Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1993 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989
LGBL_ST_19930407_25Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1993 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.04.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1993 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 1993 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989
Artikel I
Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird in der Anlage das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1989, LGBl. Nr. 77, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus der Wohnbauförderungsgesetznovelle 1992, LGBl. Nr. 11/1993, ergeben.
Artikel III
Zur Klarstellung wird im wiederverlautbarten Text folgende Ergänzung vorgenommen:
Im § 18 Abs. 1 Z. 2 wird nach dem Wort „Gesamtbaukosten" der Klammerausdruck „(§ 10 Abs. 1 und 4)" eingefügt.
Artikel IV
Die Übergangsbestimmungen des Artikels II der Wohnbauförderungsgesetznovelle 1992, LGBl. Nr. 11/ 1993, werden als Abs. 8 bis 14 dem § 55 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 angefügt.
Artikel V
Das wiederverlautbarte Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1989 ist als „Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993" zu zitieren und erhält den Kurztitel „Stmk. WFG 1993".
Artikel VI
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvorschriften gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Anlage
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 – Stmk. WFG 1993
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Gegenstand
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Grundsätze der Förderung
§ 3 aZulässigkeit der Förderung
§ 4Förderungsmittel
II. Hauptstück
Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen
§ 5Förderungsvoraussetzungen
§ 6Gesamtbaukosten
§ 7Förderungswerber
§ 8Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten
Wohnungen
§ 9Art der Förderung
§ 10Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie
Wohnheimen
§ 10 aErmittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen
§ 11Förderungsdarlehen
§ 12Sicherstellung des Förderungsdarlehens
§ 13Kündigung des Förderungsdarlehens
§ 14Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§ 15Förderungsbeiträge
§ 16Bürgschaft
§ 17Wohnbeihilfe
§ 18Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 19Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 20Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe, Melde- und
Rückzahlungsverpflichtung
III. Hauptstück
Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
§ 21Förderungsvoraussetzungen
§ 22Erteilung der Zustimmung
IV. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
§ 23Förderungsvoraussetzungen
§ 24Sanierungsmaßnahmen
§ 25Förderungswerber
§ 26Art der Förderung
§ 27Förderungsdarlehen
§ 28Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§ 29Förderungsbeiträge
§ 30Bürgschaft
§ 31Wohnbeihilfe
§ 32Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
§ 33Wohnbeihilfe bei Sanierung eines geförderten Gebäudes
V. Hauptstück
Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von
Jungfamilien
§ 35Förderungsvoraussetzungen
§ 36Förderungswerber
§ 37Art der Förderung
§ 38Zinsenzuschüsse
§ 39Bürgschaft
VI. Hauptstück
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung
der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung
§ 40Gegenstand und Förderungswerber
§ 41Art der Förderung
§ 42Förderungsdarlehen
§ 43Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§ 44Förderungsbeiträge
VII. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und
Eigentumsbeschränkungen
§ 45Ansuchen
§ 46Nachweis des Einkommens
§ 47Erledigung der Ansuchen
§ 48Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 49Bauführung
§ 50Endabrechnung
§ 51Mietzinsbildung bei Neubauten
§ 52Mietzinsbildung bei Sanierungen
§ 53Eigentumsbeschränkungen
VIII. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 54Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 55Übergangsbestimmungen
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
(1) Das Land Steiermark fördert
1.die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
2.den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
3.die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
4.den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und
5.Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der
Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht mit Ausnahme der Wohnbeihilfe kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
§ 3
Grundsätze der Förderung
(1) Förderungswürdig sind nur Maßnahmen, die mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 und der auf Grund des genannten Gesetzes erlassenen Entwicklungsprogramme, insbesondere des Entwicklungsprogramms für das Wohnungswesen, LGBl. Nr. 61/1987, in der jeweils geltenden Fassung, übereinstimmen. Bei den zu fördernden Maßnahmen ist auf die Energieeinsparung, effiziente Energienutzung, Verwendung erneuerbarer Energieträger, Baubiologie und Ressourcenschonung Bedacht zu nehmen. In diesem Sinne kann die Landesregierung zur Sicherung von Trinkwasservorräten mit Verordnung auch eine getrennte Leitungsführung für Trink- und Brauchwasser vorschreiben.
(2) Ein Vorhaben darf grundsätzlich nur gefördert werden, wenn
–es in normaler Ausstattung (§ 2 Z. 6) errichtet wird,
–seine Wirtschaftlichkeit gegeben ist,
–die Finanzierung gesichert ist und
–die Wohnungsvergabe in nachvollziehbarer Form erfolgt, wobei soziale
Kriterien entsprechend zu berücksichtigen sind und bei Mietwohnungen die Gemeinde einzubeziehen ist.
(3) Förderungen sollen grundsätzlich unter der Voraussetzung einer wertgesicherten Rückzahlung gewährt werden.
§ 3 a
Zulässigkeit der Förderung
(1) Wohnbauförderungsmaßnahmen sind nur insoweit zulässig, als Gewähr gegeben ist, daß die volle Bedeckung ihrer finanziellen Auswirkungen langfristig sichergestellt ist.
(2) Unter Berücksichtigung des Wohnungsbedarfes und der zur Verfügung stehenden Mittel sind von der Landesregierung räumlich und zeitlich gegliederte Förderungsprogramme zu erlassen.
