Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Oktober 1992 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1993
LGBL_ST_19921130_56Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Oktober 1992 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1993Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1992 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 12. Oktober 1992 über die Festsetzung
der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze
für das Jahr 1993
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGB1. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 6/1957 und 9/1981,
wird verordnet:
§1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1993 zu entrichtende
Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes
über drei Monate alte Rind
Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg,
Leibnitz, Radkersburg, Weiz sowie im Gebiet der Landeshauptstadt Graz mit 8 Schilling,
§2
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für
das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGB1. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 43/1977, Nr. 13/1979, Nr. 59/1980, Nr. 13/1983, Nr. 85/1987 und Nr. 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % festgesetzt und der allgemein
zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling bestimmt.
§3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand
an über drei Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März 1993 bestimmt.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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