Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1993)
LGBL_ST_19930930_98Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/1993 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1993)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/1991, wird wie folgt geändert:
„§ 22a
Entsendung zu Ausbildungszwecken
(1) Der Dienstgeber kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu Ausbildungszwecken zu einer Einrichtung entsenden, die im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD tätig ist. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
(2) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Erhält der Beamte
„(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
„(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen. Soweit nicht zwingende dienstliche und öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des Beamten kann das Beschäftigungsausmaß auf 50 % oder 75 % der Vollbeschäftigung herabgesetzt werden. Der teilbeschäftigte Beamte hat Anspruch auf Vollbeschäftigung, wenn er innerhalb angemessener Frist darum ansucht und im Rahmen des Dienstpostenplanes dafür Vorsorge getroffen ist."
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Pflege
(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlaß nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit wird frühestens im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 MSchG 1979, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, wirksam und endet mit der Schulpflicht des Kindes. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(5) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen, seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(6) Die Bestimmungen des § 20c Abs. 1 letzter Satz und § 27 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind auf Beamte, deren Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 herabgesetzt worden ist, nicht anzuwenden."
„§ 28b
(1) Die Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn
(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder
sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Wochendienstzeit darf – ausgenommen im Falle des § 28d Abs. 3 – nur auf Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden. Für den Beamten dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung vier Jahre nicht übersteigen.
(4) Auf die Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 sind § 28a Abs. 5 und 6 anzuwenden.
§ 28c
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Herabsetzung der Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
§ 28d
(1) Lassen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung der herabgesetzten Wochendienstzeit nicht zu, so kann sie so weit überschritten werden, als es nötig ist, um ihre Unterschreitung zu vermeiden.
(2) Ein Beamter, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 2 in Anspruch nimmt oder dessen Wochendienstzeit nach § 28a oder § 28b herabgesetzt worden ist, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
§ 28e
Vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung
oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung nach § 28 Abs. 2 oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 28a oder § 28b verfügen, wenn
(2) Der Antrag auf vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist mindestens 2 Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 28b Abs. 1 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
§ 28f
(1) Der § 28 Abs. 2 und die §§ 28a bis 28e sind auf Lehrer, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 5 ergeben.
(2) Unbeschadet des § 28e endet
(3) Zeiträume nach § 28b Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 2 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 28b Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 2 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.
(4) Ein Freizeitausgleich nach § 28d Abs. 2 kommt für Lehrer nicht in Betracht.
(5) Eine Anwendung des § 28e Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen."
„§ 28g
(1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28d sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:
„(4) Der Beamte,
„(3) Der Beamte,
„(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
„(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1
„(2) Konnte ein Beamter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 55 Abs. 1, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Beamten nicht zumutbar ist."
„§ 52a
Ferien und Urlaub
(1) Lehrer, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen kann.
(5) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(6) Die §§ 42 bis 52 Abs. 1 sind auf Lehrer nicht anzuwenden.
(7) § 55 ist auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
„(5) Ein Beamter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."
„§ 55
Pflegefreistellung
(1) Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 28 Abs. 2 oder Abs. 5 oder nach den §§ 28a bis 28d nicht übersteigen.
(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Beamte
(4) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 48 angetreten werden."
„(2) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während des provisorischen Dienstverhältnisses und für Versetzungen in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten der Dienststellen zu einer anderen Dienststelle zu versetzen."
„(8) Sind die Voraussetzungen der Außerdienststellung entfallen, so hat sich der Beamte unverzüglich zum Dienstantritt zu melden."
§ 76
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung
(1) Der Beamte kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen läßt.
(2) Der Beamte ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er
(3) Der Beamte, auf den § 71 Abs. 1 bis 4 und 6 anzuwenden ist, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dies beantragt.
(4) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(5) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch Urlaub, Suspendierung sowie
eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst
nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam.
(7) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 bis 5 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 106 nicht zulässig.
§ 77
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.
§ 78
Wiederaufnahme in den Dienststand
(1) Der Beamte des Ruhestandes ist aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen, wenn er
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten."
(1) Der Beamte, dessen Gesamtbeurteilung gemäß § 20 Abs. 3 Z. 5 in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.
(2) Der Beamte ist nach der ersten negativen Gesamtbeurteilung schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren."