§ 4
Förderungsmittel
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 und die Forderungen aus gewährten Wohnbauförderungsdarlehen und sonstigen rückzahlbaren Förderungen dürfen nur für die Wohnbauförderung verwendet werden. Diese Mittel sind von der Landesregierung auf einem gesonderten Konto zu führen sowie bestmöglich zu verzinsen und zu bewirtschaften.
II. Hauptstück
Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen
§ 5
Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Förderung der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen darf nur erfolgen, wenn
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit Ausnahme der Z. 9 und 11 auch für die Errichtung von Wohnheimen sowie mit Ausnahme der Z. 6 bis 11 auch für die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen.
(3) Ist zur Finanzierung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen die Aufnahme eines Darlehens (Abstattungskredites) erforderlich, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn die effektiven Kosten und die Rückzahlungsbedingungen dieser Darlehen (Abstattungskredite) den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen. Dabei können die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite), der mit der Gewährung verbundene Arbeitsaufwand und das Risiko angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen kann davon abhängig gemacht werden, daß der von den Bewohnern zu tragende Aufwand für die Wohnung bzw. den Heimplatz einen die finanzielle Belastbarkeit durchschnittlicher Bevölkerungskreise entsprechenden Betrag nicht überschreitet.
(5) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 1, 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen.
§ 6
Gesamtbaukosten
Gesamtbaukosten sind:
§ 7
Förderungswerber
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
(2) Förderungen für in Abs. 1 angeführte Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der Bauliegenschaft nachweist. Natürlichen Personen kann trotz Fehlens dieser Voraussetzung eine Förderung gemäß Abs. 1 Z. 3 gewährt werden, wenn eine nahestehende Person (§ 2 Z. 9) Eigentümer (Wohnungseigentümer) oder Bauberechtigter an der Bauliegenschaft ist.
(3) Förderungen für im Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführte Maßnahmen dürfen natürlichen Personen nur dann gewährt werden, wenn sie österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt (Abs. 5) und begünstigte Personen (§ 2 Z. 12) sind.
(4) Die Wohnbeihilfe darf nur österreichischen Staatsbürgern oder diesen gleichgestellten Personen (Abs. 5) sowie Ausländern, die sich seit mindestens fünf Jahren ständig in Österreich aufhalten, unbeschränkt steuerpflichtig sind und über eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, verfügen, gewährt werden. Die Volljährigkeit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung muß bis auf begründete Ausnahmefälle vorliegen.
(5) Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(6) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung so lange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) sowie Förderungswerber, denen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.
§ 8
Übertragung in Wohnungseigentum und Vermietung von geförderten Wohnungen
(1) Geförderte Wohnungen dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für Wohnungen, die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, für den Nutzungszeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und der Übertragung in Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen dürfen nur an begünstigte Personen (§ 2 Z. 12) vermietet werden. Gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden dürfen solche Wohnungen überdies natürlichen oder juristischen Personen zur Weitergabe an ihre Dienstnehmer vermieten, sofern es sich bei diesen um begünstigte Personen handelt. Ist dieser Mieter eine Gebietskörperschaft, gilt die Beschränkung der Weitergabe auf Dienstnehmer nicht. Ist dieser Mieter eine gemeinnützige juristische Person, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, behinderte Menschen zu betreuen, kann die Wohnung behinderten Menschen zu Wohnzwecken überlassen werden.
(4) Im Falle einer gerechtfertigten Abwesenheit des Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 3 Z. 1) kann das Land eine höchstens kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung bewilligen.
(5) Der Wohnungsbewerber muß zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrages (Anwartschaftsvertrag, Kaufvertrag, Mietvertrag) begünstigte Person (§ 2 Z. 12) sein. Bei Kauf einer Mietwohnung durch den bisherigen Mieter gilt der Mietvertrag als erster Vertrag.
(6) Die Übertragung (Abs. 1 Z. 1) und die Vermietung (Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3) sind nur zulässig, wenn sich der Wohnungseigentumsbewerber bzw. Mieter verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig, und zwar nur zu Wohnzwecken, zu verwenden.
§ 9
Art der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
§ 10
Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen
(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse je Quadratmeter Nutzfläche gewährt. Das Förderungsdarlehen wird als Fixbetrag festgelegt. Die Annuitätenzuschüsse werden für Kapitalmarktdarlehen und sonstige Fremdmittel mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen gewährt. Sie sind zu verzinsen und stellen eine Erhöhung des Förderungsdarlehens dar. Bei Mietwohnungen und Wohnheimen ist die Förderung entweder in einem höheren Ausmaß oder auf eine längere Laufzeit zu gewähren als bei Eigentumswohnungen. Bei Errichtung von Eigentumswohnungen kann die Aufbringung von Eigenmitteln von höchstens 20 % vorgesehen werden.
(2) Als Nutzfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 ohne Loggien. Bei Wohnheimen sind mit Ausnahme der Treppenläufe einschließlich der Absätze (Podeste) sämtliche Gänge, Flure und dergleichen, die Aufenthaltsräume erschließen, dieser Nutzfläche zuzuzählen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 können erhöht werden,
(4) Die Errichtung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen mit einem Fixbetrag je Wohnung gefördert werden.
(5) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen mit einem Fixbetrag je Ein- und Abstellplatz gefördert werden.
