Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994
LGBL_ST_19930128_1Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.01.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1993 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994
Die nachstehende Vereinbarung wurde vom Landtag genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung
(2) Die Vertragsparteien kommen überein:
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
(4) Die Verhandlungen über die Reformen des österreichischen Gesundheitswesens werden auf der Grundlage des „22-Punkte-Programms" vom 25. März 1991 weitergeführt werden.
Artikel 2
Mittel für Strukturreformen
(1) Zwischen 10 % und 25 % der jeweiligen Landesquote gemäß Artikel 20 Abs. 3 werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt sein.
(2) Die Länder werden dem Fonds bis 31. März eines jeden Jahres den Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben haben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel werden die Länder insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten haben:
(4) Der Fonds wird Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen haben.
(5) Die Mittel für Strukturreformen werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung von den Ländern nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein. Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel werden weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden sein.
Artikel 3
Österreichischer Krankenanstaltenplan
Die Vertragsparteien kommen überein, den vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit eines überregionalen Ausgleiches erarbeiteten Österreichischen Krankenanstaltenplan durch eine geeignete Systemplanung weiterzuentwickeln.
Artikel 4
Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Durch Bundesgesetz wird der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden.
Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgabe dieser Vereinbarung insbesondere
sein:
Artikel 6
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen von Länderquoten gemäß Artikel 21
(1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der Krankenanstalten werden nach Maßgabe der nachstehenden Abs. 3 und 4 sowie des Artikels 21 Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds haben.
(3) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen werden zugleich mit den hiefür erforderlichen Nachweisen für die finanzielle Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen, die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik bis 30. April eines jeden Kalenderjahres bei der nach Lage der Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen sein. Die Landesregierung wird diese Anträge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen haben. Die Anträge werden unter Anschluß der Stellungnahme der Landesregierung binnen drei Monaten nach ihrem Einlangen dem Fonds zu übermitteln sein. Den Anträgen von Trägern privater Krankenanstalten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Z. 1 wird eine Erklärung der Landesregierung anzuschließen sein, ob die Krankenanstalt eine gemeinnützige im Sinne des § 16 des Krankenanstaltengesetzes ist.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen wird ferner an die Bedingung gebunden werden, daß der Träger der Krankenanstalt
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z. 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten sein. Für die Bemessung der Zuschüsse werden bis zum Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten (Artikel 21 Abs. 6) heranzuziehen sein.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse werden direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten zu überweisen sein. Die zuständige Landesregierung wird von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu setzen sein.
(7) Die vom Fonds gemäß Artikel 21 Abs. 3 zu gewährenden Zuschüsse werden monatlich vorschußweise zu leisten sein. Die vom Fonds gemäß Artikel 21 Abs. 5 dieser Vereinbarung zu gewährenden Betriebszuschüsse werden auf Grund der Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise zu leisten sein. Die erste Zwischenabrechnung betreffend die Mittel der Gebietskörperschaften für den Fonds wird bis 30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres, die zweite Zwischenabrechnung betreffend die zusätzlichen Mittel der Träger der Krankenversicherung für den Fonds wird bis 15. November des auf die Antragstellung folgenden Jahres zu erfolgen haben. Die Endabrechnung wird nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen haben.
Artikel 7
Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten
(1) Investitionen sind Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Trägern von Krankenanstalten werden – unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Artikels 21 Abs. 3 – unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe des Artikels 21 Abs. 4 dieser Vereinbarung Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten gewährt werden können. Investitionszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse für medizinisch-technische Großgeräte werden nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben gewährt werden können.
(3) Abs. 2 letzter Satz wird nicht gelten:
(4) Die Frist für die Übermittlung der Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen für das Jahr 1991 an den Fonds wird bis 30. April 1992 erstreckt werden. Die Auszahlung der entsprechenden Mittel wird bis längstens 15. November 1992 zu erfolgen haben.
Artikel 8
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten
Der Fonds wird als Grundlage für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Artikels 21 dieser Vereinbarung Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) insbesondere für die bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch von Arzneimitteln sowie den Personaleinsatz zu erlassen haben. Dabei wird auf eine möglichst rationelle Führung der Krankenanstalten und eine gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte, wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen sein. Die Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) werden ferner Regelungen über die Aufteilung der Mittel gemäß Artikel 21 dieser Vereinbarung für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse zu enthalten haben.