„(2a)Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 103 Abs. 1), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt berufen.
(2) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
„(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen
Artikel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsüberleitungsgesetz 1946, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88/1986, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erfolgt durch Ernennung auf einen Dienstposten der anderen Verwendungsgruppe. Sie ist nur zulässig, wenn der Beamte den Bedingungen für die Erlangung eines solchen Dienstpostens entspricht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Beamte den durchschnittlichen erzielbaren Arbeitserfolg innerhalb seiner Verwendungsgruppe trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung nicht erreicht."
Artikel III
Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1991, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (51. Gehaltsgesetz-Novelle), wird mit Ausnahme der Z. 1, 2, 7 bis 12, 37 bis 52 und 57 übernommen.
Artikel IV
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/1991, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes sind die in Teilbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 50 v. H. der Vollbeschäftigung erbrachten Dienstzeiten zur Gänze anzurechnen."
„(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend von § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z. 1 oder Z. 2 gilt."
„§ 16
Überstundenvergütung
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfaßt
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 28 Abs. 2 Dienstpragmatik 1914 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich der im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der in § 29g Abs. 4 Dienstpragmatik 1914 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuziehen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs. 1 bis 8 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinne des § 28d Dienstpragmatik 1914 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren."
„(2a)Für Zeiträume, in denen
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
EDCBA
Dienstklasse I
110.293,––10.846,––11.401,––
210.446,––11.095,––11.733,––
310.598,––11.346,––12.065,––
410.750,––11.595,––12.398,––
510.901,––11.844,––12.730,––
Dienstklasse II
111.054,––12.092,––13.064,––
13.064,––
211.207,––12.343,––13.394,––
13.478,––
311.359,––12.592,––13.727,––
13.894,––
411.511,––12.842,––14.059,––
14.308,––
511.665,––13.089,––14.392,––
Dienstklasse III
111.817,––13.340,––14.723,––
14.723,––16.752,––
211.970,––13.588,––15.064,––
15.150,––
312.120,––13.837,––15.411,––
15.590,––
412.274,––14.087,––15.771,––
512.426,––14.338,––
612.580,––14.587,––
712.730,––15.257,––
812.884,––
Gehaltsstufein der Dienstklasse
IVVVIVIIVIII
IX
124.107,––
29.441,––39.864,––56.934,––
220.405,––24.846,––
30.409,––41.988,––60.141,––
315.965,––21.147,––25.582,––
31.373,––44.111,––63.345,––
416.706,––21.882,––26.550,––
33.496,––47.318,––66.554,––
517.444,––22.624,––27.516,––
35.618,––50.521,––69.760,––
618.183,––23.363,––28.478,––
37.744,––53.727,––71.965,––
718.923,––24.107,––29.441,––
39.864,––56.934,––
819.667,––24.846,––30.409,––
41.988,––60.141,––
920.405,––25.582,––31.373,––
44.111,––
Verwendungsgruppe
GehaltsstufeEDCB
A
Dienstklasse I
110.923,––11.476,––12.031,––
211.076,––11.725,––12.363,––
311.228,––11.976,––12.695,––
411.380,––12.225,––13.028,––
511.531,––12.474,––13.360,––
Dienstklasse II
111.684,––12.722,––13.694,––
13.694,––
211.837,––12.973,––14.024,––
14.108,––
