Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem in der Steiermark ein Pflegegeld eingeführt wird (Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – StPGG) und das Behindertengesetz sowie das Blindenbeihilfengesetz geändert werden
LGBL_ST_19930820_80Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem in der Steiermark ein Pflegegeld eingeführt wird (Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – StPGG) und das Behindertengesetz sowie das Blindenbeihilfengesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1993 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem in der Steiermark ein Pflegegeld eingeführt wird (Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – StPGG) und das Behindertengesetz sowie das Blindenbeihilfengesetz geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel I
Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – StPGG
Allgemeine Bestimmungen
§1Zweck des Pflegegeldes
§ 2Sprachliche
Gleichbehandlung
Anspruchsberechtigte Personen
§3Personenkreis
§4Anspruchsvoraussetzungen
Pflegegeld
§5Höhe des Pflegegeldes
§6Anrechnung
§7Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
§ 8Wohnsitzverlegung
§9Anzeigepflicht
§10Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
§11Übergang und Ruhen des Anspruches
§12Pfändung und Verpfändung
§13Übergang von Schadenersatzansprüchen
§14Fälligkeit und Auszahlung
§15Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des
Anspruchsberechtigten
§16Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
§17Abgabenbefreiung
Organisation und Zuständigkeit
§18
Träger des Pflegegeldes
§19Vollziehung
§20Kostentragung
Verfahren
§21Allgemeine Bestimmungen
§22Antragstellung
§23Mitwirkungspflicht
§24Bescheide
§25Information und Kontrolle
§26Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§§ 27–33 Übergangsrecht
Artikel II
Änderung des Behindertengesetzes
Artikel III
Änderung des Blindenbeihilfengesetzes
Artikel IV
Inkrafttreten
Artikel V
Außerkrafttreten
Artikel I
Gesetz vom 15. Juni 1993, mit dem in der Steiermark ein Pflegegeld
eingeführt wird
(Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – StPGG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck des Pflegegeldes
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
§ 2
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3
Personenkreis
(1) Voraussetzung für die Leistung eines Pflegegeldes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist, daß der Anspruchswerber
(2) Nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen zählen jedenfalls die Personen,
(3) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(4) Der ordentliche Wohnsitz eines Anspruchswerbers ist an dem Ort begründet, an dem er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(5) Hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes Minderjähriger gilt:
(6) Hat ein volljähriger Anspruchswerber oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines minderjährigen Anspruchswerbers abzuleiten ist, mehrere Wohnsitze, so gilt der ordentliche Wohnsitz dann als in der Steiermark begründet, wenn sich die Person in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung am längsten in der Steiermark aufgehalten hat. Wird der Anspruchswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 stationär gepflegt, so gilt der ordentliche Wohnsitz dann als in der Steiermark begründet, wenn sich der Anspruchswerber in den letzten zwölf Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung am längsten in der Steiermark aufgehalten hat.
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Anspruchsvoraussetzungen ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in der Höhe der Stufe 1:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50
Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2:
für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75
Stunden monatlich beträgt.
(3) Vorbehaltlich des Abs. 4 gebührt Pflegegeld in Höhe der Stufe 3:
Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120
Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4:
Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180
Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5:
Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180
Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand
erforderlich ist;
Stufe 6:
Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180
Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein
gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 7:
Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
(4) Ab 1. Juli 1993 besteht ein Rechtsanspruch auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2, ab dem 1. Jänner 1997 auch auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7; in der Zeit von 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe vom Pflegegeldträger als Träger von Privatrechten zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf diesen Differenzbetrag besteht nicht. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Differenzbetrag zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegeldes mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen haben und der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
(5) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
(6) Die Voraussetzung der Vollendung des dritten Lebensjahres kann zur Vermeidung besonderer sozialen Härten nachgesehen werden, insbesondere dann, wenn durch die Gewährung des Pflegegeldes Pflege in einem Heim entbehrlich wird.
Pflegegeld
§ 5
Höhe des Pflegegeldes
(1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1S 12.500,–
Stufe 2S 13.500,–
Stufe 3S 15.400,–
Stufe 4S 18.100,–
Stufe 5S 11.000,–
Stufe 6S 15.000,– und in Stufe 7S 20.000,–
(2) Allfällige Erhöhungen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 erfolgen in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt, als das BPGG und die daraus hervorgehenden Verordnungen diese vorsehen.