Artikel 9
Kostenrechnung für Krankenanstalten
Dem Fonds wird die Anpassung der Richtlinien für das von den Trägern von Krankenanstalten anzuwendende Buchführungssystem (Artikel 6 Abs. 4 Z. 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung obliegen.
Artikel 10
Erfassung von weiteren Daten
Der Fonds kann zur Erarbeitung von umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von Krankenanstalten, insbesondere für das Modell „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung" (Artikel 1 Abs. 2 Z. 7), auf der Grundlage von Richtlinien von den Krankenanstalten
Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Artikel 12
Rationalisierungsvorschläge
Der Fonds wird für einzelne Krankenanstalten auf Antrag des Trägers oder von sich aus Rationalisierungsvorschläge erstatten können.
Artikel 13
Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 21 zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung werden die Landeskrankenanstaltenpläne heranzuziehen sein, sofern die weiteren in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Artikel 14
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten in Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird medizinisch-technische Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 21 für diese Geräte zu genehmigen haben.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne des Abs. 1 werden sein:
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Abs. 1 wird der Fonds Richtlinien (einschließlich Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und Standortplanung) für medizinisch-technische Großgeräte zu erlassen haben.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
Artikel 15
Mittel des Fonds
Mittel des Fonds werden sein:
Artikel 16
Zusätzliche Mittel des Fonds
(1) Zusätzliche Mittel des Fonds werden sein:
(2) Die Mittel der Länder gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 3 lit. a, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten II" zugeführt wurden, sind einschließlich der sich aus der Veranlagung ergebenden Zinsen durch das Bundesministerium für Finanzen namens und auftrags der Länder an den Fonds zu überweisen.
(3) Für die Mittel der Gemeinden gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 3 lit. b, die im Jahre 1991 den Sonderkonten mit der Bezeichnung „Krankenanstalten I" und „Krankenanstalten II" zugeführt wurden, erfolgt eine besondere bundesgesetzliche Regelung im Finanzausgleichsgesetz 1989, den Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß entsprechend.
Artikel 17
Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds
(1) Beiträge des Bundes:
(2) Beiträge der Länder:
Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678 % des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z. 1 und der Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 und die Beiträge der Länder gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.
(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z. 2 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.
(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 und gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a sowie die im Jahre 1991 den Sonderkonten gemäß Artikel 16 Abs. 2 zugeführten zusätzlichen Mittel der Länder sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.
Artikel 18
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
(1) Dem Fonds werden 3,75 % der Summe der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung zufließen. Bei der Berechnung dieser Mittel wird folgendermaßen vorzugehen sein:
Die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sind außer Betracht zu
lassen.
(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden weiters jährlich 1480 Millionen Schilling an den Fonds leisten. Diese Mittel werden in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen sein.
Artikel 19
Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung werden für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling gemäß Artikel 1 Abs. 2 Z. 3 bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds leisten. Der Bund wird die Aufbringung dieses Betrages durch die Träger der sozialen Krankenversicherung gesetzlich regeln, wobei für 150 Millionen Schilling (Artikel 20 Abs. 4) ein Schlüssel zugrunde zu legen ist, der der Zahl der in den Wiener Krankenanstalten den Trägern der sozialen Krankenversicherung verrechneten Pflegetagen entspricht.
(2) Die Träger der Krankenversicherung werden jährlich jene Mittel an den Fonds leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Artikel 27 Abs. 9) vorbehalten sind. Diese Mittel werden in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Artikel 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds entrichtet werden. Die endgültige Abrechnung wird bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen haben.
(3) Im Jahre 1992 werden die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen haben. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling wird für das Jahr 1993 und für das Jahr 1994 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen sein.
(4) Die Beträge nach Abs. 3 werden vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen sein, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen werden. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
Artikel 20
Errechnung von Länderquoten
(1) Von den Gesamtmitteln des Fonds werden vor der Bildung von Länderquoten jährlich 80 Millionen Schilling abgezogen. Davon werden jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zugeteilt. Die restlichen 60 Millionen Schilling werden den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von 48,29 %, Steiermark im Ausmaß von 45,19 %, Tirol im Ausmaß von 4,08 % und Vorarlberg im Ausmaß von 2,44 % zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981 an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß ihrer Quote gemäß Abs. 3 zugeteilt.