(6) Die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben keine freistehenden Eigenheime enthält.
(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
§ 10 a
Ermittlung der Förderungshöhe bei Eigenheimen
(1) Für die Errichtung von Eigenheimen kann die Förderung in einem Pauschalbetrag gewährt werden. Zuschläge zu diesem Pauschalbetrag können insbesondere für
–mitwohnende nahestehende Personen,
–die Errichtung von Eigenheimen in Gruppen,
–die Errichtung von Eigenheimen in Gemeinden, in denen die Wohnversorgung
ausschließlich durch Eigenheime erfolgt,
–die Errichtung von Wohnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 innerhalb von Schutzgebieten gemäß dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 und dem Ortsbildgesetz 1977,
–die Heranziehung neuer Formen der Energienutzung
vorgesehen werden.
(2) Der Errichtung eines Eigenheimes gleichzustellen ist die Errichtung einer Wohnung durch andere Maßnahmen, sofern diese Wohnung zur eigenen Wohnversorgung des Förderungswerbers bestimmt ist.
(3) Bei wesentlichen Erweiterungen bestehender Eigenheime und Wohnungen kann
–bei bereits geförderten Wohnungen eine Förderung für zusätzlich mitwohnende Personen,
–bei bisher nicht geförderten Wohnungen eine Förderung je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche bis zur Höhe des Pauschalbetrages gemäß Abs. 1 gewährt werden.
(4) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
§ 11
Förderungsdarlehen
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zur Höhe der Bankrate aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß die Tilgungspläne und die Verzinsung im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
§ 12
Sicherstellung des Förderungsdarlehens
(1) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungsdarlehens einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(2) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder eines Rechtsanwaltes, daß die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde.
(3) Die Belastung der Liegenschaft durch das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen und im Range vorangehende weitere Pfandrechte, jeweils ohne Nebengebührensicherstellung, darf die Gesamtbaukosten oder 70 % des Verkehrswertes nicht überschreiten.
§ 13
Kündigung des Förderungsdarlehens
(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Schuldner
(2) Von einer Kündigung gemäß Abs. 1 Z. 1 kann abgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern gefährdet würden.
(3) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der nach dem zur Anwendung gelangenden Aufteilschlüssel auf die Wohnung entfällt.
(5) Für den Fall einer Kündigung sind die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit jährlich 5 % über der Bankrate zu verzinsen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
(6) Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten für die Gewährung von Zuschüssen (§ 14) und von Förderungsbeiträgen (§ 15) sinngemäß.
§ 14
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 25 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabständen und eine Rückzahlungsverpflichtung einschließlich einer Verzinsung bis zur Höhe der Bankrate vorgesehen werden können. Diese Darlehen müssen den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.
(2) Für rückzahlbare Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß. Die Belastung der Bauliegenschaft durch das Pfandrecht für die rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse darf jedoch die im § 12 Abs. 3 angeführten Grenzen überschreiten.
(3) In der Förderungszusicherung ist vorzusehen, daß die Bedingungen der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse im Falle einer wesentlichen Veränderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend geändert werden können.
(4) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse einzustellen und zurückzuzahlen.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
§ 15
Förderungsbeiträge
(1) Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zum Ausmaß von 50 % der Gesamtbaukosten gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Bei Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 sind die Förderungsbeiträge zurückzuzahlen.
§ 16
Bürgschaft
(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Errichtung eines Eigenheimes aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zuschüsse gemäß § 14 geleistet werden, übernehmen. Der Schuldner hat im Fall einer grundbücherlichen Sicherstellung die Verpflichtung zu übernehmen, im Range vorangehende Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen. Die Sicherstellung der Darlehen (Kredite) hat sinngemäß den Bestimmungen des § 12 zu entsprechen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
§ 17
Wohnbeihilfe
(1) Um Wohnbeihilfe kann ansuchen:
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist eine unzumutbare Belastung des Förderungswerbers durch den Wohnungsaufwand einer Miet- oder Eigentumswohnung, deren Errichtung gemäß § 10 dieses Gesetzes, durch Darlehen gemäß einem der folgenden Gesetze oder aus Landesmitteln gefördert worden ist:
–dem Bundesgesetz betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds,
–dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz,
–dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,
–dem Wohnbauförderungsgesetz 1968,
–dem Wohnbauförderungsgesetz 1984,
–dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983,
–dem Gesetz betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark,
–dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986.
(3) Wohnbeihilfe wird gewährt, wenn der Förderungswerber ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
(4) Die Wohnbeihilfe wird über Ansuchen gewährt. Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Ansuchens hat eine Erledigung zu erfolgen. Bei Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen besteht im Sinne des § 860 ABGB ein zivilrechtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Wohnbeihilfe.
§ 18
Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer nach dem II. Hauptstück geförderten Miet- oder Eigentumswohnung besteht aus
(2) Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 374/1988, gelten sinngemäß als Wohnungsaufwand.
(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.
(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im § 17 Abs. 2 genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Abs. 1 Z. 2 und der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z. 3 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der Wohnungsinhaber begrenzt werden.
§ 19
Berechnung der Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche entfallenden Wohnungsaufwand gemäß § 18 und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Für die Ermittlung der angemessenen Nutzfläche wird die Nutzfläche gemäß § 2 Z. 7 ohne Loggien herangezogen. Maßgeblich ist die Höhe des Wohnungsaufwandes zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens. Veränderungen der Verzinsung während des Bewilligungszeitraumes werden nicht berücksichtigt.
