Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1993 über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge
LGBL_ST_19930517_39Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1993 über die zur Leichenüberführung verwendeten FahrzeugeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.05.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1993 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1993 über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge
Gemäß § 26 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45/1992, wird verordnet:
§ 1
Die Beförderung von Leichen durch gewerbliche Leichenbestattungsunternehmungen darf nur mittels Kraftwagen erfolgen.
§ 2
Zur Beförderung von Leichen (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Leichen, Särgen sowie von Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt sind.
§ 3
Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des § 3 nicht entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1993 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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