(2) Weiters werden von den Gesamtmitteln des Fonds innerhalb der Quoten gemäß Abs. 3 jährlich 200 Millionen Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und – davon ein Höchstbetrag von 20 Millionen Schilling jährlich – für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit des Fonds zur Verfügung zu stellen sein. Sollten die Mittel in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft werden, so sind sie dem jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen. Der Fonds wird über die Verteilung der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden haben, wobei die Höhe des Investitionszuschusses für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall 70 % der Anschaffungskosten nicht übersteigen wird. Die Gewährung von Investitionszuschüssen für medizinisch-technische Großgeräte wird ausgeschlossen sein, wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß gemäß Artikel 21 Abs. 4 leistet.
(3) Der daraufhin verbleibende Betrag wird für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992, 1993 und 1994 um die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 2 und 3 lit. a und b zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen sein:
Burgenland 2,951 %
Kärnten 7,468 %
Niederösterreich 15,813 %
Oberösterreich 13,838 %
Salzburg 6,171 %
Steiermark 12,925 %
Tirol 7,524 %
Vorarlberg 3,888 %
Wien 29,422 %
100,000 %
(4) Für das Jahr 1991 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 1 und 3 lit. a und b folgendermaßen aufzuteilen sein:
Burgenland 52,0 Millionen Schilling
Kärnten 159,3 Millionen Schilling
Niederösterreich 339,0 Millionen
Schilling
Oberösterreich 352,7 Millionen
Schilling
Salzburg 202,2 Millionen Schilling
Steiermark 343,3 Millionen Schilling
Tirol 259,0 Millionen Schilling
Vorarlberg 92,5 Millionen Schilling
Wien 1.050,0 Millionen Schilling
(900 und 150) Millionen Schilling
(5) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 2 im Verhältnis des Abs. 4 aufgeteilt.
(6) Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 wird der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b wie folgt aufgeteilt:
(7) Für das Jahr 1991 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Artikel 21 zugrunde zu legen sind. Für die Jahre 1992, 1993 und 1994 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß Artikel 21 zugrunde zu legen sind.
Artikel 21
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der Länderquoten
(1) Innerhalb der gemäß Artikel 20 Abs. 7 gebildeten Länderquoten wird das jeweilige Land nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Artikel 20 Abs. 2) zwischen 75 % und 90 % der verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung zur Anweisung an die Träger von Krankenanstalten vorzusehen haben. Es sind jedoch für diesen Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres 1990 zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10 % und 25 % der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit des Fonds (Artikel 20 Abs. 2) verbleibenden jeweiligen Quote gemäß Artikel 20 Abs. 3 werden als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen zur Anweisung an die Länder bestimmt sein.
(2) Die nach Abzug der Beträge gemäß Abs. 1 im Rahmen der jeweiligen Landesquoten nach Artikel 20 Abs. 7 für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden – mit Ausnahme eines Betrages von 150 Millionen Schilling im Rahmen der Landesquote Wiens im Jahre 1991 – in zwei Teilbeträge zu 60 % (Teilbetrag 1) bzw. 40 % (Teilbetrag 2) aufgeteilt werden. An den Fonds geleistete Vermögenserträge mit Ausnahme jener für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 16 werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen sein. An den Fonds geleistete Vermögenserträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 16 werden im Ausmaß der jeweiligen Landesquote den Mitteln für Strukturreformen zuzuschlagen sein. Die aus der Landesquote Wiens für das Jahr 1991 vor Bildung der Teilbeträge 1 und 2 abgesonderten 150 Millionen Schilling sind dem Teilbetrag 1 zuzuweisen.
(3) 90 % des Teilbetrages 1 werden derart auf die Träger der Krankenanstalten verteilt werden, daß die dem einzelnen Träger gemäß §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse in jenem Verhältnis aufgestockt werden, das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen gemäß den §§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes zu 90 % des Teilbetrages 1 ergibt. 10 % des Teilbetrages 1 werden im Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten auf diese Träger verteilt werden.
(4) Der Teilbetrag 2 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufzuteilen sein:
(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote wird der restliche Teilbetrag 2 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die Träger von Krankenanstalten aufzuteilen sein:
(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4 und 5 werden – sofern es sich nicht um die Gewährung von Investitionszuschüssen handelt – die Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres zugrunde zu legen sein.
(7) Als Grundlage für die Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
Artikel 22
Organisation des Fonds
(1) Organ des Fonds wird die Fondsversammlung sein. Die Fondsversammlung wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz eingerichtet werden. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Fondsversammlung wird dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz obliegen.
