Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterauersbach (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_19930726_72Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterauersbach (politischer Bezirk Feldbach)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1993 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterauersbach (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Unterauersbach wird mit Wirkung vom 1. August 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In blauem Schild wachsend ein rautenförmiger goldener Firstreiter mit Knauf, drei durchbrochenen Rosen in der Mitte und aufgesteckter Lilie."
§ 2
Die der Gemeinde Unterauersbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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