Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
LGBL_ST_19930413_29Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.04.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1993 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. März 1993, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, wird verordnet:
§ 1
Organe des Tourismusverbandes
Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, die Tourismuskommission, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer.
§ 2
Die Vollversammlung
(1) Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:
(2) Die Vollversammlung ist vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Die Vollversammlung ist vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt (außerordentliche Vollversammlung). Die Einberufung hat schriftlich und mindestens drei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und insbesondere die Anzahl der zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder bekanntzugeben. Die Einberufung ist an der bzw. an den Amtstafeln der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen kundzumachen. Der Anschlag an der Amtstafel hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Vorsitzenden den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Die Einberufung kann zusätzlich durch Verlautbarung in einem periodischen Druckwerk erfolgen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung kann dabei unterbleiben.
(3) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 2 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht Besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Darauf ist vom Vorsitzenden besonders hinzuweisen. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 1 Z. 2 können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 Z. 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.
(5) Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sind vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung für die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
(6) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Tourismuskommission bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen.
(7) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(8) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten.
(9) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.
(10) Jedes Mitglied der Vollversammlung ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung dem Vorsitzenden übermittelt und in dieser Sitzung, vor der sie gestellt wurden, behandelt werden. Anfragen sind vom Vorsitzenden tunlichst in der Sitzung zu beantworten, in der diese gestellt werden. Erfordert die Beantwortung der Anfrage umfangreiche Erhebungen, kann die Beantwortung auf schriftlichem Wege erfolgen; in diesem Fall ist die Beantwortung der Anfrage innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Einbringen der Anfrage, dem Anfragenden zuzustellen.
(11) Die Vollversammlung kann zu ihren Sitzungen Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, hat dieser an allen Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.
(12) Über den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Schriftführer, sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, von diesem ein Protokoll (Beschlußprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Die Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.
(13) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
§ 3
Die Tourismuskommission
(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung von und die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer vorbehalten sind. Insbesondere folgende Angelegenheiten sind der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbehalten:
(2) Die Tourismuskommission ist vom Vorsitzenden mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt (ordentliche Sitzungen). Die Mitglieder der Tourismuskommission sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin nachweislich schriftlich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Im Falle der Verhinderung eines von der Vollversammlung gewählten Mitgliedes der Tourismuskommission ist das nächstfolgende der betreffenden Stimmgruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Im Falle der Verhinderung eines gemäß § 13 Abs. 4 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 bestellten Mitgliedes hat dieses Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle – sofern eine solche errichtet ist – zeitgerecht bekanntzugeben.
(3) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Anführung des Gegenstandes von der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer verlangt, sind sie binnen zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und ist dieser zur Erstattung eines Berichtes beizuziehen. Im übrigen gilt Abs. 2 dritter bis fünfter Satz sinngemäß.
(4) Die Tourismuskommission ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z. 6, 7 und 10 ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(5) Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.
(6) Jedes Mitglied der Tourismuskommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Anfragen und Anträge sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten bzw. zu behandeln.
(7) Die Tourismuskommission kann ihren Sitzungen Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, hat dieser an allen Sitzungen der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.
(8) Über den Verlauf der Sitzungen der Tourismuskommission und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen von der Tourismuskommission bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen. Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächsten Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
(9) Die Sitzungen der Tourismuskommission sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden verlangt und von der Tourismuskommission nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Jahresvoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beratungen und die Beschlußfassungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
(10) Die Mitglieder der Tourismuskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
§ 4
Der Vorstand
(1) Dem Vorstand ist die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten vorbehalten:
(2) Vorstandssitzungen finden jedenfalls vor den Sitzungen der Tourismuskommission, sonst nach Bedarf, statt. Die Mitglieder des Vorstandes sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich und unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Über schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers oder wenigstens zweier Mitglieder des Vorstandes ist eine Vorstandssitzung binnen einer Woche einzuberufen. Im ersteren Fall sind die Rechnungsprüfer zur Erstattung ihres Berichtes beizuziehen.
(3) Über den Verlauf der Vorstandssitzung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen vom Vorstand bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) aufzunehmen. Jedem Mitglied des Vorstandes ist eine Ausfertigung des Protokolls innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung zu übermitteln.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens einen Tag vor der Vorstandssitzung dem Vorsitzenden übermittelt und in dieser Sitzung behandelt werden. Anfragen und Anträge sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten bzw. zu behandeln.
(6) Der Bürgermeister der Tourismusgemeinde, im Falle des § 4 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, welchen die Bürgermeister der Tourismusgemeinden entsenden, ist berechtigt, an der Vorstandssitzung mit Sitz und Stimme teilzunehmen, sofern er nicht ohnedies gewähltes Vorstandsmitglied ist. § 3 Abs. 7 und Abs. 8 gelten sinngemäß.
(7) In Tourismusverbänden bis 30 Mitglieder wird kein Vorstand gewählt.
(8) Die Mitglieder der Tourismuskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
§ 5
Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen und leitet die Verwaltung.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
§ 6
Der Finanzreferent
(1) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes.
(2) Die Belege und Urkunden über Verbindlichkeiten sind gemeinsam mit dem Vorsitzenden bzw. dem Geschäftsführer, falls ein solcher bestellt und ihm die Vollmacht erteilt ist, zu zeichnen.
(3) Die Funktion des Finanzreferenten ist mit der des Vorsitzenden oder des Vorsitzendenstellvertreters unvereinbar.
§ 7
Die Rechnungsprüfer
(1) Den Rechnungsprüfern (Prüfungsausschuß) obliegt es, die laufende Gebarung und den Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Der Prüfungsausschuß kann auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben insbesondere mindestens zweimal jährlich unvermutet Kassenkontrollen vorzunehmen, die sich auf die Überprüfung der Bargeldbestände und auf das Vorhandensein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte zu erstrecken haben.
(3) Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahrnehmungen und Vorschläge laufend dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Kassiers der Tourismuskommission ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
(4) Die Rechnungsprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sofern ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
§ 8
Der Geschäftsführer
(1) Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung der Geschäftsstelle. Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar.
(2) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Dienstnehmer des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Bedeutsame personelle Maßnahmen, wie allgemeine Regelungen der Dienstzeit, Gewährung von über den Dienstvertrag hinausgehenden Begünstigungen (Belohnung, Sonderurlaub und dergleichen) und die Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung, darf der Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Vorsitzenden setzen, es sei denn, daß sich aus seinem Dienstvertrag anderes ergibt.
(3) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(4) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheiten der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission und dem Vorstand auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(5) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Tourismusverbandes finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, i. d. F. BGBl. Nr. 157/1991, Anwendung.
§ 9
Geschäftsstelle
(1) Der Tourismusverband kann zur Besorgung der ihm obliegenden Aufgaben eine Geschäftsstelle errichten. Wird ein Geschäftsführer vom Tourismusverband bestellt, so ist eine Geschäftsstelle zu errichten.
(2) Mehrere Tourismusverbände können eine gemeinsame Geschäftsstelle errichten. Über die Errichtung, Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinsamen Geschäftsstelle haben die beteiligten Tourismusverbände eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.
§ 10
Aufsicht
(1) Um der Aufsichtsbehörde (§ 26 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992) die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ermöglichen, ist der Vorsitzende verpflichtet,
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z. 6 gilt auch für die übrigen Organe des Tourismusverbandes.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.