(2) Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Haushaltsgröße von einer Person 50 m2. Sie erhöht sich für die zweite Person um 20 m2 und ab der dritten Person um je 10 m2. Diese nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann
in Härtefällen um höchstens 20 m2 erhöht werden.
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand wird unter Berücksichtigung der Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen, welche die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 3 erfüllen, und des Familieneinkommens festgesetzt. Er darf 50 % des Familieneinkommens nicht übersteigen.
(4) Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder Förderungswerber, ist das Einkommen der Personen, die zur Leistung des Unterhalts verpflichtet sind, zusätzlich zu einem eigenen Einkommen des Förderungswerbers zur Ermittlung des zumutbaren Wohnungsaufwandes heranzuziehen. Dabei sind weitere Unterhaltsverpflichtungen dieser Personen angemessen zu berücksichtigen. Der zumutbare Wohnungsaufwand ist in diesen Fällen um einen Selbstbehalt zu erhöhen.
(5) Die näheren Bestimmungen zu den Abs. 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen.
§ 20
Dauer und Beendigung der Wohnbeihilfe, Melde- und Rückzahlungsverpflichtung
(1) Die Wohnbeihilfe ist ab dem Monat der Einbringung des Ansuchens höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren. In rücksichtswürdigen Fällen kann die Wohnbeihilfe für einen Zeitraum bis höchstens sechs Monate vor dem Monat der Einbringung gewährt werden. Eine Wohnbeihilfe, die nicht mindestens S 100,– monatlich beträgt, ist nicht zu gewähren.
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber, wenn
–der Mietvertrag aufgelöst wird,
–die Eigentumswohnung verkauft wird,
–das Förderungsdarlehen oder Konversionsdarlehen gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 vollständig zurückgezahlt ist oder –die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird.
(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen.
III. Hauptstück
Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen
§ 21
Förderungsvoraussetzungen
(1) Natürlichen Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
(2) Die Förderung kann in der Gewährung von Förderungsdarlehen, Annuitäten- und Zinsenzuschüssen sowie Förderungsbeiträgen bestehen. Die Bestimmungen der §§ 11 bis 15 gelten sinngemäß.
(3) Die Förderung ist in einem Pauschalbetrag, der nach der Größe der Wohnung oder der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann, zu gewähren. Die näheren Bestimmungen über die Art und das Ausmaß der Förderung sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Dem Ersterwerb einer Eigentumswohnung ist der Ersterwerb einer Wohnung mit Leasingfinanzierung gleichgestellt.
(5) Die Förderung gemäß Abs. 3 kann auch für den Ersterwerb einer Eigentumswohnung mit mindestens 50 m2 Nutzfläche (§ 2 Z. 7 ohne Loggien), die ohne Förderung im Rahmen eines nach dem II. Hauptstück geförderten Bauvorhabens errichtet wird, gewährt werden.
(6) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 22
Erteilung der Zustimmung
Die für die Förderung des Ersterwerbes (§ 21) erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Eigentumswohnungen kann einem befugten Bauträger erteilt werden, wenn
IV. Hauptstück
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
§ 23
Förderungsvoraussetzungen
(1) Die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen kann gefördert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(2) Von der Förderung ausgeschlossen sind
§ 24
Sanierungsmaßnahmen
(1) Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten. Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:
(2) Als umfassende Sanierung gilt eine in beträchtlichem Umfang über die notwendige Erhaltung hinausgehende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit mindestens drei Wohnungen sowie von Wohnheimen, wobei in untergeordnetem Ausmaß auch Erweiterungen der Gebäude zulässig sind. Bei Gebäuden im Eigentum von Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen kann in besonders begründeten Fällen die Mindestanzahl von drei Wohnungen unterschritten werden. Die geförderten Gebäude, Gebäudeteile und Wohnheime müssen nach Durchführung der Arbeiten entsprechend den gegebenen Möglichkeiten einen zeitgemäßen Ausstattungsstandard, insbesondere hinsichtlich der Strom- und Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und des Energieverbrauches (Energieverlustes), aufweisen. Sofern es sich um Mietwohnungen handelt, müssen die Mietverträge eine unbefristete Vertragsdauer aufweisen und dürfen nur mit begünstigten Personen (§ 2 Z. 12) abgeschlossen werden. Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten und alten Menschen dienen, sind umfassenden Sanierungen gleichgestellt. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden,
–wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 5 Mietrechtsgesetz handelt und für die Finanzierung dieser Erhaltungsarbeiten in erster Linie die Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, die Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder die Rücklage gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz 1975 herangezogen wird oder –wenn es sich um substanzerhaltende Maßnahmen an Eigenheimen (§ 2 Z. 4) handelt.
(4) Die Errichtung oder Umgestaltung von Zentralheizungsanlagen in Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen darf nur gefördert werden, wenn die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) enthält, durch die der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann.
§ 25
Förderungswerber
Eine Förderung darf nur dem Eigentümer des Gebäudes, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bestellten Verwalter, bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt, gewährt werden.
§ 26
Art der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden. Eine Unterscheidung nach der Rechtsform und Art des Bauvorhabens ist zulässig.