(3) Die Landesregierung hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung kundzumachen.
(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.
§ 6
Anrechnung
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. Nr. 246/1993, ist zur Hälfte anzurechnen.
§ 7
Beginn, Änderung und Ende des Anspruches
(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu bemessen.
(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
§ 8
Wohnsitzverlegung
(1) Durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Steiermark werden der Anspruch und die Kostentragung nicht berührt.
(2) Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes eines Anspruchsberechtigten von einer Gemeinde der Steiermark in ein anderes Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des Monats, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu entziehen. Der Behörde, die durch die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes eines Anspruchsberechtigten für die Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses Entziehungsbescheides (Mitteilung) unter Anschluß einer Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides (Mitteilung) zu übermitteln.
(3) Verlegt ein Anspruchsberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zwecke der stationären Pflege in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 in ein anderes Bundesland, so berührt dies unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit nicht den Anspruch auf Pflegegeld.
(4) Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes eines Anspruchsberechtigten von einem anderen Bundesland in eine Gemeinde der Steiermark gebührt Pflegegeld, wenn
§ 9
Anzeigepflicht
(1) Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflegegeld gehört, sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründet, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
(2) Die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes eines Anspruchsberechtigten in ein anderes Bundesland ist dem zuständigen Entscheidungsträger spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen.
§ 10
Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
(1) Wurden Pflegegelder bis zur Höhe der Stufe 2 zu Unrecht empfangen, so sind sie zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht
(§ 9) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Ersatzpflicht (Abs. 1) ist eingeschränkt auf Pflegegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vor dem Ersten des Monats, in dem der zuständige Entscheidungsträger vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch eine Handlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, herbeigeführt.
(3) Kann ein Ersatz nicht durch Berücksichtigung der Ersatzpflicht bei der Gewährung von Pflegegeld in einem über die Stufe 2 hinausgehenden Ausmaß bewirkt werden, so ist der Ersatz durch Aufrechnung mit Ansprüchen auf Pflegegeld nach § 4 Abs. 2, jedoch nur bis zu deren Hälfte, vorzunehmen.
(4) Kann ein Ersatz auch nach Abs. 3 nicht erfolgen, so ist das zu Unrecht empfangene Pflegegeld zurückzufordern.
(5) Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung gestundet werden. Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.
(6) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann von der Hereinbringung abgesehen werden. Entscheidungen über das Absehen von der Hereinbringung sind keine Sozialrechtssachen nach § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993.
(7) Vor Leistung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufen 3 bis 7 ist für die Zeit bis 31. Dezember 1996 zu vereinbaren, daß dieses unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 rückzuerstatten ist. Ab dem 1. Jänner 1997 gelten auch für Leistungen eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 3 bis 7 die Abs. 1 bis 6.
§ 11
Übergang und Ruhen des Anspruches
(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers
(2) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers in einer Anstalt, einem Heim, einer Wohngemeinschaft oder dergleichen nur am Tag oder nur des Nachts gepflegt oder betreut, so gebühren dem Anspruchsberechtigten 60 Prozent des Pflegegeldes, mindestens jedoch 20 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3. Die sich aus der Differenz auf das monatliche Pflegegeld ergebenden Beträge gehen bis zur Höhe der Verpflegskosten auf den Sozialhilfeträger über.
(3) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein. Übersteigt die Summe aus Taschengeld (Abs. 7) und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
(4) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem Beginn der 5. Woche dieser Pflege, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt.
(5) Für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ruht der Anspruch auf Pflegegeld.
(6) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer des Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten im Ausland. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der familiären Beziehungen des Anspruchsberechtigten gelegen ist.
(7) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und 2 oder das Ruhen nach Abs. 5 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Für die Dauer des Anspruchsüberganges nach Abs. 1 gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 20 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3.
(8) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1 bis 7 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
§ 12
Pfändung und Verpfändung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. Nr. 628/1991, regelt, inwieweit Pflegegelder nach diesem Gesetz verpfändet und gepfändet werden können.
§ 13
Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Schadens, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Sozialhilfeträger über, als dieser aus diesem Anlaß Pflegegeld leistet oder deren Leistung mit einer Mitteilung gemäß § 4 Abs. 4 zugesagt hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzensgeld.
