Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. Juli 1993, mit der die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung geändert wird
LGBL_ST_19930820_85Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. Juli 1993, mit der die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1993 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. Juli 1993, mit der die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung geändert wird
Auf Grund des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 50/1992, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 26. Juni 1990 über die Ladenöffnungszeiten an Werktagen (Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung), LGBl. Nr. 51/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 83/1990, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 Abs. 11 wird folgender Absatz angefügt:
„Im Gemeindegebiet der Gemeinde Großstübing, örtlich begrenzt auf den Bereich des Eingangs zum Freilichtmuseum Stübing, dürfen alle Verkaufsstellen an Samstagen bis zum Zeitpunkt der Schließung des Freilichtmuseums Stübing, längstens jedoch bis 18.00 Uhr, offengehalten werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Hasiba
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