§ 27
Förderungsdarlehen
(1) Für eine umfassende Sanierung (§ 24 Abs. 2) können Förderungsdarlehen gewährt werden.
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.
(3) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu 6 % aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 gelten sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
§ 28
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) aufgenommen werden, können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Sie können für umfassende Sanierungen in einem höheren Ausmaß und für höhere Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden als für sonstige Sanierungen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber
–die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt,
–ohne Zustimmung des Landes eine Wohnung zur Gänze oder zum Teil in Räume
anderer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder dies zuläßt, –Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt.
(3) Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über der Bankrate zurückzuzahlen.
(4) Wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist und die Sanierungsmaßnahmen mit Eigenmitteln finanziert, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können für die Darlehen (Abstattungskredite) Höchstbeträge je Wohnung oder Heimplatz ebenso wie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) festgelegt werden. Die Höhe der für die Finanzierung umfassender Sanierungen erforderlichen Darlehen (Abstattungskredite) kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.
§ 29
Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe eines Drittels der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
§ 30
Bürgschaft
(1) Das Land kann in besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gemäß § 28 geleistet werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
§ 31
Wohnbeihilfe
(1) Zum Wohnungsaufwand von
(2) Wenn Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber sind, können die Mieter solcher Wohnungen um Wohnbeihilfe ansuchen.
(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen.
(4) Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber
–die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 erfüllt,
–ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet und
–zum Vermieter oder Verkäufer der Wohnung nicht im Verhältnis einer nahestehenden Person (§ 2 Z. 9) steht.
§ 32
Wohnungsaufwand für die Berechnung der Wohnbeihilfe
(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus den auf die Wohnung entfallenden Annuitäten des gemäß § 27 gewährten Förderungsdarlehens und des gemäß § 28 geförderten Darlehens (Abstattungskredites) abzüglich des Annuitäten- oder Zinsenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Die Rückzahlung und Verzinsung gewährter Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gelten ebenfalls als für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblicher Wohnungsaufwand.
(2) Im Falle einer Förderung gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz besteht der maßgebliche Wohnungsaufwand aus den auf die Wohnung entfallenden Annuitäten des gemäß dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährten Förderungsdarlehens bzw. des geförderten Darlehens abzüglich des Annuitätenzuschusses auf die Dauer der Gewährung dieses Zuschusses, höchstens jedoch aus der aus Anlaß der Sanierung erfolgten Erhöhung des Hauptmietzinses bzw. des Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
(3) Bei Mietwohnungen ist die für die Mietzinsbestandteile (Rückstellungsbestandteile) gemäß den Abs. 1 und 2 zu entrichtende Umsatzsteuer ein Bestandteil des für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgeblichen Wohnungsaufwandes.
(4) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988 besteht.
(5) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.
§ 33
Wohnbeihilfe bei Sanierung eines geförderten Gebäudes
Wenn für die Errichtung der Gebäude, deren Sanierung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Wohnhaussanierungsgesetzes gefördert wurde, Förderungsdarlehen (§ 17 Abs. 2) gewährt worden sind, sind der Wohnungsaufwand für die Errichtung des Gebäudes (§ 18) und der Wohnungsaufwand für die Sanierung (§ 32) unter der Voraussetzung, daß gemäß § 31 Wohnbeihilfen gewährt werden können, gemeinsam der Berechnung der Wohnbeihilfe zugrunde zu legen.
§ 34
Die Bestimmungen der §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
V. Hauptstück
Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien
§ 35
Förderungsvoraussetzungen
(1) Der Wohnungserwerb von Jungfamilien, das ist der Erwerb der erforderlichen Räume, kann zusätzlich zu allfälligen Förderungen nach dem II., III. und IV. Hauptstück oder für sich allein gefördert werden.
(2) Die Förderung kann gewährt werden, wenn der Erwerb der ersten gemeinsamen Wohnung, die eine für die Benützung durch eine Familie mit Kindern ausreichende Größe aufweist, innerhalb des Landes nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Wenn ein besonders begründeter Härtefall (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche Sorgepflichten und dergleichen) vorliegt, kann diese Frist überschritten werden, die zu fördernden Aufwendungen dürfen jedoch keinesfalls länger als ein Jahr zurückliegen.
§ 36
Förderungswerber
Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder im Sinne des § 7 Abs. 5 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.
§ 37
Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen:
§ 38
Zinsenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommen werden, können auf die Dauer der Laufzeit, höchstens jedoch 10 Jahre lang, Zinsenzuschüsse geleistet werden.
(2) Die Zinsenzuschüsse dürfen nur für solche Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden, die den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt. Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über der Bankrate zurückzuzahlen.
(4) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können die Höhe und Laufzeit der Darlehen (Abstattungskredite) abhängig von der Art der Hausstandsgründung unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 39
Bürgschaft
(1) Das Land kann die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung des Wohnungserwerbes (§ 35) aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Zinsenzuschüsse gemäß § 38 geleistet werden, übernehmen.
(2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als ein Jahr vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches aus der Bürgschaft zurückliegende Rückstände, und auf die mit der gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderung (Kreditforderung) verbundenen Kosten, insgesamt jedoch auf keinen höheren Betrag als den verbürgten Darlehensbetrag (Kreditbetrag), zu erstrecken.