311.989,––13.222,––14.357,––
14.524,––
412.141,––13.472,––14.689,––
14.938,––
512.295,––13.719,––15.022,––
Dienstklasse III
112.447,––13.970,––15.356,––
15.356,––17.472,––
212.600,––14.218,––15.712,––
15.801,––
312.750,––14.467,––16.074,––
16.260,––
412.904,––14.717,––16.449,––
513.056,––14.968,––
613.210,––15.217,––
713.360,––15.913,––
813.514,––
Gehaltsstufe in der Dienstklasse
IVVVIVII
VIIIIX
125.144,––
30.707,––41.578,––59.382,––
221.282,––25.914,––
31.717,––43.793,––62.727,––
316.651,––22.056,––26.682,––
32.722,––46.008,––66.069,––
417.424,––22.823,––27.692,––
34.936,––49.353,––69.416,––
518.194,––23.597,––28.699,––
37.150,––52.693,––72.760,––
618.965,––24.368,––29.703,––
39.367,––56.037,––76.102,––
719.737,––25.144,––30.707,––
41.578,––59.382,––
820.513,––25.914,––31.717,––
43.793,––62.727,––
921.282,––26.682,––32.722,––
46.008,––
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
EDCBA
Dienstklasse I
111.354,––11.929,––12.506,––
211.514,––12.188,––12.851,––
311.672,––12.449,––13.196,––
411.830,––12.708,––13.543,––
511.986,––12.967,––13.888,––
Dienstklasse II
112.146,––13.225,––14.235,––
14.235,––
212.305,––13.485,––14.578,––
14.665,––
312.463,––13.744,––14.924,––
15.098,––
412.621,––14.004,––15.269,––
15.528,––
512.781,––14.261,––15.615,––
Dienstklasse III
112.939,––14.522,––15.963,––
15.963,––18.162,––
213.098,––14.780,––16.333,––
16.425,––
313.254,––15.038,––16.709,––
16.902,––
413.414,––15.298,––17.099,––
513.572,––15.559,––
613.732,––15.818,––
713.888,––16.542,––
814.048,––
Gehaltsstufein der Dienstklasse
IVVVIVII
VIIIIX
126.137,––
31.920,––43.220,––61.728,––
222.123,––26.938,––
32.970,––45.523,––65.205,––
317.309,––22.927,––27.736,––
34.015,––47.825,––68.679,––
418.112,––23.725,––28.786,––
36.316,––51.302,––72.158,––
518.913,––24.529,––29.833,––
38.617,––54.774,––75.634,––
619.714,––25.331,––30.876,––
40.922,––58.250,––79.108,––
720.517,––26.137,––31.920,––
43.220,––61.728,––
821.323,––26.938,––32.970,––
45.523,––65.205,––
922.123,––27.736,––34.015,––
47.825,––
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
B 1
1113.064,––
1213.478,––
1313.894,––
1414.308,––
1514.723,––
1615.150,––
1716.706,––
1817.444,––
1920.405,––
1021.147,––
1121.882,––
1222.624,––
1323.363,––
1424.107,––
1525.582,––
1626.550,––
1727.516,––
1828.478,––
1929.441,––
2030.409,––
2131.373,––
21 + DAZ32.819,––
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
B 1
1113.064,––
1213.478,––
1313.894,––
1414.308,––
1514.723,––
1615.150,––
1716.706,––
1817.444,––
1920.405,––
1021.147,––
1121.882,––
1223.363,––
1324.107,––
1424.846,––
1525.582,––
1626.550,––
1727.516,––
1828.478,––
1929.441,––
2030.409,––
2131.373,––
21 + DAZ32.819,––
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
B 1
1113.694,––
1214.108,––
1314.524,––
1414.938,––
1515.356,––
1615.801,––
1717.424,––
1818.194,––
1921.282,––
1022.056,––
1122.823,––
1224.368,––
1325.144,––
1425.914,––
1526.682,––
1627.692,––
1728.699,––
1829.703,––
1930.707,––
2031.717,––
2132.722,––
21 + DAZ34.229,50
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
B 1
1114.235,––
1214.665,––
1315.098,––
1415.528,––
1515.963,––
1616.425,––
1718.112,––
1818.913,––
1922.123,––
1022.927,––
1123.725,––
1225.331,––
1326.137,––
1426.938,––
1527.736,––
1628.786,––
1729.833,––
1830.876,––
1931.920,––
2032.970,––
2134.015,––
21 + DAZ35.582,50
der DienstklassenSchilling
I–V
VI–IX1.423,––
1.808,––
der DienstklassenSchilling
I–V
VI–IX1.484,––
1.886,––
der DienstklassenSchilling
I–V
VI–IX1.543,––
1.960,––
in den GehaltsstufenSchilling
1–13
14–211.423,––
1.808,––
in den GehaltsstufenSchilling
1–13
14–211.484,–
1.886,––