(2) Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezieher von Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüberganges gemäß Abs. 1 geleistet hat, sind auf das Pflegegeld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend Schadenersatz sind die ordentlichen Gerichte berufen.
§ 14
Fälligkeit und Auszahlung
(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Das Pflegegeld wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(3) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
(4) Das Pflegegeld ist auf volle Schillingbeträge zu runden; dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
§ 15
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Anspruchsberechtigten
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt:
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 kein Antrag auf Auszahlung gestellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Abs. 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bzw. dessen Erben berechtigt.
§ 16
Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, können anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides gewährt werden, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachleistungen den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teils der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Bedeckung der Sachleistungen zu verwenden und an den Erbringer der Sachleistungen insoweit auszuzahlen, als dieser Leistungen erbringt.
§ 17
Abgabenbefreiung
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Organisation und Zuständigkeit
§ 18
Träger des Pflegegeldes
Träger des Pflegegeldes sind das Land, die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut.
§ 19
Vollziehung
(1) Für die Vollziehung dieses Gesetzes sind, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden und Städte mit eigenem Statut zuständig.
(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach § 10 Abs. 6, kann eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn die Klage zurückgezogen wird. Die Bestimmungen des ASGG sind anzuwenden.
§ 20
Kostentragung
(1) Alle Kosten des Pflegegeldes einschließlich der Kosten für Gutachten und gerichtliche Verfahren sind vorläufig vom Land zu tragen. Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut haben dem Land 20 Prozent dieser Kosten zu ersetzen.
(2) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 80 Prozent der hereingebrachten Rückzahlungen (§ 10) abzuführen.
(3) Die Verrechnung erfolgt jeweils zum Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
(4) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Gesetz gewährten Pflegegelder im Inland werden im Sinne des Abs. 1 getragen.
Verfahren
§ 21
Allgemeine Bestimmungen
Auf das Verfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG mit Ausnahme des § 68 Abs. 2 AVG 1991 Anwendung.
§ 22
Antragstellung
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Wohnsitzgemeinde oder der nach der Wohnsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bzw. bei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut zu beantragen.
(2) Langt beim zuständigen Entscheidungsträger ein Antrag ein, der bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einer Gemeinde eingebracht und weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 23
Mitwirkungspflicht
(1) Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
(2) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 1 ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.
§ 24
Bescheide
(1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.
(3) Im Falle der Neubemessung des Pflegegeldes als Folge von Änderungen dieses Gesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.
(4) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde,
so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§ 25
Information und Kontrolle
(1) Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) zu informieren.
(2) Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Abs. 1 genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
(3) Wenn die im Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (§ 16).
§ 26
Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Behörden sind im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 609/1989, ermächtigt, bei Vollziehung des Gesetzes die persönlichen Daten der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber sowie die Versicherungsnummer, die Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Leistungen zur Feststellung des Anspruches und der Höhe des Pflegegeldes zu verarbeiten.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, auf Verlangen den Entscheidungsträgern nach § 22 BPGG und den übrigen Trägern der Sozialversicherung, den Bezirksverwaltungsbehörden und Ämtern der Landesregierungen sowie den Gerichten die zur Feststellung des Anspruches und der Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten (Abs. 1) zu übermitteln.
(3) Die nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften für die Gewährung eines Pflegegeldes zuständigen Organe sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde und den Gerichten die zur Feststellung des Anspruches und der Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten (Abs. 1) zu übermitteln.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Behörden oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1.
Übergangsrecht
§ 27
(1) Personen, denen zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld oder eine Blindenbeihilfe nach landesgesetzlichen Bestimmungen rechtskräftig zuerkannt ist („bisherige pflegebezogene Leistung") und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 zählen, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Juli 1993 nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Pflegegeld zu gewähren.
(2) Personen, die zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld der Stufe I nach § 27 Abs. 2 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/1984, erhalten, gilt ein Pflegegeld nach Stufe 1 (§ 4 Abs. 2) als rechtskräftig zuerkannt.
(3) Personen, die zum 30. Juni 1993 ein Pflegegeld der Stufe II nach § 27 Abs. 3 des Behindertengesetzes erhalten, gilt ein Pflegegeld nach Stufe 2 (§ 4 Abs. 2) als rechtskräftig zuerkannt.