VI. Hauptstück
Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung
§ 40
Gegenstand und Förderungswerber
Förderungen können gewährt werden
§ 41
Art der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen
(2) Die Förderungsarten können jede für sich allein oder nebeneinander gewährt werden.
§ 42
Förderungsdarlehen
(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 20 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6 % aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden können abweichend von § 12 das Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen.
§ 43
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten) können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 gelten sinngemäß. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
§ 44
Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten geförderter oder beauftragter Maßnahmen gemäß § 40 gewährt werden.
VII. Hauptstück
Verfahrensbestimmungen, Mietzinsbildung, Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen
§ 45
Ansuchen
(1) Ansuchen auf Gewährung einer Förderung sind an die Landesregierung zu richten.
(2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorhabens und zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen bzw. zur Berechnung der Wohnbeihilfe erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3) Wenn Mieter um Förderung gemäß § 28 ansuchen, haben sie das Bestehen des Mietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9 Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen.
§ 46
Nachweis des Einkommens
(1) Das Einkommen ist nachzuweisen:
(2) Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Insbesondere kann in Fällen nach Abs. 1 Z. 1 die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die letzten drei veranlagten Kalenderjahre verlangt, in Fällen nach Abs. 1 Z. 2 vom Einkommen des letzten Monats oder der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
§ 47
Erledigung der Ansuchen
(1) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung (Zusage) zu erteilen. In der Zusicherung, die den Finanzierungsplan oder die Festlegung der Kosten der geförderten Maßnahmen zu enthalten hat, können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes dienen.
(2) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen gemäß dem II. Hauptstück ist der Anschluß an in zumutbarer Entfernung vorhandene Fernwärme vorzuschreiben. Die Förderung von Zentralheizungsanlagen ohne Fernwärmeanschluß gemäß dem IV. Hauptstück ist nur dann zulässig, wenn ein solcher wirtschaftlich nicht möglich ist. In einem solchen Fall ist durch Aufnahme einer Bedingung sicherzustellen, daß bei Möglichwerden einer Versorgung durch in zumutbarer Entfernung vorhandene Fernwärme die geförderte Anlage an diese angeschlossen wird.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen ist der Förderungswerber außerdem zu verpflichten,
(4) Bei der Förderung der Errichtung von Wohnungen gemäß dem II. Hauptstück ist in die Zusicherung die Bedingung aufzunehmen, daß der Förderungswerber die Verpflichtung gemäß § 2 Z. 12 lit. d übernimmt. Ist die geförderte Wohnung nicht zur Verwendung durch den Förderungswerber bestimmt, hat die Zusicherung die Bedingung zu enthalten, daß der Förderungswerber Wohnungen nur solchen Bewerbern in das Wohnungseigentum überträgt oder in Miete überläßt, die schriftlich erklären, diese Verpflichtung zu erfüllen. Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen gemäß dem III. Hauptstück hat der Förderungswerber ebenfalls die Verpflichtung gemäß § 2 Z. 12 lit. d zu übernehmen.
(5) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(6) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung an Dritte noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden. Die Anweisung der Wohnbeihilfe an den Empfänger des Förderungsdarlehens oder von Zuschüssen ist jedoch mit Zustimmung des Wohnbeihilfenbeziehers zulässig.
(7) Bei Förderungen nach dem II. und IV. Hauptstück kann die Landesregierung befugte Personen beauftragen, die Einhaltung der Bedingungen der Förderungszusicherung sowie einzelne oder sämtliche die Vorbereitung, Abwicklung, Abrechnung und Verwaltung von Bauvorhaben betreffende Vorgänge im Bereich der Förderungswerber zu überprüfen und hierüber der Landesregierung einen Bericht vorzulegen.
(8) Bei widmungswidriger Verwendung sind Förderungen zurückzuzahlen. Ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung ist eine jährliche Verzinsung von 5 % über der Bankrate zu verrechnen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon ganz oder teilweise Abstand genommen werden.
§ 48
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Nachstehend angeführte Daten können zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden:
–Name oder Bezeichnung,
–Geburtsdatum,
–Anschrift,
–Anschrift aufzugebender Wohnungen,
–Einkommen,
–familienrechtliche Merkmale,
–Leistungen für den Wohnungsaufwand,
–Wohnungsmerkmale.
(2) Diese Daten dürfen zu den in Abs. 1 genannten Zwecken an folgende Stellen übermittelt werden:
–Finanzbehörden,
–Landesregierungen,
–Gemeinden und sonstige Meldebehörden,
–Sozialversicherungsträger.
§ 49
Bauführung
(1) Mit einer Bauführung gemäß dem II. Hauptstück und dem IV. Hauptstück darf vor schriftlicher Zusicherung der Förderung oder schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht begonnen werden. Davon ausgenommen sind die Errichtung von Eigenheimen und andere als umfassende Sanierungen; in diesen Fällen darf die ohne wesentliche Unterbrechungen erfolgte Bauführung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung nicht abgeschlossen sein.
(2) Eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen für die aufrechte Erledigung des Ansuchens gegeben sind. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.
(3) Eine Zustimmung zur Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles gemäß dem III. Hauptstück (Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen) darf nur erteilt werden, wenn mit der Bauführung noch nicht begonnen worden ist.
