Gesetz vom 16. März 1993, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird
LGBL_ST_19930726_68Gesetz vom 16. März 1993, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1993 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. März 1993, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 472/1992, beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 80/1991, wird wie folgt geändert:
„(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind die §§ 13, 77 bis 78, 93 Abs. 1, 93a Abs. 1 bis 4 sowie 94 und die Abschnitte 5, 6 und 7 anzuwenden."
(1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 94 Abs. 6 gelten,
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. § 57 gilt sinngemäß.
(3) Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.
(4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 62) und zur Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen werden.
(5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 13 Uhr am Samstag beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 64 Abs. 4) zulässig.
(6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Unbeschadet des § 77d Abs. 3 und 4 dürfen Jugendliche vor Beendigung des ersten Lehrjahres bzw. vor Vollendung des 16. Lebensjahres zu Arbeiten, bei denen sie den Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden, insbesondere giftigen, ätzenden, haut- oder schleimhautreizenden Stoffen oder Zubereitungen ausgesetzt sind, oder zu Arbeiten mit explosionsgefährlichen, brandfördernden sowie leicht entzündlichen Stoffen oder Zubereitungen nicht herangezogen werden. Im übrigen finden die Bestimmungen der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr. 527/ 1981, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1987, sinngemäß Anwendung.
(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Dieses Verbot hat für ein Lehrverhältnis, das gemäß § 10 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 im Anschluß an eine andere abgeschlossene Lehre eingegangen wird (Anschlußlehre), keine Geltung.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
§ 93b
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung ist verboten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die wegen Übertretung von Vorschriften, betreffend den Schutz der Jugendlichen, bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden."
„(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 10 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991)."
„(8) Auf Antrag hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Abs. 7 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 7 genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen."
„(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigten wird durch den Lehrvertrag geregelt."
„§ 113
Pflichten des Lehrlings
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.
(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen."
„§ 114
Pflichten des Lehrberechtigten
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (Fachkursen) für alle in den Lehrplänen der jeweiligen Fachrichtung verordneten Unterrichtsgegenstände und Schulveranstaltungen, die anstelle von lehrplanmäßigem Unterricht stattfinden, zu deren Besuch der Lehrling verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(6) In die Unterrichtszeit sind einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden bis zum Höchstausmaß eines Schultages einzurechnen, es sei denn, dem Jugendlichen ist wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit zumutbar, während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufzusuchen.
(7) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 110 Abs. 7) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.
(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt."
„§ 117
Auflösung des Lehrverhältnisses
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den in Abs. 1 Z. 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre (§ 110 Abs. 4)."
„§ 117a
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.
(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichtes (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses, belehrt wurde.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (§ 110 Abs. 4)."
„11a
Aufzeichnungspflichten
§ 227a
(1) Über die in § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
(3) § 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung getroffen werden."
„§ 228
(1) Übertretungen der Vorschriften der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 94, 96 bis 99, 114 Abs. 2, 143 Abs. 3, 177 Z. 3, 187 Abs. 3 und 4, 191, 192 Abs. 1, 196 Abs. 2, 201 Abs. 4, 203, 226 und 227a werden von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.
(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, sind Übertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 94, 96 bis 99, 114 Abs. 2, 226 und 227a mit einer Geldstrafe bis S 15.000,– zu bestrafen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.