(4) Personen, die zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach § 2 lit. b (praktisch Blinde) des Blindenbeihilfengesetzes, LGBl. Nr. 55/1956, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/1976, erhalten, gilt ein Pflegegeld nach Stufe 3 (§ 4 Abs. 3) als rechtskräftig zuerkannt.
(5) Personen, die zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach § 2 lit. a (voll Blinde) des Blindenbeihilfengesetzes erhalten, gilt ein Pflegegeld nach
Stufe 4 (§ 4 Abs. 3) als rechtskräftig zuerkannt.
(6) Für Personen, die bis zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach § 2 des Blindenbeihilfengesetzes bezogen haben, sind für die Kostentragung gemäß § 20 ab 1. Juli 1993 jene Sozialhilfeverbände oder Städte mit eigenem Statut zuständig, in deren Bereich diese Personen zum 1. Juli 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
§ 28
(1) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit 30. Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt.
(2) Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem 30. Juni 1993 ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.
§ 29
(1) Beantragen Bezieher bisheriger pflegebezogener Geldleistungen bis zum 31. Dezember 1993 eine Erhöhung des Pflegegeldes, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Juli 1993 – geleistet werden.
(2) Die Entscheidung in Verfahren nach Abs. 1 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
§ 30
Für den Ersatz zu Unrecht bezogener bisheriger pflegebezogener Geldleistungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Juli 1993 beziehen, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der jeweiligen Landesgesetze in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
§ 31
Die am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend bisherige pflegebezogene Leistungen sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
§ 32
(1) Ab 1. Juli 1993 ist ein Ausgleich zu leisten, wenn
(2) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine Blindenbeihilfe nach dem Blindenbeihilfengesetz rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 BPGG zählen, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührenden Pflegegeld und den bisherigen pflegegeldbezogenen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile) zu erbringen, die auf Grund des Inkrafttretens des Bundespflegegeldgesetzes und dieses Gesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen sind.
(3) Auf die gemäß Abs. 1 und 2 gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Einordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzurechnen.
(4) Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Regelungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
(5) Soweit in den Abs. 1 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird ein Ausgleich für sich allein geleistet und übersteigt er S 100,– monatlich nicht, so erfolgt die Auszahlung in zwei Halbjahresbeträgen.
§ 33
Soweit in anderen Gesetzen auf bisherige pflegebezogene Geldleistungen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz.
Artikel II
Änderung des Behindertengesetzes
Das Landesgesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte, LGBl. Nr. 316/1964, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1966, 11/1972, 147/1973, 19/1977 und 70/1984, wird wie folgt geändert:
„(4) Als Leiden oder Gebrechen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle organischen und psychischen Leiden oder Gebrechen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind, sowie Anfallskrankheiten und Süchte."
(1) Als Hilfeleistung für einen Behinderten kommen in Betracht:
(2) Dem Behinderten steht ein Anspruch auf eine bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis e genannten Hilfeleistungen nicht zu."
„(2) Die Mietzinsbeihilfe (§ 29 a) ist ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu gewähren."
(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Behinderte kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Behinderten oder seiner Angehörigen liegt."
„(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
(1) Der Behinderte hat eine zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe zurückzuzahlen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe dann nicht zurückzufordern, wenn
„(1) Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind."
(1) Zu den Kosten der Hilfeleistung des § 2 Abs. 1 lit. a und c ist von den im § 39 Sozialhilfegesetz genannten Personen ein Kostenbeitrag bzw. Kostenersatz zu leisten. Die Pflicht zur Beitrags- bzw. Ersatzleistung wird für den im § 39 Z. 1 bis 3 Sozialhilfegesetz genannten Personenkreis auf maximal die Hälfte dessen, was ihm als Ersatz fur Aufwendungen der Sozialhilfe vorgeschrieben werden könnte, begrenzt.
(2) Laufende Geldleistungen Dritter im Sinne des § 39 Z. 4 Sozialhilfegesetz gehen bei internatsmäßiger Unterbringung des Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Ausmaß der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers auf diesen über.
(3) Pflegebezogene Geldleistungen gehen bei nicht internatsmäßiger Unterbringung des Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe zu 40 Prozent, höchstens jedoch bis zur Höhe der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers auf diesen über. 60 Prozent der pflegebezogenen Geldleistung, mindestens jedoch ein Betrag von 20 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3, haben dem Behinderten zu verbleiben.