§ 50
Endabrechnung
(1) Nach Abschluß der Bauführung bzw. Durchführung der geförderten Maßnahmen hat der Förderungswerber innerhalb der im Rahmen der Förderungszusicherung eingeräumten Frist die Endabrechnung vorzulegen, widrigenfalls im Falle einer Förderung nach § 10 und nach dem IV. Hauptstück die Gesamtbaukosten durch einen befugten Ziviltechniker auf Kosten des Förderungswerbers ermittelt werden können.
(2) Bei Errichtung von Eigenheimen (§ 10a) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis der Fertigstellung zu erbringen.
(3) Bei der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen (§§ 21 und 22) ist anstelle einer Endabrechnung der Nachweis des Bezuges der Eigentumswohnung durch den Förderungswerber zu erbringen.
§ 51
Mietzinsbildung bei Neubauten
(1) Für Wohnungen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder gewerblichen Bauträgern und Baumeistern errichtet und nach dem II. Hauptstück gefördert worden sind, setzt sich der Hauptmietzins, sofern nicht eine andere Höhe in Form einer Förderungsvoraussetzung festgelegt wird, wie folgt zusammen:
(2) Beträge nach Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie die entsprechenden Beträge für Wohnungen (Geschäftsräume), die ohne Förderung errichtet wurden, dürfen in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben abgesetzt werden.
(3) Insoweit vor Rückzahlung des Förderungsdarlehens sonstige Darlehen nicht mehr zu tilgen und Eigenmittel nicht mehr abzustatten sind, können die bisher gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 geleisteten Beträge weiterhin eingehoben werden, wenn sie zur verstärkten Tilgung noch aushaftender Darlehen verwendet werden.
(4) Der Mietzins für geförderte Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze darf das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten; er ist der Rückstellung gemäß Abs. 1 Z. 4 zuzuführen.
§ 52
Mietzinsbildung bei Sanierungen
(1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 24 sind zulässig.
(2) An Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung) zur Deckung der Kosten
(3) Besteht das Haus im Sinne des § 17 Mietrechtsgesetz aus mehreren, im wesentlichen selbständigen Trakten (Stiegenhäusern), so darf die Sanierungsmaßnahme für einzelne Trakte (Stiegenhäuser) gesondert erfolgen und kann die Vereinbarung im Sinne der Abs. 1 und 2 von den Mietern getroffen werden, deren Mietgegenstände in dem Trakt (Stiegenhaus) gelegen sind, auf welchen sich die Sanierungsmaßnahme bezieht. In diesem Fall sind die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die einen oder mehrere Trakte (Stiegenhäuser) betreffen, in Massen aufzuteilen, die dem Verhältnis der Trakte (Stiegenhäuser) untereinander entsprechen, und sind Erhaltungsarbeiten aus der Mietzinsreserve nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 in diesem Verhältnis zu decken.
(4) Eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer Rückstellung) gemäß den Abs. 1 bis 3 darf unter Berücksichtigung der Mietzinsreserve (Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) das zur Deckung der Kosten notwendige Ausmaß nicht übersteigen. Auf Antrag eines Mieters hat das Gericht zu entscheiden, inwieweit eine Erhöhung der Hauptmietzinse (Beträge zur Bildung einer Rückstellung) dieser Vorschrift entspricht. Die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes über das Verfahren außer Streitsachen finden Anwendung.
(5) Der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines geförderten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgeltes) als Ausgaben absetzen. Bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgeltes) gemäß den §§ 18 ff. Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) ist in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen.
§ 53
Eigentumsbeschränkungen
(1) Wurde ein Förderungsdarlehen nach dem II. und III. Hauptstück zugesichert, so ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 3 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 7 Abs. 5 gleichgestellt ist.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 2 kann davon abhängig gemacht werden, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. Die Zustimmung ist davon abhängig zu machen, daß die erhaltene Wohnbeihilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde. In begründeten Härtefällen kann davon Abstand genommen werden. Bei der Gewährung anderer Förderungsarten ist sinngemäß vorzugehen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
(4) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung ist die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist. Bei Eigenheimen sowie bei solchen Wohnungen im Eigentum oder Wohnungseigentum, für die das Förderungsdarlehen das gemäß § 10a für Eigenheime gewährte Ausmaß nicht übersteigt, kann die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilt werden, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde, keine Zuschüsse mehr geleistet werden oder die Bürgschaft erloschen ist.
(5) Wohnungseigentumsbewerber haben bei Aufgabe des Anwartschaftsvertrages bis sechs Monate nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung ihre Rechte an der Wohnung dem Wohnungseigentumsorganisator gegen Rückersatz der an diesen geleisteten Zahlungen und der nützlichen Aufwendungen abzutreten.
VIII. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 54
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1990 wird der gemäß § 1 Abs. 2 Landeswohnbauförderungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 96, errichtete Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark aufgelöst. Die eingegangenen Verpflichtungen sind aus Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zu erfüllen. Die Rücklagen des Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark sind den Mitteln gemäß § 4 dieses Gesetzes zuzuführen.