(2) Die Fondsversammlung wird aus 20 Mitgliedern bestehen, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen sein werden:
(3) Mitglied der Fondsversammlung wird nur sein können, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung erforderlich, so wird das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Rechtsträger oder Organe schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern haben. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so werden die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung außer Betracht bleiben.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung wird der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz führen.
(6) Die Fondsversammlung wird sich ihre Geschäftsordnung selbst geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden – unbeschadet des Abs. 9 – über je zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder werden – mit Ausnahme des von der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten Mitgliedes der Fondsversammlung, das als beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt sein wird – über je eine Stimme verfügen.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden – mit Ausnahme der Entscheidung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall – einstimmig gefaßt werden. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung zu versuchen, einen einstimmigen Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung oder über die sonstige weitere Vorgangsweise herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger Beschluß zustande, so wird wie folgt vorzugehen sein:
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder der Fondsversammlung werden in diesem Fall nur über eine Stimme verfügen.
Artikel 23
Berichterstattung
Der Fonds wird gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten haben.
Artikel 24
Kundmachung der Richtlinien
Der Fonds wird Richtlinien, die er im Sinne dieser Vereinbarung erlassen hat, in zweckentsprechender Weise kundzumachen haben.
Artikel 25
Kontrolle durch den Rechnungshof
Die Gebarung des Fonds wird der Kontrolle durch den Rechnungshof
unterliegen.
Artikel 26
Befreiung von Gebühren und Abgaben
(1) Der Fonds wird von allen Abgaben befreit werden.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte werden von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit werden.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten werden weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen unterliegen.
(4) Die Kostenbeiträge von Patienten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Z. 8 werden keine Entgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972 darstellen.
Artikel 27
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
(1) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze werden mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr erhöht werden; die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden.
(2) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres werden vor der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses zunächst die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung sowie jene Beträge abgezogen werden, die die Krankenversicherungsträger gemäß Artikel 16 Abs. 1 Z. 3 lit. c und Artikel 18 Abs. 1 zur Finanzierung der Krankenanstalten bereitstellen werden. Ferner werden bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 jene Beitragseinnahmen außer Betracht bleiben, die sich ab 1. Jänner 1991 aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebunden ist; bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses nach Abs. 1 wird jedenfalls die auf Grund der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle zum B-KUVG vorgesehene Beitragserhöhung außer Betracht bleiben.
(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres aller dem Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger werden den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres, unter Berücksichtigung des Abs. 2, gegenübergestellt werden. Als Beitragseinnahmen werden alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte gelten, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend werden die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Beträge sein. Der vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen errechnete Erhöhungsprozentsatz wird der Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales bedürfen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen haben, der nach Zustimmung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist; die neuen Pflegegebührenersätze werden auf volle Schilling gerundet werden. Den Trägern der Krankenanstalten werden die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntgegeben werden, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgültigen Hundertsatz ab, so wird sich für die Krankenversicherungsträger entweder eine Verpflichtung zur Nachzahlung oder der Anspruch auf ein Guthaben ergeben. Der finanzielle Ausgleich wird durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Jahr herbeigeführt werden. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem nächsten 1. Jänner werden sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze errechnet werden, die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze werden sodann mit dem in Betracht kommenden provisorischen Hundertsatz erhöht werden.
(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 zuzüglich 40 % der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten des Jahres 1990 sinkt, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Trägern der Krankenanstalten, bei denen ein Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt sich nach der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen zuzüglich 40 % der von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage und der Zahl der Pflegetage des Jahres 1990. Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung wird auf die Träger dieser Anstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresausgleichszahlung wird durch die Geschäftsstelle des Fonds zu erfolgen haben, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage, die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des Fonds herbeigeführter Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten entsteht, wird unberücksichtigt bleiben.
(7) Alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband zur Durchführung der gegenständlichen Regelung erstellten Unterlagen und Berechnungen werden der Überprüfung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales unterliegen.
(8) Für die Dauer der Geltung dieser Vereinbarung werden die grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Krankenanstaltengesetzes und die entsprechenden Landesausführungsgesetze dahin geändert, daß die eingerichteten Schiedskommissionen an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß Abs. 1 bis 5 gebunden sind. Im Krankenanstaltengesetz ist durch geeignete Bestimmungen dafür vorzusorgen, daß bei Entscheidungen der Schiedskommissionen über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit (§ 28 Abs. 3 des Krankenanstaltengesetzes) sachliche Kriterien herangezogen werden.
