Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen Integration
LGBL_ST_19921215_58Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in Angelegenheiten der europäischen IntegrationGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1992 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden
in Angelegenheiten der europäischen Integration
Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende
Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
und die Länder
Burgenland,
Kärnten,
Niederösterreich,
Oberösterreich,
Salzburg,
Steiermark,
Tirol,
Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im
folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen,
gemäß Artikel 15 a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel
1
Informationspflicht des Bundes
(1) Der Bund unterrichtet die Länder unverzüglich
im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer
über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von Interesse sein könnten. Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung
der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten
dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen
Gemeindebund.
(2) Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch
Übersendung der dem Bund vorliegenden
(3) Über Vorhaben des Bundes in Angelegenheiten
der europäischen Integration werden die Länder und Gemeinden im Wege der Einrichtungen gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für
Fragen der österreichischen Integrationspolitik, BGB1.
Nr. 368/1989, und gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers
über die Einsetzung und die Geschäftsordnung
der Arbeitsgruppe für Integrationsfragen, BGB1.
Nr. 574/1989, unterrichtet. Diese Unterrichtung erfolgt
insbesondere durch Übermittlung von Dokumenten
und Informationen über förmliche Initiativen, Stellungnahmen
und Erläuterungen der Bundesregierung
für Organe der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelsassoziation und des Europäischen
Wirtschaftsraumes.
Artikel
2
Verfahren
(1) Die Übermittlung von Informationen im Sinne
des Artikels 1 Abs. 1 und 2 an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an den Österreichischen Städtebund und an den Österreichischen Gemeindebund
erfolgt schriftlich.
(2) Das Bundeskanzleramt kann der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund
und dem Österreichischen Gemeindebund Informationen,
insbesondere in dringenden Fällen, ausnahmsweise
auch mündlich übermitteln.
(3) Der Verbindungsstelle der Bundesländer obliegt
die Verteilung und Weitergabe dieser Informationen
an die Länder.
(4) Die Übermittlung der Informationen erfolgt zum
frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Bundeskanzleramt
übermittelt die Unterlagen der Verbindungsstelle der Bundesländer in zwei Exemplaren, dem Osterreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund
in je einem Exemplar.
Artikel 3
Zugang zu einschlägigen Datenbanken
{1) Soweit dem Bund Zugang zu Datenbanken im Rahmen der europäischen Integration gewährt wird,
wird er sich bemühen, diese nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten und gegen Kostenersatz auch den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund auf deren Ersuchen zugänglich zu machen.
(2) Soweit dies zur Wahrnehmung integrationspolitischer Belange erforderlich und datenschutzrechtlich
zulässig ist, gewährt jede Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien auf deren Ersuchen gegen Kostenersatz den Zugang zu ihren eigenen Datenbanken.
Artikel 4
Fristen
(1) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 1 Abs. 1 und 2 gibt das Bundeskanzleramt der Verbindungsstelle der Bundesländer,
dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen
Gemeindebund nach Möglichkeit den vorgesehenen
Zeitplan der Behandlung des jeweiligen
Vorhabens durch die im Rahmen der europäischen
Integration zuständigen Organe bekannt.
(2) Das Bundeskanzleramt teilt der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Städtebund
und dem Österreichischen Gemeindebund mit,
welche Frist den Ländern und Gemeinden für
die Erstattung einer Stellungnahme im Hinblick auf
den Verfahrensablauf vor den im Rahmen der europäischen
Integration zuständigen Organen zur Verfügung
steht. Bei der Festsetzung dieser Frist sind der Koordinationsbedarf der Länder und der Gemeinden
und ein angemessener Zeitraum für die Auswertung
der Stellungnahmen durch den Bund zu berücksichtigen.
Artikel 5
Allgemeine Stellungnahmen
(1) Der Bund hat fristgerechte Stellungnahmen der Länder und Gemeinden zu Vorhaben im Sinne
des Artikels 1 Abs. 1 bei der Festlegung des Standpunktes
der Republik Österreich in den zuständigen
Organen der europäischen Integration entsprechend
zu erwägen.
(2) Stellungnahmen der Länder, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sind schriftlich an das Bundeskanzleramt
zu richten.
Artikel 6
Bindende Stellungnahmen der Länder
(1) Liegt dem Bund fristgerecht eine einheitliche
Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration vor, das Angelegenheiten
betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache
ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen an diese Stellungnahme gebunden.
Er darf davon nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen
Gründen abweichen.
(2) In welcher Weise die Länder eine einheitliche
Stellungnahme herbeiführen, ist ausschließlich Sache der Länder. Insbesondere kommt dafür eine Ländervereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG in Betracht.