§ 55
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Bauvorhaben und Maßnahmen, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Landeswohnbauförderungsgesetz 1986 oder einem sonstigen vom Land Steiermark zu vollziehenden Wohnbauförderungsgesetz erteilt wurde, sind unbeschadet der Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen der angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß in Österreich selbständig oder unselbständig erwerbstätige Personen, die Staatsangehörige eines Staates sind, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Bei der Mietzinsbildung ist jedoch statt des § 46 Abs. 1 Z. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 der § 51 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist bei der Mietzinsbildung statt des § 32 Abs. 3 Z. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 der § 51 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 4 dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Für die Gewährung von Wohnbeihilfen sind jedenfalls die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Für Eigentumswohnungen und Wohnungen mit Kaufanwartschaft, deren Errichtung gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gefördert worden ist, können in Anwendung der Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und der auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 erlassenen Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, sofern ein Ansuchen bis spätestens 31. Dezember 1991 eingebracht wurde. Die für die Ermittlung der Höhe eines Eigenmittelersatzdarlehens erforderliche Berechnung des Familieneinkommens hat gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen
–des § 2 Z. 1 über die Festlegung der Nutzflächengrenzen;
–des § 2 Z. 10 über die Ermittlung des Einkommens;
–des § 2 Z. 12 über die Voraussetzungen für die Anerkennung als begünstigte
Person;
–des § 8 über die Voraussetzungen für die Übertragung und Vermietung geförderter Wohnungen;
–des § 12 Abs. 3 über die zulässige Belastung der Bauliegenschaft;
–des § 13 Abs. 5 über die Verzinsung der aushaftenden Darlehensbeträge im Falle einer Kündigung des Förderungsdarlehens und des § 47 Abs. 8 über die Rückzahlung und Verzinsung von Förderungen bei widmungswidriger Verwendung;
–des § 53 Abs. 3 über die gänzliche oder teilweise Rückzahlung des aushaftenden Förderungsdarlehens und der erhaltenen Wohnbeihilfe als Voraussetzung für die Zustimmung des Landes bei einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
gelten sinngemäß auch für Förderungen, die auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1968 und 1984, des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 in der Zeit vom 1. Jänner 1990 bis zum 31. Dezember 1992 bzw. auf Grund der Übergangsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt sowie auf Grund des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, des Landeswohnbauförderungsgesetzes 1986 oder sonst aus Landesmitteln gewährt worden sind.
(5) Förderungsdarlehen, die gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 vor dem 1. September 1981 zugesichert worden sind, sind nach gänzlicher Tilgung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgenommenen Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen verstärkt zu tilgen. Zu diesem Zweck sind die zuletzt geleisteten Annuitäten für diese Darlehen in unveränderter Höhe bis zur gänzlichen Tilgung des Förderungsdarlehens zusätzlich zur bisherigen Annuität des Förderungsdarlehens zu leisten. Wenn Wohnungseigentümer den auf ihren Anteil entfallenden Teil der Darlehen von Kreditunternehmungen und Bausparkassen nicht in Anspruch genommen oder vor der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen getilgt haben, gilt für sie die Verpflichtung der verstärkten Tilgung des Förderungsdarlehens ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Tilgung der gesamten Darlehen der Kreditunternehmungen und Bausparkassen. Weiters hat der Darlehensschuldner ab der zweitnächsten Halbjahresfälligkeit, die dem 1. Jänner 1993 nachfolgt, die jährliche Tilgungsrate folgender Förderungsdarlehen um folgenden Prozentsatz des ursprünglichen Darlehensbetrages zu erhöhen:
–Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1954: 3 %;
–Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1968 bis zum 31. Dezember 1972 zugesichert worden sind: 2 %;
–Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. Jänner 1973 bis zum 31. August 1981 zugesichert worden sind: 1 %;
–Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, die vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1984 zugesichert worden sind: 0,5 %;
–Förderungsdarlehen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984: 0,25 %. Von der verstärkten Tilgung ausgenommen sind Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigenheimen in Form eines nach der Haushaltsgröße gestuften Fixbetrages gewährt worden sind.
(6) Wenn für die Ermittlung des Einkommens vor dem 1. Jänner 1989 liegende Zeiträume maßgeblich sind, ist das Einkommen gemäß § 2 Z. 10 und 11 und § 46 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 zu berechnen.
(7) Das Gesetz vom 14. März 1979, LGBl. Nr. 44, mit dem ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet wird, ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Ansuchen von Förderungswerbern gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4, die vom Wohnbauförderungsbeirat bis Ende des Jahres 1992 positiv begutachtet worden sind, können bis 31. März 1993 nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(9) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen, die bis zum 30. Juni 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(10) Ansuchen auf Förderung der Errichtung von Eigenheimen in Gruppen und auf Förderung gemäß § 21, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 31. März 1993 auf Grund der Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, erledigt werden.
(11) Ansuchen auf Förderung von Wohnhaussanierungen, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Förderungsvoraussetzungen erledigt werden. Davon ausgenommen sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 vierter Satz.
(12) § 30 Abs. 1 Z. 1 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl. Nr. 77, bleibt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 1992 gewährt worden sind, aufrecht.
(13) Ansuchen auf Förderung des Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien, die bis zum 31. Dezember 1992 eingebracht worden sind, können bis zum 30. Juni 1993 unter Anwendung der bis 31. Dezember 1992 geltenden Bestimmungen erledigt werden.
(14) Änderungen von Wohnbeihilfen-Bescheiden, die bis zum 31. Dezember 1992 erlassen worden sind, sind nach den ab 1. Jänner 1993 geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.