Gesetz vom 4. Dezember 1992 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
LGBL_ST_19930331_14Gesetz vom 4. Dezember 1992 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1993 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Dezember 1992 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt 3 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
§ 2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen des ordentlichen und außerordentlichen Landeshaushaltes 1993 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerRessel
LandeshauptmannLandesrat
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