
1716.449,––20.245,––25.186,––
29.526,––32.013,––
1816.600,––20.538,––25.900,––
30.365,––32.820,––
1916.752,––20.831,––26.613,––
31.201,––33.627,––
2016.903,––21.123,––27.327,––
32.004,––34.435,––
2117.052,––21.416,––28.040,––
32.807,––35.404,––
Entlohnungsschema SI
in der EntlohnungsstufeSchilling
120.553,––
222.130,––
323.177,––
424.104,––
525.068,––
626.071,––
727.113,––
828.197,––
929.325,––
1030.499,––
1131.718,––
1232.986,––
1334.307,––
1435.506,––
1536.748,––
1638.034,––
1739.366,––
1840.744,––
1942.169,––
2043.645,––
2145.174,––
2246.754,––
2348.390,––
2450.083,––
2551.837,––
2653.651,––
2755.528,––
Entlohnungsschema SIa
in der EntlohnungsstufeSchilling
150.096,––
251.239,––
352.694,––
454.254,––
556.125,––
658.183,––
760.480,––
863.079,––
966.952,––
1070.905,––
Artikel VI
Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1991, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (44. VBG-Novelle) geändert wird, wird mit folgenden Änderungen übernommen:
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf diese dem Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 22 Abs. 2 Dienstpragmatik, i. d. a. LG. g. F., anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Landesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind."
(1) Der Vertragsbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilbeschäftigt ist.
(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
(4) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(5) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden."
„(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn sie
(1) Anstelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer, die den landesgesetzlichen Regelungen (im folgenden Vertragslehrer) unterliegen, § 52a Dienstpragmatik 1914 anzuwenden.
(2) § 29d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Artikel VII
Artikel 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1992, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1, 17 bis 19 und 21 übernommen.
Artikel VIII
Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 3 a, 3 b, 4 und 7 übernommen.
Artikel IX
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3 %, mindestens aber um S 630,–, erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 Groschen und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 Groschen, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
Artikel X
Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas SI, SIa, SII und SIV
(1) Die Überleitung wird für Vertragsbedienstete des
(2) Die Überleitung gemäß Abs. 1 kann vom Vertragsbediensteten bis spätestens 30. Juni 1993 abgelehnt werden.
(3) Einem Vertragsbediensteten, der mit einer Funktion betraut ist, für die eine Sonderausbildung gemäß § 57 b des Krankenpflegegesetzes Voraussetzung ist, und der mit Wirksamkeit vom 1. September 1990 in das Entlohnungsschema SII eingereiht wird, gebührt bei Erfüllung aller sonstigen Anstellungserfordernisse eine Ergänzungszulage auf die Entlohnungsgruppe sII 1 oder sII 2 bis zum erfolgreichen Abschluß der Sonderausbildung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegedienstes nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist demnach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte. Konnte der Vertragsbedienstete innerhalb dieser drei Jahre trotz entsprechender Bemühungen keinen Ausbildungsplatz erlangen, verlängert sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Nach Beendigung der Sonderausbildung hat mit nächstfolgendem Monatsersten die Überstellung zu erfolgen.
(4) Wenn der Vertragsbedienstete einen Kursbesuch ablehnt oder die Sonderausbildung nicht erfolgreich abschließt, ist der Vertragsbedienstete von seiner Funktion zu entheben und die Ergänzungszulage einzustellen. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.
(5) Ausgehend von der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A der Dienstklasse VII entspricht die Gehaltsstufe 3 bis einschließlich Gehaltsstufe 8 der Entlohnungsstufe 1 bis einschließlich Entlohnungsstufe 6 des Entlohnungsschemas SIa einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Verwendungszulage. Die Gehaltsstufe 9 entspricht für 2 Jahre der Entlohnungsstufe 7 und für weitere 2 Jahre der Entlohnungsstufe 8 des Entlohnungsschemas SIa einschließlich Verwaltungsdienstzulage und Verwendungszulage. Bei Anspruch auf die Dienstalterszulage erfolgt nach 2 Jahren eine Vorrückung von der Entlohnungsstufe 9 in die Entlohnungsstufe 10 des Entlohnungsschemas SIa.
Die Überleitung der Primarärzte stellt sich wie folgt dar:
Besoldungsrechtliche Stellung bisher
Dienstklasse – GehaltsstufeEntlohnungsschema SIa
Gehaltsstufe
VII/31
VII/42
VII/53
VII/64
VII/75
VII/86
VII/9 erstes und zweites Jahr7
VII/9 drittes und viertes Jahr8
VII/9 + DAZ erstes und zweites Jahr9
VII/9 + DAZ ab dem dritten Jahr10
Artikel XI
Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1 bis 4, 9 bis 11 und 28 bis 39 übernommen.
Artikel XII
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1993 um 3,95 % erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1993 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 Groschen und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 Groschen, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vozunehmen, wenn
Artikel XIII
Artikel I des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes – ArbBG, BGBl. Nr. 833/1992, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 23 bis 33 übernommen.
Artikel XIV
Artikel II des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes – ArbBG, BGBl. Nr. 833/1992, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz geändert wird, wird übernommen.
Artikel XV
Inkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
(2) Artikel II Z. 1 ist auf Präsenzdienstleistungen gemäß § 39 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 492, die nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten angetreten werden, anzuwenden.
(3) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 11. Mai 1962, LGBl. Nr. 253, über die Fortzahlung der Bezüge anläßlich der Ableistung freiwilliger Waffenübungen an die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und an die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark sowie der steirischen Gemeinden, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, außer Kraft.
KrainerHasiba
LandeshauptmannLandeshauptmannstellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.