Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1992 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
LGBL_ST_19921215_61Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. November 1992 über die Ausschreibung der Wahlen in die BezirksjagdausschüsseGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1992 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 30. November 1992 über die Ausschreibung
der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
Auf Grund des § 44 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGB1. Nr. 23, i. d. F. LGB1. Nr. 71/1991,
sowie des § 2 der Steiermärkischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGB1. Nr. 14/
1957, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft,
in der letzten Fassung LGB1. Nr. 76/1990, wird
verordnet:
§1
(1) Die Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse werden
mit dem Wahltag 21. Februar 1993 ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 11. Jänner 1993 zu gelten.
(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdausschuß sind die am Stichtag der Steirischen Landesjägerschaft angehörenden Mitglieder, die im Bezirk
ihren ordentlichen Wohnsitz haben. An der Wahl
können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren
Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten
sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens
am 14. Tag nach dem Stichtag (25. Jänner 1993) die Wählerlisten aller Wahlsprengel in einem allgemein zugänglichen Raum durch 10 aufeinanderfolgende
Tage einschließlich Sonn- oder anderer öffentlicher Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedermann in die Wählerlisten Einsicht nehmen und davon Abschriften
oder Vervielfältigungen herstellen.
(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe semes Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einspruchsfrist wegen
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder
wegen Nichtabnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der Bezirkswahlkommission Einspruch erheben. Einsprüche gegen den Besitz einer gültigen Jagdkarte
sind jedoch unzulässig. Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlkommission noch vor Ablauf der Einspruchsfrist einlangen. Der Einspruch ist, falls er
schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen und zu begründen.
(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag
(31. Jänner 1993) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.
(7) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewahlordnung I960, LGB1. Nr. 6, in der Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 75/1991, sinngemäß anzuwenden: unterscheidende Parteibezeichnungen
in den Wahlvorschlägen (§ 43), zustellungsbevollmächtigte Vertreter (§ 44), Wahllokale und Wahlzeit (§ 50), Beschaffenheit der Wahllokale (§ 51), Wahlzelle und Wahlurne (§ 52), Leitung der Wahl
(§ 55), die eigentliche Wahlhandlung (§§ 56 bis 62, §§ 71 und 72), Ermittlung der Parteisumme (§ 73).
§2
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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