Gesetz vom 26. Jänner 1993, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1983 geändert wird
LGBL_ST_19930524_46Gesetz vom 26. Jänner 1993, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1983 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1993 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Jänner 1993, mit dem das Steiermärkische Fischereigesetz 1983 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Fischereigesetz 1983, LGBl. Nr. 33, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Fischerkarte und die ermäßigte Fischerkarte werden auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gelten für das ganze Land. Sie sind nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 12) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig. Die Fischerkartenformblätter sind mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung festzulegen."
„(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt S 300,–, für die Fischergastkarte S 50,–. Minderjährige, Behinderte im Sinne des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 Prozent dieser Abgabe."
Artikel II
Fischerkarten und ermäßigte Fischerkarten, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine vierjährige Gültigkeitsdauer ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Ausstellungszeitraum ihre Gültigkeit.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.