Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1993, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (4. Durchführungsverordnungs-Novelle)
LGBL_ST_19930628_55Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1993, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (4. Durchführungsverordnungs-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.06.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1993 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1993, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 geändert wird (4. Durchführungsverordnungs-Novelle)
Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1989, LGBl. Nr. 80, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989), in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 49/1990, 21/1991 und 48/1991, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Sofern die Förderungszusicherung ab dem 4. Mai 1993 erteilt wird, dürfen bei der Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnheimen und Mietwohnungen gemäß § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 die effektiven Kosten der Darlehen (Kredite), die zusätzlich zum Förderungsdarlehen zur Finanzierung der Gesamtbaukosten erforderlich sind, gemäß § 6 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 berechnet werden. Der Zuschlag darf jedoch höchstens 0,25-Prozent-Punkte betragen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 4. Mai 1993 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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