Beschluß vom 10. April 1992, mit dem die Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird
LGBL_ST_19921215_59Beschluß vom 10. April 1992, mit dem die Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1992 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Beschluß vom 10. April 1992, mit dem die Satzung für die Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen, die Satzung der Landes-Hypothekenbank, genehmigt mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 10. Dezember 1980, zuletzt geändert mit Beschluß des Steiermärkischen Landtages vom 20. Oktober 1987 sowie
Beschluß vom 14. März 1989, wie folgt zu ändern:
§ 13 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzendenstellvertreter, der diesen im Falle der Verhinderung vertritt, und fünf weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie aus den im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGB1. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern."
Krainer Ressel
Landeshauptmann Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.