Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
LGBL_ST_19930428_35Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen IntegrationGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.04.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1993 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration
Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien
schließen folgende Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG:
Artikel 1
Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder
(1) Die Länder richten die „Integrationskonferenz der Länder" (IKL) ein.
(2) Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten.
Artikel 2
Mitglieder
In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
Artikel 3
Beschlußfassung
(1) Die Integrationskonferenz der Länder (IKL) trifft ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, in dringenden Fällen durch Umfrage.
(2) Sie ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß versendet wurde und mindestens fünf Länder vertreten sind.
(3) Jedes Land hat eine Stimme. Sie wird vom Landeshauptmann abgegeben.
(4) Stimmenthaltungen sind zulässig. Wenn ein Land bei einer Sitzung nicht vertreten ist, gilt dies als Stimmenthaltung.
(5) Ein Beschluß kommt zustande, wenn mindestens fünf Länder zustimmen und kein Land eine Gegenstimme erhebt.
Artikel 4
Einheitliche Stellungnahme der Länder
Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Integration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellungnahme der Länder im Sinne des Artikels 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhandlungen und Abstimmungen binden.
Artikel 5
Vorsitz
Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt.
Artikel 6
Geschäftsgang
(1) Der Vorsitzende hat die Integrationskonferenz der Länder (IKL) nach Bedarf durch die Geschäftsstelle zu Sitzungen einzuladen. Die Einladung ist mindestens zehn Tage vor der Sitzung, ausgestattet mit Tagesordnung, durch die Geschäftsstelle zu versenden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Zustimmung aller Länder verkürzt werden.
(2) Wenn von einem Land begründet eine Sitzung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) verlangt wird, hat der Vorsitzende dies unverzüglich durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
(3) Von jedem Land kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangt werden. Wenn ein solcher Antrag nach Versendung der Einladung bei der Geschäftsstelle einlangt, kann er nur mit Zustimmung aller Länder behandelt werden.
(4) Die Beurkundung und die Bekanntgabe der einheitlichen Stellungnahmen der Länder erfolgen für den Vorsitzenden der Integrationskonferenz der Länder (IKL) durch die Geschäftsstelle.
(5) Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundesländer.
Artikel 7
Ständiger Integrationsausschuß der Länder
Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten
der europäischen Integration
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 9
Ausfertigung, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Artikel 8 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Artikel 10
Kündigung
(1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
(2) Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Depositar wirksam.
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Stix
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Katschthaler
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Partl
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Zilk
Wien, am 12. März 1992 Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel 8 mit 4. April 1993 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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