Gesetz vom 25. Mai 1993 über die Landesumlage
LGBL_ST_19930930_97Gesetz vom 25. Mai 1993 über die LandesumlageGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1993 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Mai 1993 über die Landesumlage
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden in der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesumlage beträgt 8,3 v. H. (§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/ 1993) der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden in der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden ist nach den im Finanzausgleichsgesetz 1993 hiefür vorgesehenen Bestimmungen zu erfassen.
§ 3
Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Landesumlage, LGBl. Nr. 21/1990, außer Kraft.
KrainerRessel
LandeshauptmannLandesrat
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