Gesetz vom 15. Juni 1993 über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld
LGBL_ST_19930820_83Gesetz vom 15. Juni 1993 über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf PflegegeldGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1993 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 1993 über die Ansprüche von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder der Landeshauptstadt Graz stehen, auf Pflegegeld
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Der 1. Teil, Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz – BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, ist als Landesgesetz auf Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach
§ 2
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen. Das Gesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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