Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Södingberg (politischer Bezirk Voitsberg)
LGBL_ST_19930331_20Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Södingberg (politischer Bezirk Voitsberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1993 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Södingberg (politischer Bezirk Voitsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Södingberg wird mit Wirkung vom 1. April 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Ein steigender silberner Hengst im schwarzen Schild mit einem von Silber und Rot in zwei Reihen geschachten Schräglinksbalken."
§ 2
Die der Gemeinde Södingberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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