(3) Das Bundeskanzleramt teilt den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer die Gründe für ein Abweichen von einer einheitlichen
Stellungnahme der Länder gemäß Abs. 1 unverzüglich,
spätestens jedoch binnen acht Wochen nach der
amtlichen Kundmachung des betreffenden Rechtsaktes,
schriftlich mit.
Artikel 7
Nachträgliche Abänderung von Stellungnahmen
(1) Wenn Vorhaben im Rahmen der europäischen
Integration, von denen die Länder oder Gemeinden
gemäß Artikel 1 Abs. 1 und 2 unterrichtet wurden, in weiterer Folge durch die im Rahmen der europäischen Integration zuständigen Organe geändert werden,
dann unterrichtet das Bundeskanzleramt davon unverzüglich die Verbindungsstelle der Bundesländer, den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund.
(2) Wenn sich daraus Auswirkungen für die einheitliche Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6
Abs. 1 ergeben, dann steht es den Ländern frei, ihre einheitliche Stellungnahme entsprechend anzupassen
oder zu ergänzen. Die Organe des Bundes berücksichtigen
eine geänderte oder ergänzende einheitliche
Stellungnahme der Länder gemäß Artikel 6 Abs. 1,
wenn diese im Hinblick auf den Stand des Verfahrens
vor den im Rahmen der europäischen Integration
zuständigen Organen rechtzeitig eintrifft.
Artikel
8
Einbindung von Ländervertretern in Verhandlungsdelegationen
(1) Wenn Verhandlungen oder Beratungen im Rahmen der europäischen Integration Angelegenheiten betreffen, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder berühren oder sonst für sie von
Interesse sein könnten, dann gibt der Bund dies den Ländern im Wege der Verbindungsstelle der Bundesländer bekannt. Das Bundeskanzleramt unterrichtet
die Verbindungsstelle der Bundesländer über Zeitpunkt, Ort und Verhandlungs- oder Beratungsgegenstand.
Wenn die Länder darum ersuchen und dies integrationsrechtlich und tatsächlich möglich ist, dann
werden der österreichischen Delegation Vertreter der Länder auf deren Kosten beigezogen.
(2) Die Vertragsparteien erarbeiten gemeinsam eine Liste jener Strukturen im Rahmen der europäischen
Integration, an denen Ländervertreter gemäß Abs. 1
teilnehmen können.
(3) Die Vertreter der Länder gemäß Abs. 1 werden
von den Landeshauptmännern im Wege der Verbindungssteile der Bundesländer namhaft gemacht. Fur
Wortmeldungen solcher Vertreter im Rahmen der
jeweiligen Delegation ist das Einvernehmen mit dem Delegationsleiter erforderlich.
Artikel 9
Ländervertreter bei der österreichischen Mission
Die Länder sind berechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten auf ihre Kosten Vertreter und sonstiges Personal an die österreichische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften zu entsenden.
Artikel 10
Klagserhebung
(1) Wenn im Falle einer EG-Mitgliedschaft Österreichs ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen
von Organen der Europäischen Gemeinschaften eine Angelegenheit betrifft, in welcher die Gesetzgebung Landessache ist, dann ergreift der Bund auf Ansuchen eines Landes die nach dem Gemeinschaftsrecht hiefür in Betracht kommenden Rechtsbehelfe vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sofern
kein anderes Land diesem Ansuchen widerspricht und
nicht zwingende außen- und integrationspolitische
Gründe dagegen sprechen.
(2) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind dem Bundeskanzleramt schriftlich zu übermitteln. Solche Ansuchen
haben die in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen wesentlichen Inhalte einer Klage
vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
einschließlich der Begründung, zu enthalten.
Artikeln
Vertretung der Republik nach außen
Die Befugnisse des Bundespräsidenten zur Vertretung der Republik nach außen werden durch die vorliegende Vereinbarung nicht berührt.
Artikel 12
Kosten
(1) In den Fällen des Artikels 10 sind die jeweils
betroffenen Länder dem Bund zur ungeteilten Hand
zum Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Kosten verpflichtet, die
dem Bund im Zusammenhang mit Verfahren vor
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
erwachsen.
(2) Darüber hinaus sind die jeweils betroffenen
Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit Verfahren
vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wegen eines EG-rechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen.
Artikel 13
Anpassung
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen.
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach
Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel 15
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Geschehen in Wien am 12. März 1992.
Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 14 Abs. 1 mit
Der Landeshauptmann:
Krainer
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