(4) Eine Ausnahme von dieser Kostenbeitragspflicht besteht nur dann, wenn lediglich ein Zuschuß geleistet wurde.
(5) In Härtefällen ist von der Einhebung eines Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 abzusehen, insbesondere dann, wenn durch die Einhebung der Erfolg dieser Maßnahme in Frage gestellt wäre."
„§ 40
Kostentragung
(1) Soweit die für die Gewährung einer Hilfeleistung nach diesem Gesetz erwachsenden Kosten nicht durch Beiträge gemäß § 39 Abs. 1 gedeckt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3.
(2) Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Alle Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen drei Viertel der Kosten für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. a (Eingliederungshilfe), c (Beschäftigungstherapie) und e (Mietzinsbeihilfe) sowie die gesamten Kosten für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. b (geschützte Arbeit) und d (persönliche Hilfe) zu ersetzen.
(4) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.
(5) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut bis 30. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dazu zu hören.
(6) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen.
(7) Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt
mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in gleicher Höhe und in gleicher Weise wie in dem Jahr zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
(8) Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. a (Eingliederungshilfe), c (Beschäftigungstherapie) und e (Mietzinsbeihilfe) drei Viertel der Differenz und für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. b (geschützte Arbeit) und d (persönliche Hilfe) 100 Prozent der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. a (Eingliederungshilfe), c (Beschäftigungstherapie) und e (Mietzinsbeihilfe) drei Viertel der Differenz und für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. b (geschützte Arbeit) und d (persönliche Hilfe) 100 Prozent der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(9) Die Sozialhilfeverbände oder die Städte mit eigenem Statut haben an das Land drei Viertel der hereingebrachten Rückzahlungen (§ 35) und Kostenbeiträge bzw. Kostenersätze (§ 39) abzuführen. Rückzahlungen für Hilfeleistungen zur geschützten Arbeit und zur persönlichen Hilfe sind zu 100 Prozent abzuführen."
„§ 41
Verfahren
(1) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz sind bei der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers einzubringen. Der Antrag ist von der Wohnsitzgemeinde unter Anschluß einer Stellungnahme unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 4 lit. b.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung bei allen Arten der Hilfeleistung. Sie entscheidet außerdem über den Ersatz der Reisekosten (§ 38) sowie über die Rückzahlungen (§ 35), die Inanspruchnahme von Kostenbeiträgen (§ 39), über die Einstellung und das Ruhen einer Hilfeleistung. Über Berufungen dagegen entscheidet die Landesregierung.
(4) Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 3 hat nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigenteams zu erfolgen, dem der zuständige Sozialhilfereferent als Verhandlungsleiter, der Amtsarzt, der nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Sozialarbeiter, in Fällen der Hilfe zur beruflichen Eingliederung ein Berufsberater des Arbeitsamtes sowie in Fällen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ein Pädagoge angehören müssen. Vor Abhaltung der Teamsitzung ist, soweit erforderlich, von einem für die Art des Leidens oder Gebrechens zuständigen ärztlichen Sachverständigen ein schriftliches Gutachten einzuholen, wobei der ärztliche Sachverständige von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt wird. Nach Bedarf können den Beratungen des Sachverständigenteams noch weitere Sachverständige zugezogen werden. Den Sitzungen des Sachverständigenteams ist auf Verlangen des Antragstellers oder dessen gesetzlichen Vertreters ein Vertreter aus dem Kreis der Behinderten oder eine sonstige Person seines Vertrauens zuzuziehen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigenteams verzichten, wenn die Behinderung bereits in einem früheren Gutachten eines Sachverständigenteams festgestellt worden ist."
Artikel III
Änderung des Blindenbeihilfengesetzes
Das Landesgesetz vom 12. Juli 1956 über die Gewährung einer Blindenbeihilfe, LGBl. Nr. 55/1956, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 26/1960, 27/1964, 34/1966, 26/1973, 148/1973 und 12/1976, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
Artikel IV
Inkrafttreten
Artikel V
Außerkrafttreten
Der § 20 (Kostentragung) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer
Kraft.
KrainerTschernitz
LandeshauptmannLandesrat
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