Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haslau bei Birkfeld (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_19930712_63Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haslau bei Birkfeld (politischer Bezirk Weiz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1993 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haslau bei Birkfeld (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Haslau bei Birkfeld wird mit Wirkung vom 1. Juli 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In silbernem Schild ein links unten beginnender bogenförmiger grüner Haselzweig mit roten Nüssen, auf dem ein silbern gezeichneter schwarzer Haselhahn sitzt."
§ 2
Die der Gemeinde Haslau bei Birkfeld ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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