in den GehaltsstufenSchilling
1–13
14–211.543,––
1.960,––
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
P1P2P3P4P5
Dienstklasse I
111.401,––11.124,––10.846,––
10.569,––10.293,––
211.733,––11.401,––11.095,––
10.765,––10.446,––
312.065,––11.678,––11.346,––
10.957,––10.598,––
412.398,––11.955,––11.595,––
11.152,––10.750,––
512.730,––12.233,––11.844,––
11.346,––10.901,––
Dienstklasse II
113.064,––12.510,––12.092,––
11.538,––11.054,––
213.394,––12.784,––12.343,––
11.733,––11.207,––
313.727,––13.064,––12.592,––
11.928,––11.359,––
414.059,––13.340,––12.842,––
12.120,––11.511,––
514.392,––13.616,––13.089,––
12.315,––11.665,––
Dienstklasse III
114.723,––13.894,––13.340,––
12.510,––11.817,––
215.064,––14.172,––13.588,––
12.703,––11.970,––
315.411,––14.449,––13.837,––
12.897,––12.120,––
415.771,––14.723,––14.087,––
13.089,––12.274,––
515.834,––15.006,––14.338,––
13.285,––12.426,––
615.900,––15.295,––14.587,––
13.478,––12.580,––
7––15.860,––15.257,––
13.672,––12.730,––
8––––––13.867,––
12.884,––
Dienstklasse IV
1––––
2––––
315.965,––15.965,––
416.706,––16.706,––
517.744,––17.444,––
618.183,––18.183,––
718.923,––18.923,––
819.667,––19.667,––
920.405,––20.405,––
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
P1P2P3P4P5
Dienstklasse I
112.031,––11.754,––11.476,––
11.199,––10.923,––
212.363,––12.031,––11.725,––
11.395,––11.076,––
312.695,––12.308,––11.976,––
11.587,––11.228,––
413.028,––12.585,––12.225,––
11.782,––11.380,––
513.360,––12.863,––12.474,––
11.976,––11.531,––
Dienstklasse II
113.694,––13.140,––12.722,––
12.168,––11.684,––
214.024,––13.414,––12.973,––
12.363,––11.837,––
314.357,––13.694,––13.222,––
12.558,––11.989,––
414.689,––13.970,––13.472,––
12.750,––12.141,––
515.022,––14.246,––13.719,––
12.945,––12.295,––
Dienstklasse III
115.356,––14.524,––13.970,––
13.140,––12.447,––
215.712,––14.802,––14.218,––
13.333,––12.600,––
316.074,––15.079,––14.467,––
13.527,––12.750,––
416.449,––15.356,––14.717,––
13.719,––12.904,––
516.515,––15.651,––14.968,––
13.915,––13.056,––
616.584,––15.953,––15.217,––
14.108,––13.210,––
7––16.542,––15.913,––
14.302,––13.360,––
8––––––14.497,––
13.514,––
Dienstklasse IV
1––––
2––––
316.651,––16.651,––
417.424,––17.424,––
518.194,––18.194,––
618.965,––18.965,––
719.737,––19.737,––
820.513,––20.513,––
921.282,––21.282,––
GehaltsstufeVerwendungsgruppe
P1P2P3P4P5
Dienstklasse I
112.506,––12.218,––11.929,––
11.641,––11.354,––
212.851,––12.506,––12.188,––
11.845,––11.514,––
313.196,––12.794,––12.449,––
12.045,––11.672,––
413.543,––13.082,––12.708,––
12.247,––11.830,––
513.888,––13.371,––12.967,––
12.449,––11.986,––
Dienstklasse II
114.235,––13.659,––13.225,––
12.649,––12.146,––
214.578,––13.944,––13.485,––
12.851,––12.305,––
314.924,––14.235,––13.744,––
13.054,––12.463,––
415.269,––14.522,––14.004,––
13.254,––12.621,––
515.615,––14.809,––14.261,––
13.456,––12.781,––
Dienstklasse III
115.963,––15.098,––14.522,––
13.659,––12.939,––
216.333,––15.387,––14.780,––
13.860,––13.098,––
316.709,––15.675,––15.038,––
14.061,––13.254,––
417.099,––15.963,––15.298,––
14.261,––13.414,––
517.167,––16.269,––15.559,––
14.465,––13.572,––
617.239,––16.583,––15.818,––
14.665,––13.732,––
7––17.195,––16.542,––
14.867,––13.888,––
8––––––15.070,––
14.048,––
Dienstklasse IV
1––––
2––––
317.309,––17.309,––
418.112,––18.112,––
518.913,––18.913,––
619.714,––19.714,––
720.517,––20.517,––
821.323,––21.323,––
922.123,––22.123,––
Artikel V 1. Artikel I Z. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 466/1991, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (52. Gehaltsgesetz-Novelle) geändert wird, wird übernommen.
