Gesetz vom 26. Jänner 1993, mit dem das Steiermärkische Tierschutzgesetz 1984 geändert wird
LGBL_ST_19930524_45Gesetz vom 26. Jänner 1993, mit dem das Steiermärkische Tierschutzgesetz 1984 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1993 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 26. Jänner 1993, mit dem das Steiermärkische Tierschutzgesetz 1984 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 13. Juni 1984 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Steiermärkisches Tierschutzgesetz 1984), LGBl. Nr. 74, wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz verbietet jede Form der Tierquälerei und dient dem Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren. Es ist verboten, einem Tier unnötig Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, es aus Mutwillen zu töten oder es unnötig zu ängstigen.
(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, für die Idee des Tierschutzes zu wecken und zu vertiefen. Dem Steiermärkischen Landtag ist im Abstand von zwei Jahren ein Bericht über die Lage des Tierschutzes zur Kenntnis zu bringen."
(1) Die vom Verbot des § 1 Abs. 1 nicht erfaßte Tötung eines Tieres darf nur so erfolgen, daß jede unnötige Schmerzzufügung und Ängstigung vermieden werden.
(2) Das Schlachten eines warmblütigen Tieres ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Die Betäubung ist so durchzuführen, daß unnötige Schmerzen und Ängste für die Tiere vermieden werden. Ist eine Betäubung nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, daß dem Tier nicht unnötige Schmerzen zugefügt werden und es nicht unnötig in Angst versetzt wird.
(3) Die Schlachtung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen."
„(4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Landestierschutzverein für Steiermark, der Aktive Tierschutz Steiermark und der Umweltanwalt zu hören."
„(5) Kettenhunden oder Hunden, die in Zwingern gehalten werden, ist täglich ausreichend, mindestens jedoch eine Stunde lang, die Möglichkeit zum Auslaufen im Freien zu geben."
„§ 6a
(1) An öffentlichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen
u. dgl., sind Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, daß eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlichen Parkanlagen, ausgenommen auf als Hundewiesen gekennzeichneten und eingezäunten Flächen, sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen.
(3) Der Maulkorb muß so beschaffen sein, daß der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
(4) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Jagd-, Dienst- oder Rettungshunde (z. B. der Bergrettung, Gendarmerie, Polizei oder befugter Wachdienste) während ihrer Ausbildung oder bestimmungsgemäßen Verwendung sowie für an einer sicheren Laufvorrichtung gehaltene Hunde.
§ 6b
(1) Das Halten, Ausbilden oder Abrichten von gefährlichen Hunden ist verboten. Als gefährlich sind solche Hunde anzusehen, von denen nach den Erkenntnissen der Tierzucht und Verhaltensforschung auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise angenommen werden kann, daß sie die Sicherheit von Menschen oder Tieren gefährden können.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Hunderassen sowie Kreuzungen mit diesen Rassen wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren als gefährlich anzusehen sind. Hiebei ist jedenfalls ein Gutachten der Veterinärmedizinischen Universität einzuholen.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn
(4) Die Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 darf nur Personen erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
(5) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere nicht gegeben bei Personen, die
(6) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 3 befristen sowie unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen (z. B. Warnhinweis, Ausbildung des Hundeführers, Abschluß einer Haftpflichtversicherung, Kennzeichnung des Tieres) erteilen. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nachträglich weggefallen ist.
(7) Beim Führen des Hundes muß der Bewilligungsinhaber oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte den Bewilligungsbescheid mit sich führen."
„(1) Das Halten von Wildtieren, außer in Wildgattern gemäß § 4 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der geltenden Fassung, ist verboten.
(2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird, das Wildtier im Bereich des geplanten Geheges in freier Wildbahn nicht, auch nicht als Wechselwild, vorkommt und
(1) Die Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie die Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 14 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6, 9 und 14 sowie mit den §§ 4, 6a, 6b Abs. 1 und 7 und § 9 mitzuwirken durch
(2) Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt die Befugnis gemäß § 13 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu."
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Hunde nach § 6 b Abs. 1 hält, hat dies der Behörde innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt unter Angabe der Hunderasse, Anzahl und Alter der Hunde zu melden. Liegen die Voraussetzungen gemäß § 6 b Abs. 3 lit. b und c oder § 6 b Abs. 4 nicht vor, sind die Hunde gemäß § 15 für verfallen zu erklären.
(3) Nach § 8 Abs. 2 erteilte Bewilligungen bleiben unberührt, bis sich in der Person des Bewilligungsinhabers oder am Grundeigentum eine Veränderung ergibt.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.