Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992 über den Ausschuß für Europäische Integration
LGBL_ST_19921016_48Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992 über den Ausschuß für Europäische IntegrationGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1992 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992
über den Ausschuß für Europäische Integration
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Aufgaben des Ausschusses
für Europäische Integration
Der Ausschuß für Europäische Integration ist das Organ des Landtages gemäß § 18 Abs. 9 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 zur Besorgung von Aufgaben, die der Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Integration wahrzunehmen hat.
§ 2
Zusammensetzung
(1) Der Ausschuß für Europäische Integration setzt sich aus Vertretern aller Landtagsparteien zusammen. Die Zahl der Mitglieder und ihre Wahl regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(2) Die Präsidenten des Landtages und die Obmänner jener Ausschüsse des Landtages, denen der Gegenstand der Beratung im Regelfall zugewiesen
würde, sind berechtigt, an der betreffenden Sitzung teilzunehmen. Im Zweifelsfall bestimmt der Präsident, welche Ausschußobmänner zu welchen Gegenständen einzuladen sind.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
Jene Mitglieder der Landesregierung, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Gegenstand einer Beratung fällt, sind zur Teilnahme an der betreffenden Sitzung verpflichtet.
§ 3
Befassung des Ausschusses, Stellungnahme
(1) Die Landesregierung hat den Ausschuß im Wege
des Präsidenten des Landtages umgehend von allen
ihr von der Bundesregierung mitgeteilten Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Integration, die Angelegenheiten
betreffen, in denen die Gesetzgebung Landessache
ist, in Kenntnis zu setzen. Dabei ist bekanntzugeben,
welche Frist den Ländern für die Abgabe
einer Stellungnahme offensteht.
(2} Der Präsident des Landtages kann den Vorsitzenden
des Ausschusses ermächtigen, unmittelbar
mit der Landesregierung zu verkehren. Alle Stellungnahmen
des Ausschusses sind dem Präsidenten des Landtages zur Kenntnis zu bringen.
(3) Gibt der Ausschuß fristgerecht eine Stellungnahme gemäß Abs. 1 ab, so ist die Landesregierung an
diese bei Abgabe einer Stellungnahme an den Bund
grundsätzlich gebunden. Weicht die Stellungnahme
der Landesregierung von jener des Ausschusses ab,
hat die Landesregierung die für die Abweichung maßgeblichen
Gründe in ihrem Bericht gemäß § 5 darzulegen.
Die abgegebenen Stellungnahmen sind umgehend
dem Ausschuß zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Landesregierung hat überdies dem Ausschuß
über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich oder
sonstige wichtige Interessen des Landes berühren, zu berichten.
(5) Der Ausschuß ist berechtigt, von sich aus in Angelegenheiten der Europäischen Integration Stellungnahmen an die Landesregierung und an den Präsidenten des Landtages abzugeben.
(6) Der Präsident des Landtages kann den Ausschuß
zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern.
§ 4
Bericht des Ausschusses an den Landtag
(1) Der Ausschuß hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die an die Landesregierung abgegebenen Stellungnahmen zu erstatten.
(2) Der Ausschuß kann darüber hinaus den Landtag jederzeit mit Angelegenheiten der Europäischen Integration, die den selbständigen Wirkungsbereich oder
sonstige wesentliche Interessen des Landes berühren, befassen.
§ 5
Bericht der Landesregierung an den Landtag
Die Landesregierung hat dem Landtag vierteljährlich einen Bericht über den Stand der Europäischen Integration zu erstatten.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-Stellvertreter
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