Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau)
LGBL_ST_19930331_12Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1993 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Patientenvertretung
(1) Zur Entgegennahme von Anregungen, Abgabe von Informationen und Empfehlungen, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, und umfassenden Beratung aller Patienten in den Landeskrankenanstalten sowie zur Entgegennahme und Aufklärung von Beschwerden von Patienten, deren Angehörigen bzw. gesetzlichen Vertretern über die Behandlung oder die Betreuung in Landeskrankenanstalten wird eine Patientenvertretung unter der Leitung eines Patientenombudsmannes oder einer Patientenombudsfrau eingerichtet.
(2) Der/Die Patientenombudsmann/-frau hat die Patienten, die sich an ihn/sie wenden, zu beraten und ihnen alle Informationen weiterzugeben, soweit nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(3) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Mißständen in der öffentlichen Verwaltung hat der/die Patientenombudsmann/-frau damit die Volksanwaltschaft zu befassen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der/Die Patientenombudsmann/-frau ist bei seiner/ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(5) Das Land als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, daß der Rechtsträger der Landeskrankenanstalten (Steiermärkische Krankenanstaltenges. m. b. H.) die Patientenvertretung in ihrer Tätigkeit unterstützt und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen gibt.
(6) Alle Organe und Dienststellen des Landes haben die Tätigkeit der Patientenvertretung zu unterstützen und ihr die zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zu geben.
§ 2
Die Tätigkeit der Patientenvertretung kann durch Verträge auch auf andere Krankenanstalten erstreckt werden.
§ 3
Bestellung, Funktion und Organisation
(1) Der/Die Patientenombudsmann/-frau wird von der Landesregierung über Vorschlag des für Krankenanstaltenangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung auf die Funktionsdauer von jeweils 3 Jahren bestellt.
(2) Die Stelle des/der Patientenombudsmannes/-frau ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.
(3) Voraussetzung für die Funktion als Patientenombudsmann/-frau sind Kenntnisse der Grundlagen des Gesundheitswesens sowie der organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange von Krankenanstalten und praktische Erfahrung im Gesundheits- bzw. Krankenanstaltenwesen.
(4) Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Patientenvertretung zum Land sind vertraglich zu regeln.
(5) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die Patientenvertretung des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen.
§ 4
Tätigkeitsbericht
Der/Die Patientenombudsmann/-frau hat jährlich einen Bericht über seine/ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
KrainerStrenitz
LandeshauptmannLandesrat
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