„(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenußfähige Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – dem Gehalt zuzurechnen."
Artikel VI
Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1992, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1 bis 3, 8 bis 13 und 44 bis 68 übernommen.
Artikel VII
Artikel VIII
Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 24/1991, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird, wird übernommen.
Artikel IX
Artikel X
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/1991, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965 wird wie folgt geändert:
Artikel XI
Artikel 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird, wird übernommen.
Artikel XII
Artikel VII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 2, 8 bis 11 mit folgenden Änderungen übernommen:
§ 7 lautet:
„§ 7
(1) Die Reisekostenvergütung hat für Strecken, die mit der Eisenbahn zurückgelegt werden, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, für
(2) Führen Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der ersten Klasse zu erfolgen hat, und Beamte, deren Reisekostenvergütung nach der zweiten Klasse zu erfolgen hat, gemeinsam eine Dienstreise durch und bestätigt der Leiter der die Dienstreise anordnenden Dienststelle, daß ihr Zusammenreisen in einer Wagenklasse aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, so gebührt allen Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Klasse.
(3) Wird im benützten Zug nur eine Wagenklasse geführt, so gebührt die Reisekostenvergütung nach dieser Klasse.
(4) Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß Abs. 1 bis 3 die entsprechende Bahnkontokarte zur Verfügung zu stellen. Hiermit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt.
(5) Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 sind nur insoweit zulässig, als es der Zweck der Dienstreise unbedingt erfordert. In diesem Fall sind die Fahrtauslagen nachzuweisen."
Artikel XIII
Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 244/1989, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 7 bis 9 übernommen.
Artikel XIV
Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1989, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1 übernommen.
Artikel XV
Artikel IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 447/1990, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 7 übernommen.
Artikel XVI
Artikel XIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1991, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 1 bis 4 mit folgenden Änderungen übernommen:
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S I
in den Entlohnungsstufen 10 bis 18 einschließlich,
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S Ia und S I ab der Entlohnungsstufe 19."
Artikel XVII
Artikel I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 277/1992, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird, wird übernommen.
Artikel XVIII
Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 362/1991, mit dem das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert wird, wird übernommen.
Artikel XIX
Zuschuß zu den Energiekosten Müttern, die im Monat Dezember 1990 Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz bezogen haben, gebührt zum Sonderkarenzurlaubsgeld ein Zuschuß zu den Energiekosten in der Höhe von S 1.000,––, wenn das Sonderkarenzurlaubsgeld zuzüglich sonstiger Einkünfte gemäß § 13 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, im Dezember 1990 den Betrag von S 8.600,–– nicht überstiegen hat.
Artikel XX
Artikel 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1992, mit dem das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 3 übernommen.
Artikel XXI
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, wird übernommen.
Artikel XXII
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 2, 4, 5, 10, 11 bis 15 und 46 bis 73 übernommen.
Artikel XXIII
Artikel IX des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird, wird übernommen.
Artikel XXIV
Artikel X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992, mit dem das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert wird, wird übernommen.
Artikel XXV
Artikel I des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes – ArbBG, BGBl. Nr. 833/1992, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird, wird mit Ausnahme der Z. 23 bis 33 übernommen.
Artikel XXVI
Artikel II des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes – ArbBG, BGBl. Nr. 833/1992, mit dem das Eltern-Karenzurlaubsgesetz geändert wird, wird übernommen.
Artikel XXVII
Inkraft- und Außerkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
(2) Artikel IV Z. 1 ist auf Präsenzdienstleistungen gemäß § 36 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342, die nach dem der Kundmachung folgenden Monatsersten angetreten werden, anzuwenden.
(3) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 11. Mai 1962, LGBl. Nr. 253, über die Fortzahlung der Bezüge anläßlich der Ableistung freiwilliger Waffenübungen an die öffentlich-rechtlichen Bediensteten und an die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark sowie der steirischen Gemeinden, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, außer Kraft.
KrainerHasiba
LandeshauptmannLandeshauptmannstellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.