Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
LGBL_ST_19921230_69Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1992 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:
Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend
den Landesgrenzen überschreitenden Artikel in
Berufsschulbesuch geändert wird
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefer-Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, tigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte
Wien schließen gemäß Art. 15 a B-VG die nach-Abschriften übermittelt. stehende Vereinbarung:
Für das Land Burgenland:
Artikel I
Stix
Änderung der Vereinbarung betreffend den Landes-Für das Land Niederösterreich:
grenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
Ludwig
Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung betreffend den Für das Land Salzburg:
Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch
hat zu lauten: Katschthaler
„(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Für das Land Vorarlberg:
Einschränkung oder eine Aufhebung eines Landes-Purtscher grenzen überschreitenden Berufsschulsprengels hin-Für das Land Kärnten:
sichtlich jenes von der beabsichtigten Maßnahme Zernatto berührten Landes, welches innerhalb eines Monats ab Für das Land Oberösterreich:
der schriftlichen Verständigung von diesem Vorhaben Ratzenböck dagegen Widerspruch erhebt, frühestens mit dem Ende des auf das Einlangen des Widerspruchs fol-Für das Land Steiermark:
genden fünften Schuljahres wirksam werden zu lassen, Krainer sofern im Einzelfall kein anderes Einvernehmen herge-Für das Land Wien:
stellt wird." Zilk
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag Krainer in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel II
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 8. Jänner 1993 in Kraft.
Inkrafttreten
Der Landeshauptmann:
Krainer
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