(9) Mit 1. Juli 1988 wurde die Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für Versicherte nach dem ASVG, GSVG und BSVG auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesen Bundesgesetzen angehoben; die Höchstbeitragsgrundlage für Erwerbstätige, die nach dem B-KUVG oder bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung der Länder oder Gemeinden versichert sind, wurde auf den Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG angehoben. Die während der Dauer dieser Vereinbarung daraus erfließenden zusätzlichen Beiträge für Erwerbstätige sind über den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds (§ 447f ASVG) an den Fonds zu überweisen. Die entsprechenden Datenerfassungen und Berechnungen sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzunehmen. Die Vertragsparteien werden das Recht haben, diese Berechnungen auf Grund der zugrundegelegten Daten zu prüfen. Die Vertragsparteien kommen überein, daß sowohl in den Sozialversicherungsgesetzen des Bundes als auch in den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Landes- und Gemeindebediensteten Rechtsgrundlagen geschaffen oder aufrechterhalten werden, auf Grund derer die Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Daten von den Dienstgebern einzufordern und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger weiterzugeben. Jene Krankenfürsorgeanstalten, in deren Beitragsrecht keine Höchstbeitragsgrundlage vorgesehen ist bzw. bei denen die vorgesehene Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage zu keinen Mehreinnahmen führt, werden keinen Beitrag zum Fonds leisten.
(10) Der Bund wird dafür Sorge tragen, daß österreichische Krankenversicherungsträger, denen auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen über Soziale Sicherheit Personen zur Betreuung zugewiesen werden, den zur Kostenerstattung verpflichteten ausländischen Versicherungsträgern neben den Pflegegebührenersätzen auch noch diejenigen Kosten der Anstaltspflege in Rechnung stellen und an den Träger der in Anspruch genommenen Krankenanstalt weiterleiten werden, die aus der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenversicherungsträger über die finanzielle Beteiligung am Fonds entstehen.
Artikel 28
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Artikel 29
Durchführung der Vereinbarung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 1991 in Kraft zu setzen.
Artikel 30
Geltungsdauer und Kündigungsverzicht
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Die Geltungsdauer des Artikels 2 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
(4) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991, für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieser Vereinbarung anzurechnen.
Artikel 31
Mitteilungen
Das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat die Vertragsparteien über Erklärungen nach Artikel 28 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 32
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, daß beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ein gemeinsamer Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen eingerichtet wird. Dieser Arbeitskreis wird Vorschläge für weiterführende Konzepte zu erarbeiten haben, wobei der Inhalt dieser Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die zu erarbeitenden Konzepte sein wird; er wird auch bei der Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken haben.
(2) Diesem Arbeitskreis werden der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds, zwei Vertreter des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein Vertreter eines jeden Landes, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer sowie der Österreichischen Bundesarbeitskammer anzugehören haben.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises wird der Leiter der Geschäftsstelle des Fonds zu führen haben.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben wird sich der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu bedienen haben.
Artikel 33
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen betreffend den stationären Bereich der Krankenanstalten im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Z. 1 an den Bund oder die Träger der sozialen Krankenversicherung gestellt werden.
(2) Mit der in Artikel 20 vereinbarten länderweisen Verteilung der Mittel gelten die aus Leistungen für inländische Fremdpatienten in den Jahren 1991 bis einschließlich 1994 entstandenen wechselseitigen finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten als erfüllt.
(3) Forderungen von Trägern von Krankenanstalten an den Bund, die den klinischen Mehraufwand im Sinne des § 55 des Krankenanstaltengesetzes betreffen, sind von dieser Bestimmung nicht erfaßt.
Artikel 34
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und allen zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigten Rechtsträgern und Organen beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für den Bund:
Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz:
Ettl
Für das Land Burgenland:
Der Landeshauptmann:
Stix
Für das Land Kärnten:
Der Landeshauptmann:
Zernatto
Für das Land Niederösterreich:
Der Landeshauptmann:
Ludwig
Für das Land Oberösterreich:
Der Landeshauptmann:
Ratzenböck
Für das Land Salzburg:
Der Landeshauptmann:
Katschthaler
Für das Land Steiermark:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Für das Land Tirol:
Der Landeshauptmann:
Partl
Für das Land Vorarlberg:
Der Landeshauptmann:
Purtscher
Für das Land Wien:
Der Landeshauptmann:
Zilk
Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 28 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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