Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
LGBL_ST_19921016_47Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1992 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 23. Juni 1992,
mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGB1. Nr. 1,
zuletzt in der Fassung LGB1. Nr. 57/1991, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Dem § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der Landtag wählt einen Ausschuß für Europäische Integration. Diesem obliegt es, an die Landesregierung die Stellungnahme des Landtages in allen
jenen Angelegenheiten abzugeben, in denen das Land
ein Recht zur Stellungnahme zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Integration hat, das Angelegenheiten
betrifft, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist. Weiters obliegt diesem Ausschuß die Wahrnehmung aller Aufgaben, die ihm in Angelegenheiten der Europäischen Integration vom Landtag
übertragen werden. Die näheren Bestimmungen werden durch Landesverfassungsgesetz getroffen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Schachner-Blazizek
Landeshauptmann Erster Landeshauptmann-Stellvertreter
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